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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1998, Az.: BVerwG 3 B 214.97

Beweisaufnahme ; Mangel ; Zweifel ; Entscheidungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 214.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 33989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, geht fehl.

2

Es stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, daß das Berufungsgericht dem - hilfsweise gestellten - Beweisantrag des Klägers nicht entsprochen und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. R. nicht als Zeugen zu der Behauptung vernommen hat, der Kläger habe die ärztliche Fachprüfung bereits am 15. September 1992 absolviert. Allerdings könnte die Begründung des Berufungsgerichts, die unter Beweis gestellte Aussage sei eine "bloße Behauptung, für die noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe", isoliert betrachtet zu dem Mißverständnis Anlaß geben, die Vorinstanz habe in der Unwahrscheinlichkeit der Behauptung einen hinreichenden Grund für die Ablehnung des Beweisantrages gesehen. Dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 S. 3). Danach rechtfertigt es die Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache nicht, auf eine Beweisaufnahme zu verzichten.

3

Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils belegt jedoch, daß der tragende Gesichtspunkt für die Ablehnung des Beweisantrages die mangelnde Substantiierung des klägerischen Vertrags ist. Hierauf hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschluß vom 5. Oktober 1990 (BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118, 123) entscheidend abgestellt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht in der Würdigung der unter Beweis gestellten Behauptung wiederholt ausdrücklich die fehlende Substantiierung des dazu vom Kläger gebrachten Vertrags festgestellt.

4

Die Ablehnung des Beweisantrages wegen fehlender Substantiierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist allgemein anerkannt, daß ein unsubstantiierter Tatsachenvortrag das befaßte Gericht nicht zur Beweiserhebung verpflichtet (vgl. Urteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - a.a.O. S. 2 und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 207; Beschlüsse vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121 und vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - NJW 1988, S. 1746; Redeker/v. Oerzen, VwGO, 12. Aufl. § 86 Rn. 14; Kopp, VwGO, 10. Aufl. § 86 Rn. 18 a). Dabei gehört zur Substantiierung auch, daß die Partei sich mit offenkundigen Gegenargumenten gegen die von ihr aufgestellte Behauptung auseinandersetzt, weil das Gericht nur so die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels beurteilen kann. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - a.a.O.).

5

Diesen Anforderungen ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht gerecht geworden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weist die Original-Urkunde über die vom Kläger abgelegte Arztprüfung als Prüfungsdatum den 27. September 1995 aus. Auf Ersuchen des Berufungsgerichts hat das Gesundheitsministerium der Republik Serbien nach Auskunft der Deutschen Botschaft in B. mitgeteilt, daß der Kläger an diesem Tage die Fachprüfung bestanden habe und daß ihm darüber die genannte Urkunde ausgestellt worden sei. Demgegenüber waren alle Unterlagen, die der Kläger zuvor als Beleg für die Ablegung der Prüfung am 15. September 1992 vorgelegt hatte, nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gefälscht oder manipuliert. Selbst von der Original-Urkunde vom 27. September 1995 hatte der Kläger zunächst per Fax eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt, in der das Prüfungsdatum ausgetauscht war. Nachvollziehbare Gründe, warum gleichwohl die Prüfung nicht am 27. September 1995, sondern bereits am 15. September 1992 stattgefunden haben sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die kriegerischen Verwicklungen im ehemaligen Jugoslawien geht insoweit angesichts der Häufung gefälschter und manipulierter Unterlagen ebenso ins Leere wie der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, die deutschen Behörden hätten sich "mit preußischer Genauigkeit darauf gestürzt, ob irgendein Datum korrekt wiedergegeben sei oder ob die vorgelegte Urkunde sonstige Ungenauigkeiten vorweise". Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere darauf abgestellt, daß der Kläger nach Ausstellung der Original-Urkunde vom 27. September 1995 mehr als eineinhalb Jahre lang nichts unternommen habe, das angeblich falsche Prüfungsdatum berichtigen zu lassen, obwohl ihm, wie die Manipulation der beglaubigten Übersetzung dieser Urkunde belege, die Relevanz dieses Datums bewußt gewesen sei.

6

Ob die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Mitteilung des Gesundheitsministeriums der Republik Serbien vom 23. Juli 1997 ausreichen würde, die Ablegung der Fachprüfung am 15. September 1992 zu belegen, braucht hier schon deshalb nicht geklärt zu werden, weil es sich um ein neues, nach § 137 Abs. 2 VwGO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähiges Beweismittel handelt. Im übrigen ist auch inosoweit für Zweifel Raum, weil jedenfalls in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der 15. September 1992 nicht eindeutig als "der" Prüfungstag bezeichnet ist und weil unerfindlich bleibt, warum der Kläger nach wie vor nicht für die Eintragung des angeblich richtigen Datums auf dem zentralen Dokument, der ihm ausgehändigten Urkunde über die Prüfung, sorgt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.