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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1988, Az.: BVerwG 8 C 33.85

Kommunalabgaben; Wasserversorgungsbeitrag; Umsatzsteuer; Überwälzbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 33.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 05.09.1983 - AZ: W 2 K 81 A. 0954
VGH München - 03.04.1985 - AZ: 23 B 83 A. 2638

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 266 - 273
  • NVwZ 1988, 1031-1033 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 45 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Steuerrecht

Amtlicher Leitsatz

Die von den Gemeinden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 19. 3. 1982, NVwZ 1982, 436). Die Überwälzbarkeit dieser Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen beurteilt sich nach irrevisiblem Landesrecht.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack,
Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Beitragsbescheide vom 22. August 1980 für die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für zwei angeschlossene Grundstücke, soweit die Beklagte neben den Beiträgen anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 6,5 v.H. (136,73 DM und 37,16 DM) festgesetzt hat. Die Heranziehung beruht auf der Beitragssatzung der Beklagten für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage vom 27. Juni 1980. Nach dieser Satzung erhebt die Beklagte für die Verbesserung der von ihr betriebenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage von den Eigentümern bebauter, bebaubarer, gewerblich genutzter oder gewerblich nutzbarer Grundstücke einen Beitrag, wenn für die Grundstücke ein Recht zum Anschluß besteht. § 8 der Beitragssatzung ordnet an, daß zu den Beiträgen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage der Klägerin durch Gerichtsbescheid vom 5. September 1983 stattgegeben.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 3. April 1985 geändert und die Klage abgewiesen.

4

Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Wasserversorgungsbeitrag unterliege der Umsatzsteuer. Denn die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage durch die beklagte Gemeinde sei eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980).

5

Die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1980 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 und 3 KStG 1977 als Unternehmer zu betrachten, weil ihr Satzungszweck darauf gerichtet sei, eine Wasserversorgungsanlage zu errichten und zu betreiben und die Bevölkerung gegen Entgelt mit Wasser zu versorgen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, sei dazu nicht erforderlich.

6

Die Beklagte habe auch eine sonstige Leistung gegen Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht. Der Beitrag, den die Beklagte aufgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung ihrer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen ihrer Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage erhebe, sei ein besonderes Entgelt zum Ausgleich des Vorteils, der einem Grundstück durch die Möglichkeit, an die verbesserte öffentliche Einrichtung angeschlossen zu werden, zuwachse. Es bestehe also eine Verbindung zwischen der in der verbesserten Erschließung des Grundstücks zu sehenden Leistung und der durch den Beitrag zu erbringenden Gegenleistung. Daran ändere der Umstand, daß der Leistungsaustausch nicht auf Vereinbarung, sondern auf gesetzlicher, nämlich durch Satzung bestimmter, Anordnung beruhe, nichts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG 1980).

7

Der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der Wasserversorgungsbeitrag unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil der Empfänger der Leistung den Beitrag nicht aufwende, um die Leistung zu erhalten, die Leistung also nicht auf seinem Willen beruhe, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts richte sich nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 2, sondern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980. Diese Vorschrift setze für die Annahme eines umsatzsteuerpflichtigen Entgelts die willentliche Mitwirkung des Leistungsempfängers nicht voraus. Auch der Hinweis auf die Annahme des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 5. Februar 1976 <UStR 1982, 223>), öffentliche Abgaben seien ihrer Natur nach kein Entgelt, weil sie ohne bestimmte Gegenleistung hoheitlich gefordert würden, überzeuge ebensowenig wie das Argument, daß die Beitragspflichtigen lediglich zur Deckung des Herstellungsaufwands, nicht aber für die Bereitstellung der Einrichtung herangezogen würden. Die Aussage, öffentliche Abgaben würden ohne Gegenleistung gefordert, gelte zwar für Steuern, nicht aber für Benutzungsgebühren und Beiträge. Letztere würden im Gegensatz zu den Steuern als Vorzugslasten für bestimmte Gegenleistungen erhoben. Beim Beitrag fehle auch nicht die unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung des Einrichtungsträgers bestehe in der Bereitstellung der Anlage. Der Beitrag sei die Gegenleistung für diese Bereitstellung. Die Auffassung, der Beitrag werde nicht als Gegenleistung für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung, sondern allein zur Deckung des Aufwands für ihre Herstellung oder Verbesserung erbracht, übersehe, daß die Deckung des Aufwands zwar die verfolgte Absicht und der Aufwand die Grundlage für die Ermittlung der Beitragshöhe sei, daß der nach Art. 5 Abs. 1 KAG abzugeltende Vorteil aber allein in der Bereitstellung der Einrichtung bestehe.

8

Da auch die in § 8 der Beitragssatzung getroffene Regelung über die Erhebung der auf den Beitrag entfallenden Umsatzsteuer nicht zu beanstanden sei, habe die Beklagte die anteilige Umsatzsteuer von 136,73 DM und 37,16 DM zu Recht festgesetzt.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts begehrt.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem Berufungsurteil bei.

12

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

13

Die Annahme des Berufungsurteils, die von der beklagten Gemeinde erhobenen Wasserversorgungsbeiträge unterlägen der Umsatzsteuer, entspricht der Rechtslage. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 (Erstes Kapitel des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979, BGBl. I S. 1953) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bereitstellung (Verbesserung) einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfüllt.

14

Die beklagte Gemeinde ist mit Blick auf die durch sie erfolgte Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

15

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Bereitstellung (Herstellung oder Verbesserung) einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch eine Gemeinde ist eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne. Zwar stellt eine Gemeinde eine öffentliche Wasserversorgungsanlage den Grundstückseigentümern nicht in erster Linie bereit, um Einnahmen zu erzielen, sondern um die ihr kraft Gemeindeverfassungsrechts obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge zu erfüllen. Gleichwohl erzielt die Gemeinde im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Einnahmen, nämlich Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Diese von der Gemeinde beabsichtigte Aufwanddeckung ist ein Nebenzweck der Bereitstellung. Das reicht für die Annahme, die Bereitstellung erfolge "zur Erzielung von Einnahmen" in vorbezeichnetem Sinn, ungeachtet dessen aus, daß die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einen finanziellen Gewinn der Gemeinde ausschließen.

16

Daran ändert nichts, daß die beklagte Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und sie die Verhältnisse der Wasserversorgung zu ihren Bürgern öffentlich-rechtlich geregelt hat. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 bestimmt, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind. Die in Bezug genommenen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes grenzen die Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die gewerblicher Art und damit steuerpflichtig sind, von den Betrieben ab, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1977 (Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August 1976, BGBl. I S. 2597) sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig "Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts". § 4 KStG 1977 enthält eine Legaldefinition dieses Begriffs. Er ordnet in Abs. 1 an: "Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5" - diese Vorschrift regelt, daß zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe gehören, "die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe)" - "alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich." § 4 Abs. 3 KStG 1977 bestimmt, daß "zu den Betrieben gewerblicher Art ... auch Betriebe" gehören, "die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen". Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften folgt, daß in § 4 KStG 1977 der dritte Absatz im Verhältnis zum fünften Absatz eine spezielle Regelung trifft und daher dem fünften Absatz vorgeht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1988 - V R 112/86 -). Angesichts dessen ist die Einrichtung der Wasserversorgung einer Gemeinde ein gewerblicher Betrieb im Sinne des Körperschaft- und des Umsatzsteuerrechts (mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht) nicht nur, wenn sie privatrechtlich organisiert ist, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - öffentlich-rechtlich organisiert ist (schlichte Hoheitsverwaltung). Denn § 4 Abs. 3 KStG 1977 rechnet die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser dienen, ohne Rücksicht auf ihre privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung den Betrieben gewerblicher Art zu. Daraus folgt zugleich, daß eine öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung kein Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG 1977 ist, was die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art und in der Folge die Annahme der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 UStG 1980 ausschlösse. Die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung der beklagten Gemeinde ist demnach nicht nur hinsichtlich der Wasserlieferung, sondern auch bereits mit Blick auf die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage ein gewerblicher Betrieb im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und deshalb die Gemeinde insoweit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

17

Die beklagte Gemeinde hat mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage auch eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbracht. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Eine Lieferung liegt nicht vor. Ihre Annahme setzte voraus, daß der Abnehmer befähigt würde, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (vgl. § 3 Abs. 1 UStG 1980). Das ist bei Grundstückseigentümern, für die eine Wasserversorgungsanlage bereitgestellt wird, nicht der Fall. Die Bereitstellung einer Wasserversorgungsanlage ist indessen eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, d.h. eine Leistung, die keine Lieferung ist (vgl. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1980). Mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage verschafft die Gemeinde den Grundstückseigentümern einen (die Erhebung von Beiträgen rechtfertigenden) Vorteil, nämlich die Möglichkeit, ihr Grundstück an die (verbesserte) Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese damit in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde beteiligt sich mit dieser Bereitstellung am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Ebensowenig unterliegt es Zweifeln, daß diese Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1900 im Rahmen des Unternehmens der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde erbracht ist.

18

Die beklagte Gemeinde hat schließlich die Leistung (Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage) auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1900 gegen Entgelt erbracht. Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind Entgelt im Sinne dieser Vorschrift. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. Januar 1988 - V R 112/86 - u.a. ausgeführt:

"Dadurch, daß das Gesetz die Steuerbarkeit von der Leistungsausführung 'gegen Entgelt' abhängig macht, wird die sog. Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung zur tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Steuerbarkeit erhoben. Die Bedeutung des entsprechenden Tatbestandsmerkmales ist dem im Ersten Abschnitt des UStG 1980 (Steuergegenstand und Geltungsbereich) stehenden § 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht dem im Dritten Abschnitt (Bemessungsgrundlage) befindlichen § 10 UStG 1980. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

Im Senatsurteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405) heißt es zwar, die Sätze 2 bis 4 des § 10 Abs. 1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht. Der Zusammenhang dieser Bemerkung macht jedoch deutlich, daß damit ausschließlich die Bedeutung des Entgeltbegriffes für die Bemessungsgrundlage gemeint war. Der Senat hat nicht ausgesprochen, daß die erwähnte Legaldefinition auch für die im Rahmen der Steuerbarkeit zu prüfende Entgeltlichkeit hat maßgebend sein sollen ...

Die mit dem Senatsurteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl. II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, daß nur die 'gegen Entgelt' bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980), hat zum Inhalt, daß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein muß, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet ...

Hiernach sind die umstrittenen Leistungen der Stadt X (Ermöglichung des Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz für die insoweit erschlossenen Grundstücke) gegen Entgelt erbracht worden ... Zwar war trotz der Beitragspflicht der Leistungsempfänger das Handeln der Stadt X nicht wie bei Leistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge in dem Sinne zweckgerichtet, daß die Leistung nur um der Gegenleistung willen erbracht worden ist. Es reicht jedoch aus, daß die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133 [BFH 07.05.1981 - V R 47/76], BStBl. II 1981, 195).

Dieser Beurteilung steht nicht die abgabenrechtliche Qualität der von der Stadt X erhobenen Beiträge entgegen. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegenüber den Verwaltungsträgern zu erbringen sind, lassen sich in Steuern sowie in Vorzugsleistungen in Geld (besonders Geldabgaben) aufgliedern. Während Steuern keine Gegenleistungen für eine besondere Leistung darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -), werden die Vorzugsleistungen in Geld für bestimmte Gegenleistungen (besondere Vorteile) gefordert. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird zwischen Beiträgen und Gebühren unterschieden. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von demjenigen erhoben werden, auf dessen Veranlassung oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt; für ihre Erhebung genügt bereits die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 42 II a 2 = S. 306 ff.). Der abgabenrechtliche Charakter unterstreicht mithin die angenommene Zweckgerichtetheit des Handelns der Klägerin. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1976 V R 20/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, § 1 Ziff. 1, R. 539) Beiträge anders gewürdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten ...

