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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1997, Az.: BVerwG 1 B 213.97

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ausschluss von Mitgliedern der Handwerksinnung; Verletzung der Rechte und Pflichten durch ein Innungsmitglied

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 213.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 13.08.1997 - AZ: Bf V 53/95

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

2.

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

4

Der Kläger hält im Hinblick auf "die einheitliche Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 3 der Handwerksordnung" die Frage für klärungsbedürftig, "ob auf dem Hintergrund der grundgesetzlich abgesicherten Berufs- und Koalitionsfreiheit Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Monopolvereinigung, nämlich der Handwerksinnung, ohne vorherige Abmahnung ausgeschlossen werden können". Klärungsbedürftig sei ferner die Frage, "ob die von einem Vorstand einer privatrechtlichen Vereinigung von Handwerksmeistern geäußerte Kritik an der öffentlichrechtlich organisierten Innung trotz Koalitions- und Meinungsfreiheit zu dessen Ausschluß aus der Innung führen kann".

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Keine dieser beiden Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.

6

Der Ausschluß des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative der Satzung der Beklagten gestützt und findet in dieser Vorschrift nach Auffassung des Berufungsgerichts auch materiell seine Rechtfertigung. Zum Erlaß dieser Satzung ist die Beklagte zwar durch Bundesrecht - § 55 Abs. 2 Nr. 3 HwO - ermächtigt, doch gehört die Satzung selbst nicht dem Bundesrecht, sondern dem gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrecht an. Eine Zulassung der Revision käme daher nur in Betracht, wenn sich den vom Kläger formulierten Fragen entnehmen ließe, daß und warum nicht nur die einschlägige Satzungsbestimmung, sondern auch Bundesrecht klärungsbedürftig ist. Das aber ist nicht der Fall.

7

Die Beschwerde zeigt in bezug auf § 55 Abs. 2 Nr. 3 HwO keine klärungsbedürftige Frage auf. Die Vorschrift besagt, daß die von der Handwerksinnung zu erlassende Satzung Bestimmungen über den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß des Mitglieds enthalten muß. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Satzung der Beklagter dieser Vorschrift entspricht, indem sie vorsieht, daß durch Beschluß des Vorstandes insbesondere ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung nicht befolgt. Soweit bei der Auslegung und Anwendung der Satzung Bundesrecht zu beachten ist, erwähnt das Berufungsurteil, daß im Hinblick auf die aus § 54 HwO folgende erhebliche Bedeutung der Handwerksinnungen an den Ausschluß eines Innungsmitglieds "nicht zu geringe", ja sogar "strenge Anforderungen" gestellt werden müssen und daß der Ausschluß nur "aus zwingenden und sachgerechten Gründen" ausgesprochen werden darf. Es verweist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten ist. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, daß dieser Grundsatz weiterer Klärung bedarf, sondern bemängelt in Wahrheit nur, bei der Anwendung auf den Einzelfall habe das Berufungsgericht diesen Grundsatz zu Unrecht als gewahrt angesehen. Mit einer solchen Rüge kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32).

8

Abgesehen davon kann es nicht zweifelhaft sein, daß es bei einem gröblichen Verstoß gegen die Satzung in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne für einen Ausschluß grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung bedarf mit der Folge, daß erst im Wiederholungsfalle ein Ausschluß möglich wäre. In der für den beschließenden Senat verbindlichen Auslegung der Satzung durch das Berufungsgericht ist ein gröblicher Verstoß nur dann gegeben, wenn das Innungsmitglied seine Pflichten in einem so schwerwiegenden Maße verletzt, daß den anderen Mitgliedern eine weitere Zugehörigkeit dieses Mitglieds zur Innung nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, z.B. dann der Fall, wenn das Mitglied versucht hat, die Innung in ihrem Bestand zu schädigen, sein Verhalten also auf ihre Auflösung gerichtet gewesen ist. Es versteht sich von selbst, daß eine Innung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehindert ist, sich von Mitgliedern zu trennen, die sich ihr gegenüber in einem solchen hohen Maße illoyal verhalten und sich damit von ihr abgewendet haben, und daß sie nicht verpflichtet sein kann, zunächst abzuwarten, ob das schädigende Verhalten fortgesetzt wird. Bei weniger schwerwiegenden Satzungsverstößen, die einen Ausschlußgrund nur bilden, wenn sie beharrlich begangen werden, mag dagegen eine Abmahnung zumeist geboten sein. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier aber nicht.

9

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Groepper