Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1991, Az.: BVerwG 1 WB 109.91
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 109.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Mit seinem als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Rechtsbehelf vom 16. Oktober 1989 bzw. 26. Januar 1990 wandte sich der Antragsteller gegen eine Kodierung seines bisherigen Offizierdienstpostens und den darauf erfolgten Wechsel auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten.
Nach Überprüfung des Vorgangs wurde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Aufhebung der Kodierung zum 1. März 1991 veranlaßt; der beantragte (erneute) Wechsel auf den bisherigen Dienstposten ist verfugt worden.
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 16. Mai 1991 die Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, die Akten dem Senat vorzulegen, um eine Entscheidung über die Erstattung seiner Auslagen herbeizuführen.
Der BMVg hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 1991 die Akten dem Senat vorgelegt, sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat hat die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 688/89 - vorgelegen.
II
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 1989 bzw. 26. Januar 1990 erwachsenen notwendigen Auslagen erstattet zu erhalten.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte sich bereits vor der Vorlage der Sache an den Senat erledigt. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen. Über ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu befinden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedurfte. Über die Kosten des Rechtsstreits ist auch im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 100.91 - m.w.N.).
Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es nicht mehr an.
Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Wolbring
Wehrl