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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1993, Az.: BVerwG 7 B 185.93

Eintragung eines Erwerbers in das Grundbuch als Voraussetzung für einen eine Rückübertragung ausschließenden redlichen Erwerb im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 185.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 01.07.1993 - AZ: 1 K 257/93

Fundstellen

  • BuW 1994, 57-58
  • DB 1994, 93 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1994, 46
  • DtZ 1994, 123
  • DÖV 1994, 262 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1994, 199-200
  • IFLA 1994, 46-47
  • NJ 1994, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 374 (amtl. Leitsatz)
  • OV-Spezial Nr. 3 1994, 15-16
  • VIZ 1994, 74
  • ZIP 1993, 1908-1909
  • ZOV 1994, 63-64

Amtlicher Leitsatz

Ein die Rückübertragung ausschließender (redlicher) Erwerb eines Grundstücks i. S. des § 4 II 1 VermG setzt voraus, daß der Erwerber in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 910 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung eines ein Grundstück betreffenden Eigentumsanteils an den Beigeladenen zu 1. Sie sind der Meinung, sie hätten das Grundstück redlich erworben. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle mangels Grundbucheintragung der Kläger an einem Erwerb des Grundstücks im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob - wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat - § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG einen die Grundbucheintragung umfassenden "Vollerwerb" des Eigentums voraussetze oder ob nicht der schuldrechtliche Vertrag nebst Auflassung ausreiche. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt der Ausschluß der Rückübertragung voraus, daß an dem Vermögenswert in redlicher Weise "Eigentum" erworben worden ist, wobei auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts maßgebliche Rechtslage in der ehemaligen DDR abzustellen ist (vgl. Art. 232 § 1, Art. 233 § 2 EGBGB). Danach ging das Eigentum an Grundstükken - entsprechend der in § 873 BGB getroffenen Regelung - nicht schon mit Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, sondern erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf den Erwerber über (vgl. §§ 26 Abs. 2, 297 Abs. 2 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB). Daß der zu einem Restitutionsausschluß führende Eigentumserwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG die Grundbucheintragung voraussetzt und sich nicht auf den schuldrechtlichen Erwerb beschränkt, bestätigt auch die in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG getroffene Regelung, die mit Blick auf die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf "das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft" abstellt und damit an die auch im Zivilgesetzbuch der DDR getroffene Unterscheidung zwischen dinglichem Rechtserwerb und schuldrechtlichem Vertrag anknüpft (vgl. § 297 Abs. 1 und 2 ZGB). Die von den Klägern zitierte Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG (BR-Drs. 227/92, S. 124 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit es darin heißt, durch die Neuregelung werde "vermieden, daß jemand nur deswegen unter die Stichtagsregelung fällt, weil seinem Erwerbsanliegen aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hatte, nicht rechtzeitig entsprochen wurde", bezieht sich dies - wie die Stichtagsregelung selbst - ausschließlich auf das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft. Die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG hat also nichts daran geändert, daß sich die Vorschrift allein auf die rechtsgeschäftliche Seite des Eigentumserwerbs bezieht; sie knüpft nach wie vor nach Wortlaut und systematischer Stellung an den in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG niedergelegten Grundsatz an, wonach erst dem Erwerb des Eigentums restitutionsausschließende Wirkung zukommt (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Verstegen, VermG, Kommentar, Stand: Mai 1993, § 4 Rdnr. 67). Ob es - wie die Kläger geltend machen - in der Endphase der DDR hauptsächlich Personen mit besonderen Verbindungen zu Entscheidungsträgern des Systems gelungen ist, rechtzeitig eine Grundbucheintragung zu erreichen, mag dahingestellt bleiben; in diesem Falle könnte nur der Gesetzgeber Abhilfe schaffen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 910 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.