Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1997, Az.: BVerwG 1 D 81.96
Dienstvergehen eines (Fernmelde-)Beamten in Gestalt eines schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst; Wahrheitswidrige Angaben in Anträgen auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 81.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.09.1996 - AZ: II VL 6/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Technischer Fernmeldehauptsekretär ... geboren am ... in ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1997 in Heidelberg,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin D. Hullmann, Postbetriebsassistent K. H. Meier als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - K. -, vom 17. September 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- seit dem 1.7.1994 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernbleibt, obwohl ihm seine bis 31.7.1995 genehmigte Beurlaubung mit Ablauf des 30.6.1994 widerrufen und sein Antrag vom 17.5.1995 auf erneute Beurlaubung abgelehnt worden war,
- in seinen Anträgen auf Gewährung des Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge vom 14.7.1991 und 28.5.1993 bewußt wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 17. September 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Es hat den Beamten von dem Vorwurf wahrheitswidrig falscher Angaben freigestellt, soweit es die Erklärung vom 14. Juli 1991 betrifft, und im übrigen die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen. Das Verhalten des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Satz 3 BBG sowie als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Der Beamte habe während des gesamten Zeitraums, in dem er dem Dienst ferngeblieben sei, nie ernsthaft die Absicht gehabt, sein Dienstverhältnis bei der TELEKOM fortzusetzen.
Ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 BDO habe ihm schon mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden können. Im übrigen wäre es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, einem Beamten, der sich schon seit Jahren aus dem Beamtenverhältnis gelöst habe und wirtschaftlich selbständig sei, noch einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn freizusprechen. Er hat u.a. Verfahrensrügen geltend gemacht. So sei er entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 BDO nach der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen nicht abschließend gehört worden. Zudem hätte das Disziplinarverfahren aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und im Hinblick auf § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO "einstweilen" eingestellt werden müssen. Er habe bereits mit Schreiben vom 30. Juni 1994 seine Absicht bekundet, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, sofern ihm über die finanziellen Folgen Auskunft erteilt werde, was aber nicht erfolgt sei.
In der Sache hat er die Berufung damit begründet, daß der Widerruf der Beurlaubung den Vertrauensgrundsatz verletzt habe. Seiner Dienstbehörde sei sowohl bei der Gewährung des Urlaubs im Juli 1991 als auch im Juli 1993 bekannt gewesen, daß er während des Urlaubs ein Unternehmen zur Entwicklung und Herstellung von Windenergiesystemen habe aufbauen wollen. Insoweit habe er in seinen Anträgen vom 14. Juli 1991 und 28. Mai 1993 auf Urlaubsgewährung unter Wegfall der Dienstbezüge keine bewußt wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Es verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz, wenn behördlicherseits jahrelang geduldet werde, daß ein Beamter eine Firma aufbaue, und die Behörde sodann entgegen der bis dahin geübten großzügigen Handhabung der Urlaubsgewährung den erteilten Urlaub widerrufe. Er wäre, wenn er dem Verlangen, innerhalb kurzer Frist den Dienst wieder anzutreten, gefolgt wäre, gezwungen gewesen, die von ihm aufgebaute Firma entweder zu verkaufen oder stillzulegen. Die Behörde habe ihn somit indirekt gezwungen, ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben. Sein Fernbleiben vom Dienst sei deshalb nicht schuldhaft erfolgt.
Gleichwohl hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt, ihm gegenüber einen Verweis auszusprechen, hilfsweise ihm zumindest einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Hierbei müsse berücksichtigt werden, daß die Behörde ihn durch den Widerruf der Beurlaubung und die kurzfristige Aufforderung zur Dienstleistung quasi zur Dienstpflichtverletzung gezwungen habe. Aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen und insbesondere aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens sei er zudem nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht begründet.
a)
Dies gilt für die Rüge, er sei entgegen § 26 Abs. 4 Satz 4 BDO zum wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen nicht abschließend gehört worden. Ob ein Verfahrensmangel vorgelegen hat, bedarf keiner Klärung. Er wäre jedenfalls dadurch geheilt, daß der Beamte im Untersuchungsverfahren ausführlich gehört worden ist, wie sich aus der Niederschrift über seine Vernehmung am 21. November 1995 ergibt (zur Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., 1996, § 26 Rn. 24 b; auch Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - m.w.N.).
b)
Ebenso greift die Rüge des Beamten nicht durch, daß das "Ermittlungsverfahren" im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zunächst gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO einstweilen hätte eingestellt werden müssen. Eine "einstweilige" Einstellung sieht die Bundesdisziplinarordnung nicht vor. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO setzt voraus, daß der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird. Da er bisher keinen Entlassungsantrag gestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht gegeben. Über die finanziellen Folgen einer Entlassung ist er mit Schreiben der Direktion K. vom 27. Juli 1994 und 23. August 1994 insoweit informiert worden, daß er im Fall einer Entlassung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird und keine Abfindung erhält.
2.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet sinngemäß, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Nach Urlaubsgewährungen ohne Dienstbezüge gemäß § 13 SUrlV für die Zeit vom 18. September 1989 bis 17. Oktober 1989, vom 1. November 1989 bis 30. November 1989, vom 6. September 1990 bis 30. September 1990 und vom 19. November 1990 bis 20. November 1990 beantragte der Beamte mit Antrag vom 14. Juli 1991 für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Juli 1993 Urlaub ohne Besoldung nach § 72 a BBG. Dieser Urlaub wurde mit Verfügung vom 26. Juli 1991 genehmigt. Hierzu unterschrieb der Beamte die folgende Erklärung:
"Dem Beamten wird eröffnet, daß diese Genehmigung nur in Kraft tritt, wenn er während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichtet und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang ausübt, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so wird die Bewilligung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung/Teilzeitbeschäftigung widerrufen.
Der Beamte erklärt sich mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden."
Mit Antrag vom 28. Mai 1993 beantragte der Beamte erneut Urlaub ohne Besoldung nach § 72 a Abs. 1 Nr. 2 BBG für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1995. In dem Antrag vom 28. Mai 1993 gab er folgende Erklärung ab:
"Ich erkläre, daß ich während der Dauer der ... Beurlaubung auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichte und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 BBG nur in dem Umfang ausübe, wie ich sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Mir ist bekannt, daß bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung die Bewilligung der ... Beurlaubung widerrufen wird."
Der Urlaub ohne Dienstbezüge wurde mit Verfügung vom 27. Juli 1993 genehmigt. Im Zusammenhang mit der Bewilligung des Urlaubs unterschrieb der Beamte am 29. Juli 1993 folgende Erklärung:
"Diese Bewilligung tritt nur in Kraft, wenn der Beamte gemäß § 72 a Abs. 2 BBG erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Nebentätigkeiten sind nur in den in § 66 Abs. 1 BBG genannten Ausnahmefällen mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde zulässig.
Der Beamte erklärt, die vorstehenden Bedingungen zu erfüllen ..."
Durch folgendes Schreiben vom 20. Dezember 1993 widerrief das Fernmeldeamt K. die Bewilligung des Urlaubs mit Ablauf des 31. Januar 1994:
"... lt. Zeitungsbericht der BNN vom 12.12.93 sind Sie Inhaber eines Betriebes mit 18 Beschäftigten.
Derzeit verrichten Sie beim Fernmeldeamt K. keinen Dienst, da Ihnen gem. Vfg. ... vom 27.7.93 für den Zeitraum vom 1.8.93 bis 31.7.95 nach § 72 a Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wurde.
Diese Bewilligung trat gemäß § 72 a Abs. 2 BBG nur in Kraft, da Sie uns verhandlungsschriftlich erklärt haben, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 BBG nur in dem Umfang auszuüben, wie Sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten. Die Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit darf 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Da Sie gegen die Verpflichtung des § 72 a Abs. 2 BBG offensichtlich schuldhaft verstoßen, wird die Bewilligung des Urlaubs ohne Bezüge mit Ablauf des 31.1.94 widerrufen."
Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 gab das Fernmeldeamt K. dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme "bezüglich der vorzeitigen Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung". Außerdem war in dem Schreiben die Mitteilung enthalten, daß "der Widerruf der Genehmigung Ihres UoB ... zunächst ausgesetzt" werde.
Durch Schreiben vom 14. April 1994 widerrief das Fernmeldeamt K. die Urlaubsbewilligung mit Ablauf des 30. Juni 1994. In dem Schreiben war u.a. ausgeführt:
"Mit Verhandlungsschrift vom 29.7.93 haben Sie uns versichert, die Voraussetzungen des § 72 a Abs. 2 BBG zu erfüllen.
Lt. Ihren eigenen Aussagen sind Sie mitarbeitender Gesellschafter der Firma S. von der Sie 60 % der Anteile besitzen. Die Firma S. beschäftigt, lt. Ihrem Schreiben vom 7.2.94, 24 Mitarbeiter, und der Jahresumsatz 1994 wird nur in Deutschland auf 12 Millionen DM veranschlagt.
Bei diesem Umsatz ist davon auszugehen, daß Sie Ihre Tätigkeit nicht unentgeltlich ausüben. Bei Ihrer Tätigkeit handelt es sich weder um eine unentgeltliche Nebentätigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 BBG noch um eine entgeltliche Nebentätigkeit gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BBG ... Die Voraussetzungen für die Beurlaubung werden daher nicht erfüllt ...
Für Ihre Tätigkeit kann auch keine Ausnahme gemäß § 72 a Abs. 3 BBG zugelassen werden, weil im vorliegenden Fall eine Ausnahme dem Zweck der Beurlaubung zuwiderlaufen würde und Ihre während des Beamtenverhältnisses ausgeübte Tätigkeit mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar ist.
Aus vorgenannten Gründen sind wir gezwungen, den mit Vfg. ... vom 27.7.93 genehmigten Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 72 a Abs. 1 Nr. 3 BBG mit Ablauf des 30.6.94 zu widerrufen.
Sie haben somit am 1.7.94 Ihren Dienst vollbeschäftigt wiederaufzunehmen. Bitte setzen Sie sich mit der Personalstelle ... in Verbindung, um Ihren Einsatz festlegen zu können."
Gegen den Widerruf der Urlaubsbewilligung legte der Beamte Widerspruch ein. Die Direktion K. der Deutschen Bundespost Telekom wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Juni 1994 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist dem Beamten am 24. Juni 1994 zugegangen. (Anfechtungs-)Klage hat er nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 beantragte der Beamte, ihm für weitere zwei Jahre bis zum 31. Juli 1997 Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juni 1995 zurückgewiesen. Rechtsmittel hat der Beamte nicht eingelegt.
3.
a)
Das Verhalten des Beamten ist, soweit es den ersten Anschuldigungspunkt betrifft, als zumindest bedingt vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst ohne rechtfertigenden Grund und damit als zumindest bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG zu qualifizieren. Der Widerruf der Urlaubsbewilligung ist bestandskräftig. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit, also mit Ablauf des 24. Juli 1994, endete (vgl. jetzt § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist der Beamte dem Dienst ab 25. Juli 1994 ferngeblieben. Daran ändert nichts, daß er - wie er erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat - gegenüber dem Vorermittlungsführer im Disziplinarverfahren erklärt hat, er wolle den Dienst sofort wieder aufnehmen. Anders wäre die Beurteilung nur dann, wenn er tatsächlich seine Dienstbereitschaft gegenüber seiner Dienststelle oder jedenfalls den für Personalangelegenheiten zuständigen Beamten, zu denen der Vorermittlungsführer nicht gehörte, angeboten hätte. Dies hat er nicht getan.
Der zumindest bedingte Vorsatz ergibt sich daraus, daß er mit Schreiben der Direktion K. der Deutschen Bundespost Telekom vom 3. August 1994 ausdrücklich auf seine Dienstpflicht gemäß § 73 Abs. 1 BBG und auf disziplinarische Konsequenzen hingewiesen worden ist. Er ist dennoch weiterhin dem Dienst ferngeblieben, obwohl er aufgrund dieser Belehrung zumindest mit der Möglichkeit einer Dienstpflichtverletzung gerechnet hat. Ein Irrtum des Beamten über seine Pflicht zur Dienstverrichtung, immerhin die zentrale Pflicht aus dem Beamtenverhältnis, scheidet aus. Hiergegen spricht auch, daß er sogar nach Ablauf des 31. Juli 1995, dem Ende der ursprünglichen Urlaubsbewilligung, nicht wieder zum Dienst erschienen ist. Wie die erneute Beantragung von Urlaub mit Schreiben vom 17. Mai 1995 zeigt, war ihm bewußt, daß er ohne Urlaubsbewilligung dem Dienst nicht fernbleiben durfte.
Die Einwände des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Urlaubsbewilligung können im Disziplinarverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Widerruf der Urlaubsbewilligung ist bestandskräftig. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist allein maßgebend, daß ab dem genannten Zeitraum eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nicht vorlag (vgl. auch Beschluß vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 DB 27.95 - <ZBR 1996, 157 = IÖD 1996, 101 = BVerwG DokBer B 1996, 161 = Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 4 = NVwZ-RR 1996, 585> zur entsprechenden Rechtslage bei der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge).
b)
Hinsichtlich des zweiten Anschuldigungspunktes hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem Vorwurf freigestellt, in seinem Antrag auf Gewährung des Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge vom 14. Juli 1991 bewußt falsche Angaben gemacht zu haben. Die Freistellung ist damit begründet worden, daß zu diesem Zeitpunkt die "S." noch nicht gegründet worden war. Deshalb könne der Beamte der Auffassung gewesen sein, daß seine damalige unentgeltliche Tätigkeit einer Gewährung des Urlaubs nicht entgegengestanden habe. Hiervon ist zugunsten des Beamten auch im Berufungsverfahren auszugehen.
Soweit es den Antrag des Beamten vom 28. Mai 1993 auf erneute Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung nach § 72 a Abs. 1 Nr. 2 BBG für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1995 betrifft, ist dagegen ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht festzustellen. Die Erklärung, daß er während der Dauer der Beurlaubung auf die Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten verzichte und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 BBG nur in dem Umfang ausüben werde, wie er sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte, hat der Beamte bewußt unwahr abgegeben. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der S.. In seiner Vernehmung am 21. November 1995 hat er ausgesagt, daß er "alle kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben sowie den Vertrieb" erledige; er habe während seiner Beurlaubung seine ganze Arbeitskraft als Geschäftsführer in das Unternehmen eingebracht. Nach seinen Angaben hat er im Jahre 1993 mit 18 Mitarbeitern insgesamt 15 Anlagen produziert und aufgebaut.
Der Beamte hat sich darauf berufen, daß sein Dienstherr über den tatsächlichen Sachverhalt vollständig informiert gewesen sei. Er will damit wohl geltend machen, daß die Erklärung mit Wissen seines Dienstherrn letztlich nur zu dem Zweck abgegeben wurde, um nach außen den Anschein zu wahren, daß die Voraussetzungen für eine Urlaubsbewilligung ohne Dienstbezüge erfüllt gewesen seien. Hiergegen sprechen die dem Senat vorliegenden Unterlagen. Die vorgelegten Presseveröffentlichungen aus den Jahren 1990 und 1991 haben eine von dem Beamten selbst gebaute Windkraftanlage zum Gegenstand und befassen sich mit dem Ziel des Beamten, mit dieser Anlage ins Geschäft zu kommen, wenn sein Prototyp störungsfrei funktioniert (so z.B. Bericht in den S. Nachrichten vom 13. Oktober 1990). Auch der Bericht im "Telekom-Monitor 4/91" bezieht sich lediglich auf den von dem Beamten selbst finanzierten Prototyp. Der dann folgende Pressebericht vom 13. Dezember 1993 in den ... Nachrichten, der über volle Auftragsbücher berichtete, war Anlaß für den Widerruf der Urlaubsbewilligung vom 20. Dezember 1993. Entgegen der Auffassung des Beamten ergibt sich auch aus dem Schreiben des Leiters des Fernmeldeamts K. vom 7. April 1994 nicht, daß die Dienststelle bei der Urlaubsgewährung im Juli 1993 nähere Kenntnisse über die unternehmerischen Aktivitäten des Beamten hatte. Vielmehr geht aus diesem Schreiben hervor, daß die Dienststelle bei der Bewilligung des Urlaubs im Juli 1993 noch von einem "Projekt im Anfangsstadium" ausgegangen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beamte noch mit Schreiben vom 13. Januar 1994 seiner Dienststelle folgendes mitgeteilt hat:
"Meinen zeitlichen Einsatz, den ich als Gesellschafter der Firma S. entgegenbringe, übersteigt keineswegs das mir nach BBG § 66 Abs. 1 zustehende Maß, da die Aufgabenteilungen in diesem Unternehmen von mehreren Gesellschaftern wahrgenommen werden.
Solange mir vom Finanzamt mehr Geld zurückbezahlt wird, wie ich Steuern bezahle, erwirtschafte ich Verluste aus meiner Beteiligung an der Firma S. und verstoße nicht gegen BBG § 66 Abs. 1. Dies ist durch Bilanzen belegbar."
c)
Durch das festgestellte Verhalten, nämlich durch das Fernbleiben vom Dienst seit dem 25. Juli 1994 und durch die wahrheitswidrige Angabe in seinem Antrag auf Urlaubsbewilligung vom 28. Mai 1993, hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG und vorsätzlich gegen seine Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Schwergewicht des Dienstvergehens stellt das Fernbleiben vom Dienst dar. Der Beamte ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts am 17. September 1996 bereits über zwei Jahre ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Auch nach Ablauf der ursprünglichen Urlaubsbewilligung, die am 31. Juli 1995 endete, betrug das Fernbleiben bereits über ein Jahr.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Deshalb kann einem Beamten, der ohne rechtfertigenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand ergeben, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse des ordnungsgemäßen Ablaufs des Fernmeldebetriebs geboten und für jedermann leicht erkennbar ist. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Fernmeldebetriebs, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht kommt (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 D 54.94 - m.w.N.). Das im vorliegenden Fall bereits seit 25. Juli 1994 andauernde schuldhafte Fernbleiben vom Dienst ist deshalb nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen bereits allein geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören.
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die Gründe, die der Beamte für sein Fernbleiben geltend gemacht hat. Er hat angegeben, daß er nicht aus Ungehorsam dem Dienst ferngeblieben sei, sondern deshalb, weil er sich seinem Unternehmen und insbesondere seinen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Sein Verhalten nach dem Widerruf der Urlaubsbewilligung zeigt, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, daß er nie ernsthaft die Absicht gehabt hat, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Sein Ziel war es offensichtlich, das Beamtenverhältnis aufrechtzuerhalten als Rückhalt und Absicherung für den Fall, daß seine wirtschaftlichen Aktivitäten auf Dauer fehlschlagen. Jedenfalls wollte er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wie aus seinem Schreiben vom 15. August 1994 hervorgeht, nicht ohne eine finanzielle Abfindung beantragen. Diese letztlich finanziellen Gründe können aber nicht zu einer milderen Bewertung führen. Die von dem Beamten beabsichtigte Risikoabsicherung ist mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses nicht zu vereinbaren.
Da auch andere Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten.
4.
Der Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist einer finanziellen Unterstützung unwürdig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Bei einer so langen Dauer des Fernbleibens vom Dienst, die zeigt, daß sich der Beamte innerlich von dem Beamtenverhältnis gelöst hat, hat der Senat wegen Unwürdigkeit von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags abgesehen (z.B. Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter sich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Dienstleistung eine eigene wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat.
Der Beamte wäre eines Unterhaltsbeitrags auch nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Er erhält als Geschäftsführer der S. ein Monatliches Nettogehalt in Höhe von 7.200 DM. Seine Ehefrau bezieht zudem ein Nettoruhegehalt von 1.800 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller