Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1998, Az.: BVerwG 2 WD 23.97
Dienstgradherabsetzung wegen Dienstvergehens; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen durch nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstpflichten wegen übermäßigen Alkoholgenusses; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 09.04.1997 - AZ: 10 VL 7/97
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 Alt.2 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 61 WDO
Prozessgegner
Obermaat ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Selbst wenn ein Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, lässt eine alkoholbedingt fahruntüchtige Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu und berührt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Dies gilt insbesondere für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung.
- 2.
Handelt es sich bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt um einen Wiederholungsfall, so gewinnt diese Pflichtwidrigkeit dadurch erheblich an Gewicht, was sich zum Nachteil des Soldaten im Sinne einer Maßnahmeverschärfung auswirken muss. Bei einer im ersten Wiederholungsfall begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftfahrzeugs ist insofern regelmäßig eine disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbotes angemessen.
- 3.
Da diese Maßnahme jedoch gegen einen früheren Soldaten nicht verhängt werden kann, kommt eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens in Betracht.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Fregattenkapitän May, Obermaat Ising als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. April 1997 aufgehoben.
Der frühere Soldat ist eines Dienstvergehens schuldig.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt.
Die notwendigen Auslagen des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 25 Jahre alte frühere Soldat besuchte eine zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, die er am 30. Juni 1989 mit der Abschlußprüfung "befriedigend" verließ. Sodann durchlief er erfolgreich eine Ausbildung zum Industrieelektroniker (Fachrichtung: Produktionstechnik) und war nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit als Geselle in seinem erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 25. November 1992 wurde er zum 1. Juli 1993 zu einer Eignungsübung zum Stab/Stabskompanie Marineortungsschule in B. einberufen. Nach einer entsprechenden Verpflichtungserklärung wurde er unter gleichzeitiger Ernennung zum Hauptgefreiten UA mit Wirkung vom 1. November 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und seine Dienstzeit auf vier Jahre bis zum 30. Juni 1997 festgesetzt.
Infolge eines schwebenden Strafverfahrens wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wurde die schon verfügte Beförderung des früheren Soldaten zum Maaten zurückgestellt; eine weitere Zurückstellung wurde mit der mangelnden Dienstauffassung und fehlenden charakterlichen Reife des früheren Soldaten begründet, die sich - so der damalige Staffelchef in seiner schriftlichen Begründung - beispielsweise in zahlreichen erzieherischen Maßnahmen wegen Unpünktlichkeit widerspiegele. Erst mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde er zum Maaten und mit Wirkung vom 1. April 1996 zum Obermaaten befördert.
Der frühere Soldat wurde zunächst in der Verwendungsreihe Marineelektronik und später in der Verwendungsreihe Luftfahrzeugelektronik ausgebildet; den Maatenlehrgang bestand er am 4. Juli 1994 mit der Gesamtnote "ausreichend". Vom 3. September 1994 an wurde er im Bereich des Marinefliegergeschwaders ... eingesetzt, ab 1. Juli 1995 in der Elektronik- und Unterstützungsstaffel als Luftfahrzeugelektronikmaat für Fernmeldegeräte des Hubschraubertyps MK 41 und ab 1. Oktober 1996 bis zu seinem Dienstzeitende am 30. Juni 1997 in der Kraftfahrzeug-Dokumentation.
Der frühere Soldat wurde am 13. Februar 1996 planmäßig beurteilt und erhielt in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "4" und fünfmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung hieß es u.a.:
"Verantwortung wird von ihm nur zögerlich übernommen. Er benötigt bei der Auftragserfüllung zeitweise die Unterstützung seiner Kameraden und die Aufsicht der Vorgesetzten. Er muß mehr Eigeninitiative entwickeln und zielstrebiger vorgehen".
Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Staffelchef Korvettenkapitän M. führte in seiner Stellungnahme dazu aus:
"Soldat mit sehr zurückhaltendem Wesen. Motivation und Selbstverständnis sind vorhanden, könnten aber wesentlich besser zur Geltung gebracht werden."
In einem vorläufigen Dienstzeugnis vom 11. Februar 1997 aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses des früheren Soldaten wurden seine Dienstauffassung, seine Führung und seine Tätigkeit als Luftfahrzeugelektroniker als "befriedigend" bezeichnet. Außerdem wurde herausgestellt, daß er ein "sehr zielstrebiges Arbeiten" zeige und die ihm gestellten Aufträge "rasch, sorgfältig und unter hohem persönlichen Einsatz" löse.
Ähnlich hatte der Stellvertreter des Disziplinarvorgesetzten vor der Kammer des Truppendienstgerichts die Leistungen des früheren Soldaten als "im Augenblick besser" umschrieben. Der Leiter der Kfz-Dokumentation, in der er bis zu seinem Ausscheiden beschäftigt war, sprach ebenfalls davon, daß die Leistungen eine "Tendenz zum Guten" erkennen ließen und daß er im Vergleich zu fünf anderen auf diesem Dienstposten eingesetzten Obermaaten am selbständigsten arbeite.
Das Bundeszentralregister enthält folgende Eintragungen über Geldstrafen gegen den früheren Soldaten:
- 1.
Strafbefehl vom 4. Oktober 1994 - rechtskräftig seit dem 22. Oktober 1994 - durch das Amtsgericht E. - 753 Js 29375/94 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses 40 Tagessätze zu je 40,00 DM;
- 2.
Strafbefehl vom 28. Oktober 1996 - rechtskräftig seit dem 7. Dezember 1996 - durch das Amtsgericht K. - 3 Cs 284/96 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr 60 Tagessätze zu je 50,00 DM einschließlich einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 27. Oktober 1998 (sachgleich zu Anschuldigungspunkt 1).
Das Disziplinarbuch weist zwei Disziplinarmaßnahmen aus:
- 1.
am 27. Juni 1996 durch den Staffelchef Marinefliegergeschwader ... - Technische Gruppe - Elektronik-/Unterstützungsstaffel eine Disziplinarbuße in Höhe von 300,00 DM, weil er im Fliegerhorst am 7. Juni 1996 den Straßenverkehr durch unnötiges Überholen und Slalomfahren mit überhöhter Geschwindigkeit gefährdete und am 9. Juni 1996 infolge überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug auf den Gehweg schleuderte;
- 2.
am 27. August 1996 durch den Staffelchef Marinefliegerschwader ... - Technische Gruppe - Elektronik-/Unterstützungsstaffel einen strengen Verweis, weil er am 13. August 1996 nach mehreren entsprechenden Ermahnungen seinen Dienst nicht um 7.15 Uhr angetreten und statt dessen bis 7.40 Uhr auf seiner Stube geschlafen hat.
Die einzelnen Pflichtverletzungen des früheren Soldaten waren Gegenstand eines ausdrücklichen Hinweises durch die Stammdienststelle der Marine vom 28. November 1996, in dem er darauf hingewiesen wurde, daß sein Verhalten nicht dem Vertrauen entspreche, das die Bundeswehr in ihn als Soldat auf Zeit und Unteroffizier gesetzt habe. Er wurde nachdrücklich zur Disziplin und korrekten soldatischen Pflichterfüllung aufgefordert und darauf hingewiesen, daß er bei weiteren Dienstvergehen mit einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechnen müsse.
Der frühere Soldat hatte seit der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.224,71 DM, die ihm nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.041,82 DM ausgezahlt wurden. Weiter steht ihm eine Übergangsbeihilfe in Höhe des Vierfachen der Dienstbezüge des letzten Monats zu, insgesamt 11.865,12 DM. Auf Antrag des früheren Soldaten vom 25. September 1997 erklärte der Bundeswehrdisziplinaranwalt es für zulässig, daß ihm ein Teilbetrag der Übergangsbeihilfe in Höhe von 7.000,00 DM ausgezahlt wird.
Der frühere Soldat ist ledig; seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach Aktenlage geordnet.
II
Am 28. Oktober 1996 verhängte das Amtsgericht K. gegen den früheren Soldaten einen am 7. Dezember 1996 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl - 37 Cs 284/96 - in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM, weil er trotz des Genusses von alkoholhaltigen Getränken (2,09 Promille) am 4. September 1996 gegen 3.00 Uhr mit seinem Pkw in K. öffentliche Straßen befuhr.
In dem sachgleichen, mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 20. Februar 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1997 als schuldhafte Pflichtverletzung zur Last:
"1.
Obgleich der Soldat bereits einschlägig vorbestraft ist, nahm er am 4. September 1996 gegen 03.00 in K. mit dem Pkw HX (richtig muß es wohl heißen HY) - ... nach Alkoholgenuß mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,09 g Promille am öffentlichen Straßenverkehr teil. Seine absolute Fahruntüchtigkeit hätte er zumindest erkennen können."
Und weiter, losgelöst von einem Strafverfahren:
"2.
Auf Grund des übermäßigen Alkoholgenusses war der Soldat während seines am 4. September um 07.15 Uhr beginnenden Dienstes nicht in der Lage, seine eigentlichen Aufgaben in der Funkwerkstatt wahrzunehmen, sondern konnte nur mit allgemeinen Werkstattaufgaben betraut werden."
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 9. April 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Maaten. Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt - im wesentlichen auf Grund der Aussagen des früheren Soldaten - als erwiesen an und würdigte sein Fehlverhalten zu Nr. 1 der Anschuldigungsschrift als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative SG und zu Nr. 2 der Anschuldigungsschrift als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG sowie gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Art und Weise, wie ein Soldat am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seinen Charakter und damit auf seine Einsatzmöglichkeit im Dienst zu. Der frühere Soldat habe sich als außerordentlich charakterschwach erwiesen, weil er sich die Verurteilung infolge eines im Juni 1994 alkoholbedingten Verkehrsunfalls nicht zur Warnung habe dienen lassen, sondern knapp zwei Jahre später im Fliegerhorst erneut eine Verkehrswidrigkeit begangen habe, bei der durchaus ein Kamerad hätte getötet oder verletzt werden können. Wiederum drei Monate später habe er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Die beeinträchtigte Dienstfähigkeit am 4. September 1996 sei bei einer gesonderten Betrachtungsweise milder zu bewerten, sei jedoch charakteristisch für die Dienstauffassung des früheren Soldaten, der sich die erzieherischen Maßnahmen und die Androhung einer disziplinaren Würdigung wegen wiederholter Unpünktlichkeit nicht habe zur Warnung dienen lassen. Schon eine Woche nach der Verhängung eines strengen Verweises sei er nicht im Stande gewesen, seinen Dienst zu versehen; seine Entschuldigung, er habe sich nicht wohlgefühlt, weil ihm zuvor der Führerschein abgenommen worden sei, sei nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund könne das für eine wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt in der Regel vorgesehene Beförderungsverbot, auch wenn es mit einer Gehaltskürzung verbunden würde, nicht ausreichen. Zwar weise das Dienstvergehen in Eigenart und Schwere gegenüber dem Regelfall keine erschwerenden Besonderheiten auf, die Schuld des früheren Soldaten sei aber als außergewöhnlich hoch zu bewerten. Er habe innerhalb kurzer Zeit mehrfach und in gesteigerter Weise zu erkennen gegeben, daß ihm die Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse wichtiger sei als der Respekt gegenüber der Dienstordnung und den freiwillig übernommenen Dienstpflichten. Die Kammer habe sogar ernsthaft erwogen, ob es angesichts der festgestellten Charaktermängel überhaupt noch vertretbar sei, dem früheren Soldaten einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen. Wenn sie gleichwohl eine Herabsetzung um nur einen Dienstgrad verhängt habe, so deshalb, weil es nicht ihre Aufgabe sein könne, Fehler der Personalführung in der Vergangenheit auszugleichen; denn der frühere Soldat habe schon zuvor erkennbar Anlaß zu Zweifeln an seiner Eignung zum Vorgesetzten gegeben.
Gegen dieses ihm am 21. Mai 1997 zugestellte Urteil hat der frühre Soldat mit Schriftsatz vom 14. Juni 1997, der am 17. Juni bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt und beantragt,
das Kammerurteil aufzuheben und lediglich ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Er sei von Beginn an davon ausgegangen, daß wegen der Trunkenheitsfahrt eine disziplinare Maßregelung mit einem Beförderungsverbot erfolgen würde. Deshalb habe er sowohl vor dem Wehrdisziplinaranwalt als auch in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer den Fragen hinsichtlich seiner dienstlichen Tätigkeit keine Bedeutung zugemessen. Nunmehr habe er anhand von Dienstplänen und Arbeitsbüchern überprüft, welche Aufträge ihm am 4. September 1996 übertragen worden seien. Nach ihrer Einsichtnahme widerrufe er ausdrücklich seine Angaben vor dem Wehrdisziplinaranwalt, soweit sie sich auf den zweiten Vorwurf der Anschuldigungsschrift bezögen. Nunmehr stehe fest, daß er am 4. September 1996 erst um 15.00 Uhr Dienstbeginn gehabt habe. Demgegenüber sei in der Anschuldigungsschrift der Dienstbeginn für 7.15 Uhr zugrundegelegt worden und außerdem, daß die übertragenen Aufgaben nicht hätten ausgeübt werden können. Die Kammer unterstelle überdies, daß er sich vorsätzlich außerstande gesetzt habe, den Dienst zu versehen. Dies sei aber nicht der Fall; diese Möglichkeit habe er noch nicht einmal billigend in Kauf genommen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß selbst der Wehrdisziplinaranwalt vor der Kammer ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Gehaltskürzung, also keine Dienstgradherabsetzung, beantragt habe.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Da die Berufung des früheren Soldaten sowohl ausdrücklich als auch nach dem maßgebenden Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebende Folgerung zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte Erfolg.
a)
Das Verfahren weist keinen solchen Mangel auf, daß die Sache nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die Einleitungsverfügung bezieht sich zwar lediglich auf den mit dem Strafverfahren verbundenen sachgleichen Vorwurf. Wegen der dem Soldaten zum Vorwurf gemachten Dienstunfähigkeit am 4. September 1996 erfolgte keine gesonderte Einleitung. Der Umfang des Verfahrens wird jedoch durch die Einleitungsverfügung nicht begrenzt. Anders als bei der Vorlage der Anschuldigungsschrift werden regelmäßig bei der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und deshalb ins einzelne gehende Angaben zu den Vorwürfen nicht möglich sein. Die Beschränkung der Einleitungverfügung auf einen von später zwei dem Soldaten zum Vorwurf gemachten Anschuldigungspunkten kann im übrigen nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewertet werden: Der frühere Soldat ist sowohl vor dem Wehrdisziplinaranwalt als auch vor der Truppendienstkammer zu der Frage nach seiner Dienstfähigkeit am 4. September 1996 gehört worden.
b)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten vor der Truppendienstkammer, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der Einsichtnahme in den für den 4. September 1996 maßgebenden Spätschichtplan vom 2. September 1996, den Organisations- und Verfahrensbefehl des Marinefliegergeschwaders ... - Schicht - und Bereitschaftsdienst Technische Gruppe - und das in der Teileinheit "Funk" geführte sogenannte Arbeitsbuch folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Nr. 1.:
Der frühere Soldat hatte als Mannschaftsdienstgrad am 12. Juni 1994 ein Privatkraftfahrzeug trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille im öffentlichen Straßenverkehr geführt und war dabei gegen einen geparkten Lkw geprallt. Obwohl deshalb gegen ihn am 22. Oktober 1994 rechtskräftig durch das Amtsgericht E. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 DM festgesetzt worden war, nahm er, inzwischen zum Obermaaten befördert, am 4. September 1996 gegen 3.00 Uhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Kiel am öffentlichen Straßenverkehr teil, nachdem er zuvor in der Gaststätte "J." Bier zu sich genommen hatte. Auf der Fahrt zu dem Lokal "H." wurde er wegen Nichtanzeige des Fahrbahnwechsels gegen 3.00 Uhr von einer Polizeistreife angehalten und mußte sich etwa um 3.30 Uhr einer Blutprobe unterziehen, die einen Blutalkoholgehalt von 2,09 g Promille ergab. Später fuhr er mit einem Taxi in seine Wohnung, legte sich zu Bett und begab sich danach in seine Dienststelle.
Zu Nr. 2:
Ausweislich des "Spätschichtplans für den Monat September" des Marinefliegergeschwaders ... - Technische Gruppe - Elektronik-/Unterstützungsstaffel vom 2. September 1996 war der frühere Soldat für die Zeit vom 2. bis 6. September 1996, also auch für den 4. September 1996, zur Spätschicht eingeteilt. Der bis zum 30. September 1996 gültige Organisations- und Verfahrensbefehl 10-03/95 für Schicht- und Bereitschaftsdienste der Technischen Gruppe des Marinefliegerschwaders ... enthält auf Seite 4 folgende Vorgabe:
"3.3. Elektronik- und Unterstützungsstaffel 3.3.1 Dienste/Dienstzeiten (einschließlich 30 Minuten Pause) (a) Spätschicht: Mo-Do 14:00-22:15 Uhr
Fr 12:30-20.30 Uhr."
Dem sogenannten Arbeitsbuch, in dem die Erledigung dienstlicher Aufträge durch die Teileinheit "Funk" einzutragen ist, ist zu entnehmen, daß der frühere Soldat am 4. September 1996 von 17.15 bis 17.45 Uhr das Luftfahrzeug mit den Seitennummern 89 + 55 wiederaufrüstete und von 18.40 bis 19.10 Uhr an dem Luftfahrzeug mit den Seitennummern 89 + 71 einen Stecker befestigte. Zugunsten des früheren Soldaten ist davon auszugehen, daß er seinen Dienst rechtzeitig angetreten hat. Die Frage, ob er infolge seines vorhergehenden Alkoholkonsums diese Arbeiten etwa nur mangelhaft erledigte, weil er nicht in der Lage war, seine eigentlichen Aufgaben in der Funkwerkstatt wahrzunehmen und deshalb mit allgemeinen Werkstattaufgaben betraut werden mußte, brauchte nicht geklärt zu werden, weil ihm in der Anschuldigungsschrift lediglich zum Vorwurf gemacht worden ist, daß er infolge übermäßigen Alkoholkonsums während seines um 7.15 Uhr begonnenen Dienstes bestimmte Arbeiten nicht habe verrichten können. Dieses dem früheren Soldaten zur Last gelegte Fehlverhalten umfaßt nicht den Sachverhalt, der hier als feststehend zugrundezulegen ist. Die Anschuldigungsschrift spricht davon, daß er "während seines am 4. September 1996 um 7.15 Uhr beginnenden Dienstes nicht in der Lage war, seine eigentlichen Aufgaben in der Funkwerkstatt wahrzunehmen". Auch in dem "Ermittlungsergebnis" der Anschuldigungsschrift wird ausgeführt: "Am 4. September 1996 hatte der Soldat Dienst. Dienstbeginn war 7.15 Uhr. Auf Grund des bis dahin noch vorhandenen Restalkoholgehalts, der zu diesem Zeitpunkt zwischen 1 und 2 g Promille gelegen haben muß, war der Soldat für seine eigentliche Aufgabe, die allgemeine Fehlersuche in Hubschrauberfunkgeräten, nicht einsetzbar." Infolge dieser eindeutigen Formulierungen ist für eine Auslegung der Anschuldigungsschrift und des angefochtenen Urteils, daß der frühere Soldat seinen Dienst am 4. September 1996 um 7.15 Uhr angetreten habe und wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, seine Aufgaben wahrzunehmen, kein Raum. Der frühere Soldat war deshalb von dem Vorwurf zu Nr. 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen.
c)
Damit steht fest, daß nur der Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 aufrechterhalten bleibt. Durch seine alkoholbedingt fahruntüchtige Teilnahme am Straßenverkehr hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative SG).
Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche Trunkenheitsfahrten in disziplinarer Hinsicht als erhebliches Fehlverhalten gewürdigt (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 - m.w.N.). Selbst wenn ein Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, läßt die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu und berührt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Dies gilt insbesondere für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Denn als Vorgesetzter ist er zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maß auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt (vgl. Urteil vom 14. November 1996 - BVerwG 2 WD 31.96 - m.w.N. <NJW 1997, 1520 [BVerwG 14.11.1996 - 2 WD 31/96] [f.]>).
Durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hat der frühere Soldat sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein unter Beweis gestellt. Er nahm nach seiner fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge von Alkoholgenuß im Juni 1994 und der daraufhin erfolgten strafgerichtlichen Ahndung etwa zweieinhalb Jahre später erneut am Straßenverkehr teil, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war.
Handelt es sich bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt um einen Wiederholungsfall, so gewinnt diese Pflichtwidrigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eben dadurch erheblich an Gewicht. Dies muß sich zum Nachteil des früheren Soldaten im Sinne einer Maßnahmeverschärfung auswirken; zumal sich regelmäßig auch das Maß der Schuld erhöht, wenn ein Soldat unter Mißachtung einer vorangegangenen strafgerichtlichen Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt und die mit der vorhergehenden Maßregelung verbundene Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten im Straßenverkehr gewissenhaft erfüllen. Diese Erwägungen greifen insbesondere dann ein, wenn ein Soldat - wie hier - Vorgesetzter ist und nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher bei einer im ersten Wiederholungsfall begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftfahrzeugs eine disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbotes angemessen (Urteil vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 - m.w.N).
Wie das Truppendienstgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die wiederholte Trunkenheitsfahrt hier besonders verwerflich, weil der frühere Soldat bereits am 7. Juni 1996 im Fliegerhorst derart unvorschriftsmäßig mit seinem Pkw fuhr, daß eine einfache Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden mußte. Diese Pflichtenmahnung hat er in keiner Weise beachtet, wenn er bereits ein Vierteljahr später ein außerdienstliches Straßenverkehrsdelikt begeht. Hier wird eine gewisse Unbelehrbarkeit des früheren Soldaten deutlich.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, die in Fällen dieser Art ein Beförderungsverbot für angemessen erachtet und in Würdigung der Gesamtumstände des Dienstvergehens war die Verhängung einer Dienstgradherabsetzung noch nicht als erforderlich anzusehen, auch wenn keine Milderungsgründe in der Tat und in der Person des früheren Soldaten erkennbar waren; lediglich gegen Ende seiner Dienstzeit zeigten seine dienstlichen Leistungen eine "Tendenz zum Guten".
Da der frühere Soldat bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen hatte, ist er danach Angehöriger der Reserve im Sinne von § 61 WDO. Bei Angehörigen der Reserve ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Da eine Dienstgradherabsetzung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall hier noch nicht in Betracht kam, wäre auf eine mildere Maßnahme, nämlich ein Beförderungsverbot, zu erkennen gewesen. Diese Maßnahme kann jedoch gegen einen früheren Soldaten nicht verhängt werden, so daß das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen war (§ 104 Abs. 3 Satz 1 WDO).
5.
Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen. Eine Überbürdung der dem früheren Soldaten etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu Lasten des Bundes scheidet aus, weil sich der frühere Soldat in bezug auf den Anschuldigungspunkt Nr. 2 geäußert, jedoch bis zur Einlegung der Berufung wesentlich entlastende Umstände verschwiegen hat (vgl. § 132 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WDO). So hat er ausweislich der Niederschrift über seine abschließende Anhörung vom 21. Februar 1997 ausdrücklich ausgeführt, daß sein Dienst am 4. September 1996 um 7.15 Uhr begonnen habe, daß er jedoch nicht mit seinen "eigentlichen Aufgaben", sondern mit allgemeinen Werkstattaufgaben betraut worden sei. Ferner hat er angegeben, daß er sich am Morgen nicht wohlgefühlt, die Wirkungen des Alkohols gespürt und "daher" nicht seine eigentlichen Aufgaben habe wahrnehmen können. Schließlich sprach er vor dem Truppendienstgericht von dem damaligen Werkstattleiter, der seine Fahne gerochen und ihm deshalb allgemeine Arbeiten übertragen habe.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
May
Ising