Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1997, Az.: BVerwG 1 D 2.97
Finanzielle Notlage als Milderungsgrund im Disziplinarverfahren; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei Zerstörung einer unabdingbaren Vertrauensgrundlage; Voraussetzungen für die Annahme eines Milderungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 2.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.10.1996 - AZ: VI VL 9/96
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postbetriebsinspektor Georg Halbauer, Postbetriebsassistent Rolf-Dieter Link als ehrenamtliche
Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalit,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdiszrplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 28. Oktober 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 1996 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 2. Dezember 1994 - 252 Cs 1213/94 - ausgegangen, mit dem gegen den Ruhestandsbeamten wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt wurde:
"... in der Zeit von 1993 bis zum 2. Februar 1994 ... waren Sie als Postzusteller für die Aushändigung von Nachnahmesendungen und die Entgegennahme der jeweiligen Zahlbeträge zuständig. Dabei mußten Sie die eingezogenen Beträge abrechnen und weiterleiten. In zwölf Fällen ließen Sie sich die jeweiligen Zahlbeträge aushändigen und nahmen sie entgegen, um sie für sich zu behalten und zu verwenden.
Dabei handelt es sich um folgende Einzelfälle, in denen Sie den vom jeweiligen Empfänger der Ware gezahlten Betrag für sich behielten und nicht weiterleiteten:
Betrag Empfänger 1. 61,92 DM M. 2. 51,90 DM S. 3. 44,45 DM Schaltungsdienst L. 4. 47,50 DM IMM Münz-I. 5. 50,00 DM Thomas K. 6. 10,00 DM Stadtkasse A. 7. 21,71 DM Versandstelle für Postwertzeichen 8. 145,90 DM Postmann S. 9. 21,45 DM Schaltungsdienst L. 10. 51,00 DM Hobby + Freizeit GmbH 11. 104,00 DM Jürgen V. 12. 536,00 DM Peter W. insgesamt: 1.145,83 DM."
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des damals aktiven Beamten gegen seine dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG sowie als vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen mache die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß er sich zur Tatzeit in einer wirtschaftlich ausweglosen, unverschuldeten Notlage befunden habe. Auch hat er auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hingewiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist, wie in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärt worden ist, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Dienstvergehen macht es erforderlich, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Ein Beamter, der von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 48.95 -). Falls der Beamte sich noch im aktiven Dienst befinden würde, wäre danach die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO ist demgemäß bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
Von der Aberkennung des Ruhegehalts wäre nur dann abzusehen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigen würde, der damals aktive Beamte hätte das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Keiner der anerkannten Milderungsgründe ist hier gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und gegebenenfalls seine Familie zu decken, und deshalb auf dienstliche Gelder zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind deshalb nur erfüllt, wenn der Zugriff auf amtlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94] = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Im vorliegenden Fall hat sich der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit nicht in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Ihm verblieb nach Abzug der von ihm angegebenen Ausgaben für Miete, Strom (Bewag), Ratenzahlungen auf Kredite und Versicherungsbeiträge für den Lebensunterhalt ein Betrag von knapp 900 DM. Dieser Betrag liegt deutlich über den Sozialhilfesätzen, an denen sich der Senat für das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage orientiert (Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.). Die Regelsätze der Sozialhilfe beliefen sich in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 für einen Alleinstehenden auf 519 DM. Angesichts dieser finanziellen Situation scheidet der Milderungsgrund aus. Auf die weiteren Fragen, ob eine etwaige Notlage unverschuldet und ob sie ausweglos war, kommt es damit nicht mehr an.
Anhaltspunkte für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Wenn durch das Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage zerstört ist, kann der angegriffene Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Dies gilt auch für seine schwere Herzerkrankung.
Bei dem Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel