Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1998, Az.: BVerwG 1 DB 27.97
Verhängen einer Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen dienstliche Rechte und Pflichten; Verlust der Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 27.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1997 - AZ: VII BK 6/97
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Juli 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Die Niederlassung Briefpost H. der Deutschen Post AG stellte mit Bescheid vom 28. Februar 1997 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 1. Februar 1997 an fest, weil er von diesem Tag an schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe. Die Verlustfeststellung ist damit begründet worden, daß die Betriebsärztin A. der Vertragsarzt Dr. M. und der Orthopäde P. die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt hätten.
2.
Der Beamte hat gegen die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und unter Hinweis auf privatärztliche Atteste geltend gemacht, daß bezüglich seines Gesundheitszustandes unterschiedliche medizinische Bewertungen vorlägen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 29. Juli 1997 den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1997 mit der Begründung aufrechterhalten, daß der Beamte dienstfähig sei und seinem Dienst vorsätzlich fernbleibe. Auf die vorgelegten privatärztlichen Atteste könne er sich nicht berufen. Mit Schreiben vom 22. August 1996 habe ihm seine Dienststelle unmißverständlich mitgeteilt, daß privatärztliche Atteste nicht mehr anerkannt würden.
3.
Seine gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte Beschwerde begründet der Beamte wie folgt: Seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht nur durch den Orthopäden Dr. B., sondern seit dem 5. Februar 1997 auch durch den Neurologen Dr. T. bescheinigt worden. Letzterer habe ein anderes Krankheitsbild als bisher festgestellt. Das Schreiben seines Dienstherrn vom 22. August 1997 habe nur dahin gehend verstanden werden können, daß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn damals behandelnden Arztes Dr. B. nicht mehr anerkannt würde, nicht aber, daß überhaupt keine privatärztlichen Atteste mehr Anerkennung fänden.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat den Bescheid vom 28. Februar 1997 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab 1. Februar 1997 zu Recht aufrechterhalten.
Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Die Feststellung ist rückwirkend möglich (stRspr, vgl. Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1997 zulässigerweise den Verlust der Dienstbezüge bereits ab 1. Februar 1997 erfassen konnte.
Das Fernbleiben des Beamten vom Dienst seit dem 1. Februar 1997 war nicht genehmigt. Auch lag keine Krankheit vor, die zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt hat.
1.
Die bisher vorliegenden ärztlichen Begutachtungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beamten: Der den Beamten privat behandelnde Orthopäde Dr. B. diagnostizierte am 20. September 1996 eine mittelschwere Coxarthrose, die prognostisch eher ungünstig sei. Der Beamte dürfe keine Arbeiten verrichten, die mit dem Heben mittelschwerer Lasten, dauerndem Gehen und Stehen oder Radfahren verbunden seien. Zum gleichen Ergebnis kommt er in seinem Gutachten vom 28. August 1997, wonach die vom Beamten geforderte Zustellertätigkeit als gehender oder radfahrender Zusteller nicht zumutbar sei, da die Arthrose durch eine derartige Belastung deutlich negativ beeinflußt werde. Der Internist und Chirotherapeut Dr. P. vertritt in dem vom Beamten vorgelegten Attest vom 26. August 1997 die Ansicht, der Beamte sei für die Zustellung dauernd "ungeeignet". Begründet wird dies mit einer deutlich ausgeprägten Coxarthrose. Dagegen stellten die Betriebsärztin A. in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 12. Juni 1996 ebenso wie der Vertragsarzt Dr. M. in dem Befund vom 7. August 1996 die Dienstfähigkeit des Beamten fest. Der vom Vertragsarzt Dr. M. hinzugezogene Facharzt für Orthopädie P. führt in seiner Begutachtung vom 13. Dezember 1996 aus, der Beamte sei ab sofort uneingeschränkt als Brief- und Postzusteller dienstfähig. Er könne ohne Bedenken auch größere Wegstrecken zu Fuß zurücklegen. Er könne radfahren und betriebsübliche Lasten heben oder tragen. Eine Beschäftigung, die mit häufigem Gehen oder Radfahren verbunden sei, sei seiner Gesundheit eher zuträglicher, als eine rein sitzende Tätigkeit, die er jedoch ebenfalls vollschichtig verrichten könnte.
Der Nervenfacharzt Dr. T. auf dessen Krankschreibung sich der Beamte nunmehr beruft, kommt in seinem Attest vom 11. September 1997 zu dem Ergebnis, der Beamte sei aus nervenfachärztlicher Sicht nicht in der Lage, in seinem alten Beruf als Postzusteller zu arbeiten. Durch berufliche Schwierigkeiten sei es bei dem Beamten zu einer schweren reaktiven Depression gekommen, was eine Trennung vom Ehepartner zur Folge gehabt habe. Dagegen stellt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. in seinem Befund vom 22. November 1997 fest, es beständen keine organischen und psychischen Beeinträchtigungen in Art und Ausmaß, daß dadurch die Dienstfähigkeit des Beamten reduziert wäre. Der Beamte sei uneingeschränkt als Brief- und Postzusteller dienstfähig einschließlich der üblichen körperlichen Bewegung, die seinem Trainingszustand eher zugute käme. Seine seelischen Belastungen könnten lokal in ausreichender Weise behandelt werden.
2.
Unter Würdigung dieser Unterlagen geht der Senat davon aus, daß der Beamte dienstfähig ist.
Zur Begründung seiner Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte nicht auf den Orthopäden Dr. B. und den Internisten und Psychotherapeuten Dr. P. berufen. Deren Aussage, daß der Beamte dienstunfähig sei, ist ebenso wie die übrigen privatärztlichen Bescheinigungen durch die post- und fachärztlichen Gutachten widerlegt. Solchen Gutachten kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten größerer Beweiswert zu (vgl. z.B. Beschluß vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 DB 6.97 -). Dies war für den Beamten auch erkennbar.
Soweit sich der Beamte auf die Feststellungen des Neurologen Dr. T. und auf ein anderes Krankheitsbild beruft, kann auch dies an der Feststellung seiner Dienstfähigkeit nichts ändern. In dem Attest des Dr. T. vom 11. September 1997 sind keine näheren Angaben darüber enthalten, daß die diagnostizierte schwere reaktive Depression Krankheitswert hat. Es ist lediglich angegeben, daß die festgestellte Depression "durch berufliche Schwierigkeiten" veranlaßt sei. Angaben über Umfang und Dauer der Depression fehlen ebenso wie die Bestätigung einer vollständigen Dienstunfähigkeit. Bescheinigt ist lediglich, daß der Beamte nicht mehr als Postzusteller arbeiten könne. Wie die Niederlassung Briefpost H. in ihrer Stellungnahme vom 13. November 1997 dargelegt hat, hat sie bereits im November 1996 aufgrund einer Stellungnahme des Orthopäden Dr. B. vom 7. November 1996 mit dem Beamten vereinbart, ihn im Innendienst mit einer überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit zu betrauen. Dieser Arbeit ist der Beamte bereits nach zwei Tagen unter Vorlage eines privatärztlichen Attestes ferngeblieben. Unter diesen Umständen kann die von Dr. T. bestätigte psychische Erkrankung kein rechtfertigender Grund für das Fernbleiben vom Dienst sein.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, auch nicht jeder krankhafte psychische Befund, von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit. Hierzu ist vielmehr erst ein Befund von derartigem Krankheitswert geeignet, der die Annahme rechtfertigt, daß der Beamte auch bei Einsatz zumutbarer Anstrengungen zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 -). Hiervon kann keine Rede sein. Der Neurologe und Psychiater G. hat aufgrund einer Beauftragung durch die Behörde den Beamten am 21. November 1997 untersucht. In seinem Befundbericht vom 22. November 1997 bestätigt er die volle Dienstfähigkeit des Beamten. Ferner weist er darauf hin, daß die nervenärztliche Behandlung, in der sich der Beamte befinde, ausreicht, um seinen seelischen Belastungen zu begegnen. Das Attest von Dr. T. war dabei dem untersuchenden Arzt bekannt. Bei dieser Sachlage bestand entgegen der Meinung des Beamten für die Behörde kein Anlaß, den Beamten durch den personalärztlichen Dienst nochmals untersuchen zu lassen. Ebenso ist kein Grund gegeben, den behandelnden Nervenarzt des Beamten zur Dienstfähigkeit zu befragen.
Der Beamte ist auch schuldhaft, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich, unberechtigt dem Dienst ferngeblieben. Seine Dienststelle hat ihn bereits mit Schreiben vom 22. August 1996 darauf hingewiesen, daß sie aufgrund der ihm bekannten eindeutigen Befunde der Postbetriebsärztin und der weiteren mit einer Untersuchung beauftragten Fachärzte von seiner Dienstfähigkeit ausgehe. Der Beamte ist ferner auf den Vorrang dieser personalärztlichen Überprüfung und die disziplinarrechtlichen Folgen eines unberechtigten Fernbleibens vom Dienst hingewiesen worden. Wenn er gleichwohl unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen dem Dienst ferngeblieben ist, so kann dies nur bedeuten, daß er zumindest billigend in Kauf genommen hat, trotz bestehender Dienstfähigkeit jedenfalls für eine ihm angebotene leichtere Diensttätigkeit ungerechtfertigt dem Dienst fernzubleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer