Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1994, Az.: BVerwG 8 B 63.94
Rüge gesetzeswidriger Vertretung; Vertretung durch den Hessischen Städtebund und Gemeindebund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 63.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.02.1994 - AZ: 5 UE 3079/88
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 287 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch leidet das Berufungsurteil unter dem gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beklagte durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund im gerichtlichen Verfahren wirksam vertreten worden ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 21. August 1992 - BVerwG 8 B 118.92 - unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 7. August 1969 - V K 2/68 - BFHE 96, 385 <387>; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - BGHZ 63, 78 <79> und Beschluß vom 11. Mai 1988 - IV b ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158 <1159>) entschieden, daß die Rüge gesetzeswidriger Vertretung nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch vom Gegner erfolgreich geltend gemacht werden kann. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was diese Rechtsprechung erschüttern und zu einer erneuten Vertiefung veranlassen könnte.
Die Revision kann auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen werden. Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof habe "gegen § 128 VwGO i.V. mit § 1 VwGO" verstoßen, indem er den im Berufungsverfahren erweiterten Antrag der Anfechtungsklage - nachdem die Beklagte dem ursprünglichen Begehren entsprochen habe - nicht "im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht" geprüft und insbesondere die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Satzung nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger verkennt, daß die Prüfungspflicht des Gerichts nur im Rahmen der allgemeinen prozessualen Regeln, also nur innerhalb zulässiger Klageanträge, zur Entfaltung kommen kann. Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen (BU S. 8 f.), daß sich die ursprüngliche, nur auf eine Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Anfechtungsklage nach der entsprechenden Ermäßigung der Gebührenforderung durch den Änderungsbescheid vom 24. November 1993 in der Hauptsache erledigt hatte und damit unzulässig geworden war, ohne daß der Kläger ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht hätte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Folgerung (BU S. 8), soweit der Gebührenbescheid nicht angefochten worden sei, habe er Bestandskraft erlangt; diese stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Dies alles greift die Beschwerde nicht an. Ist das Berufungsgericht jedoch - ohne daß dies zu beanstanden wäre - von der Unzulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträge ausgegangen, so ist kein Raum für die von dem Kläger vermißte, erst die Begründetheit berührende Prüfung der Gültigkeit der Satzung als Vorfrage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Aber auch soweit das Berufungsgericht den auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Hilfsantrag für "zumindest unbegründet" hält (BU S. 10), beruht seine Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Denn es hat gemäß § 125 AO, auf den das Hessische Kommunalabgabengesetz verweist, darauf abgestellt, daß kein offenkundiger schwerwiegender Fehler ersichtlich sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 287 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer