Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1998, Az.: BVerwG 8 B 27.98
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Vorliegen eines Verfahrensmangels; Prozessordnungsmäßige Darlegungsanforderungen; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Detail des Parteivorbringens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 27.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 28.11.1997 - AZ: 5 UE 1576/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.126,25 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor; es kann deshalb dahinstehen, ob die Beschwerde den prozeßordnungsmäßigen Darlegungsanforderungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) in jeder Hinsicht genügt.
1.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig,
"ob es öffentlich-rechtlich rechtens ist, daß der gesetzmäßige Vertreter der Beklagten ... aufgrund ... der Satzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V. dessen Geschäftsführer ... als Prozeßbevollmächtigten benennen durfte und dieser somit im Verfahren mitwirken durfte.".
Diese Frage ist - erstens - für die hier noch anzuwendende Regelung der Prozeßvertretung vor den Oberverwaltungsgerichten gemäß § 67 VwGO a.F. (vgl. Art. 10 Abs. 3 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 <BGBl I S. 1626>) ohne weiteres zu bejahen und - zweitens - für die Sachentscheidung im vorliegenden Fall ersichtlich unerheblich; denn selbst wenn die Beklagte vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, würde dieser - unterstellte - Umstand nicht zu einer für den Kläger günstigeren Sachentscheidung führen. Daß der vermeintliche Vertretungsmangel der Beklagten im Prozeß entgegen der Ansicht der Beschwerde weder im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG noch auf Art. 2 Abs. 1 GG subjektive Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gebührenbescheiden verletzt, liegt auf der Hand; der Senat sieht gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit von einer Begründung ab. Im übrigen hat der Senat den Kläger bereits in den Beschlüssen vom 13. Mai 1994 - BVerwG 8 B 63.94 - und vom 21. August 1992 - BVerwG 8 B 118.92 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, daß die Rüge gesetzwidriger Vertretung nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch von dem Prozeßgegner geltend gemacht werden kann.
2.
Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Daß das Berufungsurteil im Rahmen der Erörterung des gegen die Vertretung der Beklagten durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund erhobenen Einwands Art. 2 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich erwähnt, verletzt den in § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Erfolglosigkeit dieser Rüge u.a. mit der mangelnden Verletzung eigener Rechte des Klägers durch die vermeintlich gesetzwidrige Vertretung der Gegenpartei begründet (BU S. 5). Das genügt; denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt die Gerichte nicht dazu, auf jedes Detail des Parteivorbringens im einzelnen einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.126,25 DM festgesetzt.
[...] Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Sailer
Krauß