Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1997, Az.: BVerwG 7 B 103.97
Rückübertragung eines mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG); Enteignung des Grundstück auf Grund unlauterer Machenschaften bei nicht schutzwürdigen Erwerbern; Schutzwirkung einer Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts gegenüber der Rückübertragung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 103.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Meiningen - 04.12.1996 - AZ: 2 K 451/95
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- OV spezial 1998, 29-30
- OVS 1998, 29-30
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63.695 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG). An dem 1986 in Volkseigentum überführten Grundstück wurde den Beigeladenen im Mai 1989 ein Nutzungsrecht verliehen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Juli 1989 verkaufte der Rat der Gemeinde das Wohnhaus und die Scheune an die Beigeladenen; die zugleich beantragte Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch wurde nicht vollzogen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juli 1990 veräußerte die Gemeinde das Grundstück an die Beigeladenen; auch diese Rechtsänderung wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Dem Rückübertragungsantrag der Kläger gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 13. August 1991 mit der Begründung statt, das Grundstück sei aufgrund unlauterer Machenschaften enteignet worden; die Beigeladenen seien nicht schutzwürdig, da sie mangels Eintragung im Grundbuch weder das Gebäude noch das Grundstück erworben hätten. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hob durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1995 den Rückübertragungsbescheid auf und stellte die Entschädigungsberechtigung der Kläger fest; die Beigeladenen hätten das Grundstück redlich erworben, insbesondere hindere die fehlende Grundbucheintragung den Eigentumserwerb nicht, da davon auszugehen sei, daß der Eintragung keine Rechtsgründe entgegengestanden hätten. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Dezember 1996 den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde will geklärt wissen, ob die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts gegenüber der Rückübertragung Schutzwirkung entfalte, wenn die daran anschließenden Rechtsgeschäfte über den Kauf des Gebäudes und des Grundstücks vor dem Stichtag 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden seien. Abgesehen davon, daß die genannte Voraussetzung nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur für den Gebäudekauf erfüllt ist, rechtfertigt die aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u.a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte "erworben" haben. Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 185.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 3; Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 9; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 13; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25), setzt ein Erwerb im Sinne dieser Vorschrift nach der hierfür maßgeblichen Rechtslage die Eintragung im Grundbuch voraus (Art. 233 § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB; § 26 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR; § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwekke vom 19. Dezember 1973 <GBl DDR I S. 578>; § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 <GBl DDR I S. 157>). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da die Beigeladenen - aus welchen Gründen auch immer - weder als Gebäudeeigentümer im Gebäudegrundbuch noch als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Ohne diese Eintragung ist ein die Rückübertragung ausschließender redlicher Erwerb nicht denkbar. Das gilt entgegen der Annahme der Beschwerde unabhängig davon, ob das auf den Erwerb gerichtete Rechtsgeschäft vor oder nach dem Stichtag 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Beschwerde davon ausgegangen wird, daß die Beigeladenen bereits mit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde vom 18. Mai 1989 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben haben. Allein das dingliche Nutzungsrecht kann für sich genommen den Beigeladenen keinen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vermitteln; denn da es den Beigeladenen lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gebäude verliehen worden ist, um ihnen die Nutzung der zugehörigen Bodenfläche zu ermöglichen (§ 2 des bereits zitierten Gesetzes vom 19. Dezember 1973), teilt es infolge seiner inneren Abhängigkeit vom Gebäudekauf dessen rechtliches Schicksal (vgl. Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 9). Fehlt es an einem Erwerb in bezug auf das Gebäude, begründet auch das im Zusammenhang damit verliehene Nutzungsrecht keinen restitutionsausschließenden Erwerb. Für die gegenteilige Auffassung der Beschwerde gibt die Regelung des Art. 233 § 4 Abs. 4 EGBGB, wonach im Zusammenhang mit einem Gebäudekauf begründete Nutzungsrechte am Grundstück bei dessen Zwangsversteigerung bestehen bleiben, schon deswegen nichts her, weil es an dem vom Gesetz vorausgesetzten Erwerb des Gebäudeeigentums gerade fehlt. Der Hinweis der Beschwerde auf die Verantwortung des Grundbuchamts für die unterbliebene Eintragung der Beigeladenen und den damit verbundenen Rechtsverlust läßt - von allem anderen abgesehen - unberücksichtigt, daß die Problematik der "hängenden" Kaufverträge ihre Regelung in § 121 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) gefunden hat.
Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit das Vorbringen im Zusammenhang mit der Moratoriumsregelung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. d EGBGB) dahin zu verstehen sein sollte, daß das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft eine Aussetzung des Rückübertragungsverfahrens unterlassen habe, ergäbe dies keinen Verfahrensfehler, da die entsprechende Vorschrift (Art. 233 § 2 a Abs. 5 Satz 2 EGBGB a.F.) durch Art. 3 Nr. 2 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes (VermRAnpG) vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895) mit Wirkung vom 9. Juli 1995 aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 159 Satz 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63.695 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Herbert