Die umstrittenen Beiträge stellen die Bemessungsgrundlage für die von der Stadt X erbrachten Leistungen dar.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1900).

Aus der Formulierung: '... um zu erhalten', in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1900 kann nicht geschlossen werden, daß beim Leistungsempfänger der Wille vorhanden sein müßte, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob einzelne der Eigentümer oder dinglich Berechtigten von Grundstücken, die durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen seitens der Stadt X erschlossen wurden, auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert gelegt haben oder nicht. § 10 Abs. 1 UStG 1900 bestimmt nur den Umfang des Entgelts (aus der Sicht des Leistungsempfängers). Auf die Steuerbarkeit der Leistung ... hat die Vorschrift keinen Einfluß.

Wie bereits erwähnt, hat der Senat in dem Urteil in BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405 entschieden, daß in § 10 Abs. 1 UStG 1967 - nichts anderes gilt für § 10 UStG 1900 - die Sätze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion für die Bemessungsgrundlage enthalten, so daß Satz 2 nicht für sich gelesen werden darf. In Satz 3 wird für den Fall der Gewährung einer Gegenleistung durch einen anderen als den Leistungsempfänger die erforderliche Verknüpfung der Gegenleistung mit der Leistung durch die Worte: '... für die Leistung ...' gekennzeichnet. Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber auch in Satz 2 nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dem Leistungsempfänger müsse an der Erlangung der Leistung gelegen sein, sondern daß die Fassung des Gesetzeswortlauts auf die typischen Anwendungsfälle zugeschnitten ist, d.h. bei Gewährung der Vergütung durch den Leistungsempfänger: auf den Leistungsaustausch aufgrund eines gegenseitigen Vertrages. Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430 [BFH 28.02.1980 - V R 90/75], BStBl. II 1900, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempfängers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist ..."

19

Der Senat schließt sich dieser Auffassung unter Aufgabe der in seinem Urteil vorn 19. März 1982 - BVerwG 8 C 46.81 - (NVwZ 1982, 436) vertretenen abweichenden Auffassung an.

20

Der Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der angefochtenen Festsetzung der anteiligen Umsatzsteuer nur rechtmäßig, wenn die beklagte Gemeinde (nicht nur - was nach dem Gesagten zutrifft - umsatzsteuerpflichtig, sondern sie zudem) als Schuldnerin der Umsatzsteuer berechtigt ist, diese Steuer auf die Beitragspflichtigen überzuwälzen. Diese Frage beurteilt sich nach irrevisiblem Recht. Das Umsatzsteuergesetz setzt in seinen Vorschriften zwar voraus, daß der steuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger überwälzt. Es enthält indessen keine Bestimmung, die dies regelt. § 14 Abs. 1 UStG 1980 ergibt dazu nichts. Die durch ihn angeordnete Berechtigung und Verpflichtung, die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert auszuweisen, ist formeller Natur. Sie dient dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1980), regelt jedoch die überwälzbarkeit der Umsatzsteuer nicht als solche (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 - Buchholz 401.2 § 14 UStG Nr. 1 S. 1 <2>; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. September 1953 - V 69/53 S - BStBl. 1953 III S. 332 <333>). Ob der Unternehmer zur Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger berechtigt ist, richtet sich nach der jeweiligen Vertragsgestaltung oder nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, hier: nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes oder der Beitragssatzung. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beklagte Gemeinde sei berechtigt, die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen zu überwälzen. Das ergibt sich aus der im Berufungsurteil enthaltenen Würdigung, daß "die in § 8 der Verbesserungsbeitragssatzung getroffene Aussage über die Erhebung der auf den Beitrag entfallenden Mehrwertsteuer ... nicht zu beanstanden" sei. Diese Würdigung ist als Auslegung irrevisiblen Rechts für die revisionsgerichtliche Entscheidung maßgebend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 173,89 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl