Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1992, Az.: BVerwG 8 B 118.92
Herausnahme der "Wasserversorgung" aus dem Negativkatalog des § 121 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (GO,HE)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 118.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 29.04.1992 - AZ: 5 UE 3981/88
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 692,92 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Es nimmt entscheidungstragend an, die Gemeinden oder sonstigen Träger der öffentlichen Wasserversorgung in Hessen dürften aufgrund der einschlägigen Vorschriften des hessischen Landesrechts die Organisation der Wasserversorgung und das Versorgungsverhältnis zum Wasserendabnehmer öffentlichrechtlich ausgestalten; an dieser Rechtslage habe sich durch die Herausnahme der "Wasserversorgung" aus dem Negativkatalog des § 121 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (Hess. GVBl. I S. 219) nichts geändert; diese Rechtsänderung habe lediglich sicherstellen sollen, daß die Wasserversorgungsbetriebe kostendeckende Gebühren erheben. Diese Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts ist bundes(verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306 <307 f.>[BVerfG 02.11.1981 - 2 BvR 671/81]; BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 33.85 - Buchholz 401.2 § 1 UStG Nr. 1 S. 1 <2 ff.>). Gegen die Höhe der im vorliegenden Fall erhobenen Gebühr hat der Kläger - wie das angefochtene Urteil feststellt - keine Einwendungen erhoben; insoweit ergeben sich auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen in einem Revisionsverfahren mangels beachtlicher Verfahrensrügen auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), auch keine auf eine rechtsgrundsätzliche Frage führenden Bedenken.
Soweit die Beschwerde sinngemäß eine gesetzeswidrige Vertretung des Beklagten im Verfahren der Vorinstanz rügt (vgl. § 133 Nr. 3 VwGO), übersieht sie, daß dieser Verfahrensmangel nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch vom Gegner mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil das Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung nur dem Schutz der zu vertretenden Partei dient (vgl. BFH, Urteil vom 7. August 1969 - V K 2/68 - BFHE 96, 385 <387>; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - BGHZ 63, 78 <79>[BGH 20.09.1974 - IV ZR 55/73]; BGH, Beschluß vom 11. Mai 1988 - IV B ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158 <1159>; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 138 Rn. 22).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 692,92 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker