Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1994, Az.: BVerwG 7 B 50/94
Anspruch auf Rückgabe eines Gaststättenbetriebes nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Voraussetzungen für die Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts nach den Vorschriften der ehemaligen DDR; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines bezüglich des fraglichen Grundstücks geschlossenen notariellen Kaufvertrages; Möglichkeit eines restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs auf Grund der sog. Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 S. 2 VermG; Notwendigkeit der Aussetzung eines Rückübertragungsverfahrens nach dem VermG; Folgen der fehlenden Aussetzung eines solchen Rückübertragungsverfahrens; Zweck eines Moratoriums für die sog. hängenden Fälle der Nutzung fremden Grundeigentums im Beitrittsgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 50/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt an der Oder - 23.11.1993 - AZ: 6 K 198/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1995, 141 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 207 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A124 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 1727-1729 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Recht der offenen Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das in Art. 233 § 2 a EGBGB angeordnete Moratorium für die sogenannten hängenden Fälle der Nutzung eines fremden Grundstücks steht auch eine Rückübertragung des Grundstücks aufgrund gerichtlicher Entscheidung entgegen.
- 2.
Die in § 4 II 2 Halbs. 2 VermG geregelten Ausnahmen von der sogenannten Stichtagsregelung kommen einen redlichen Erwerber nur dann zugute, wenn sich der Rechtserwerb mit der Eintragung im Grundbuch vollendet hat.
- 3.
Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebäudes verliehens dingliches Nutzungsrecht kann für sich allein genommen keinen rechtlichen Erwerb i. S. des § 4 II 1 VermG vermitteln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 1993 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.930 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückgabe eines Gaststättenbetriebs nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Betriebsgrundstücks stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten ist begründet. Zwar hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); jedoch leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts an einem zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1.
Der Beklagte will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, wann ein dingliches Nutzungsrecht nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR entstanden sei. Diese Frage würde sich indes auf der Grundlage der im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Vorschriften des Vermögensgesetzes nicht stellen und kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Da der Gesetzgeber mit dieser Regelung das Vertrauen des Erwerbers auf den Bestand einer redlich erworbenen Rechtsposition schützen will (vgl. BVerwGE 94, 279 [285]), setzt er stillschweigend voraus, daß die genannte Rechtsposition zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückgabeantrag fortbesteht (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, VermG, Stand August 1993, § 4 VermG Rdnr. 63). Infolgedessen müßte, falls der Beigeladene - wie der Beklagte annimmt - bereits mit der Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde vom 5. Juli 1990 ein dingliches Nutzungsrecht an dem streitigen Grundstück erworben haben sollte, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG weiter geprüft werden, ob dieses Nutzungsrecht später entfallen ist. Diese Frage wäre - mit dem Ergebnis der Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG - zu bejahen. Denn der der Nutzungsrechtsverleihung zugrundeliegende notarielle Kaufvertrag vom 18. Juni 1990, mit dem der Beigeladene das Gebäude auf dem Grundstück gekauft hat, bedarf zu seinem Vollzug der Grundstücksverkehrsgenehmigung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 3 GVO), die bislang nicht erteilt worden ist. Da der Kläger am Grundstück und Gebäude restitutionsberechtigt ist, ist der Kaufvertrag vom 18. Juni 1990 materiell endgültig nicht genehmigungsfähig (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GVO). Das bedeutet, daß der Beigeladene seine Eintragung im Grundbuch nicht erreichen und infolgedessen nicht das Eigentum an dem gekauften Gebäude erwerben kann (Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB, § 26 Abs. 2, § 295 Abs. 2, § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR, § 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, GBl DDR I S. 157). Wegen des endgültigen Scheiterns des Kaufvertrags kann auch das am 5. Juli 1990 verliehene dingliche Nutzungsrecht, sofern es wirksam entstanden ist, keinen Bestand mehr haben. Denn dieses Recht ist dem Beigeladenen lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gebäudes verliehen worden, um ihm die Nutzung der zum Gebäude gehörenden Bodenfläche zu ermöglichen (§ 1, § 4 Abs. 2 des bereits genannten Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, a.a.O., § 2 Abs. 1, § 7 der Durch- führungsverordnung zu diesem Gesetz vom 15. März 1990, GBl DDR I S. 158). Infolge der inneren Abhängigkeit des verliehenen Nutzungsrechts vom Gebäudekauf teilt dieses Recht das rechtliche Schicksal des Gebäudekaufs. Es kann darum entgegen den Ausführungen des Beklagten für sich allein genommen dem Beigeladenen keinen redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vermitteln (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 4 Rdnr. 109).
Der Beklagte wirft ferner sinngemäß die Frage auf, ob auf der Grundlage der sog. Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ein restitutionsausschließender redlicher Erwerb auch in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen zum Eigentumserwerb nur noch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch fehlt. Diese Fragestellung geht offenkundig am Regelungsgehalt der sog. Stichtagsregelung vorbei. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nimmt mit den Worten "Dies gilt ... nicht, sofern ..." auf die unmittelbar vorangehende Regelung über den restitutionsausschließenden Erwerb in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG Bezug und erklärt einen solchen Erwerb bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden generell für unmöglich, wenn das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Restitutionsberechtigten geschlossen worden ist. Diese den Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG einschränkende Regelung ist mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) ihrerseits um einen einschränkenden Zusatz ("... es sei denn, daß ...") ergänzt worden, weil ihre Folgen teilweise als zu hart empfunden wurden und daher abgemildert werden sollten (vgl. die Begründung zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT- Drucks. 12/2480 S. 44). Dabei sind jedoch die in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG genannten Voraussetzungen des redlichen Erwerbs nicht verändert worden. § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VermG führt mithin - als Ausnahme von der Ausnahme - zu der Regel in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zurück und läßt unter bestimmten, näher beschriebenen Voraussetzungen den redlichen Erwerb nach dieser Vorschrift zu, obwohl das dem Erwerb zugrunde- liegende Rechtsgeschäft in die Zeit nach dem Stichtag fällt. Daraus folgt, daß in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VermG ein restitutionsausschließender redlicher Erwerb immer nur dann angenommen werden kann, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfüllt sind. Der Erwerb des Eigentums an einer Immobilie im Sinne dieser Vorschrift setzt indes, wie der Senat bereits in seinemBeschluß vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 185.93 - (Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 3) auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes dargelegt hat, nach dem insoweit noch maßgeblichen Recht der ehemaligen DDR stets die Eintragung im Grundbuch voraus. Ohne diese Eintragung ist mithin ein restitutionsausschließender redlicher Erwerb nicht denkbar. Dies alles ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz sowie dem genannten Senatsbeschluß und bedarf daher nicht der Erörterung in einem Revisionsverfahren.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der sog. Stichtagsregelung zuzulassen. Unabhängig davon, daß der Senat diese Frage bereits in seinemUrteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 (BVerwGE 94, 279) geprüft und bejaht hat, ist sie im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn die Annahme eines restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs des Beigeladenen scheitert hier nicht an der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, sondern daran, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht erfüllt sind.
2.
Der Beklagte rügt jedoch zu Recht, daß das Verwaltungsgericht die Verfahrensvorschrift des Art. 233 § 2 a Abs. 5 Satz 2 EGBGB verletzt hat. Hiernach ist ein Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen, wenn ein Grundstücksnutzer, der nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG unredlich ist, nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB zum Besitz des zurückzuübertragenden Grundstücks berechtigt ist und unzweifelhaft über kein anderes Recht zum Besitz verfügt. Diese Aussetzungspflicht ist Bestandteil des in Art. 233 § 2 a EGBGB angeordneten, ebenfalls durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Moratoriums für die sog. hängenden Fälle der Nutzung fremden Grundeigentums im Beitrittsgebiet. Der Zweck dieses Moratoriums besteht darin, die derzeitigen Nutzungsverhältnisse bis zu der anstehenden Bereinigung des Sachenrechts im Beitrittsgebiet aufrechtzuerhalten; ferner soll verhindert werden, daß Fakten geschaffen werden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 77). Als einen solchen die Sachenrechtsbereinigung erschwerenden Umstand sieht der Gesetzgeber u.a. die Rückübertragung des betreffenden Grundstücks an den Alteigentümer nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an. Da das Moratorium während seiner Dauer den positiven Abschluß des Rückübertragungsverfahrens überhaupt verhindern will, steht es insbesondere auch einer Rückübertragung aufgrund gerichtlicher Entscheidung entgegen. Infolgedessen durfte das Verwaltungsgericht nach Art. 233 § 2 a Abs. 5 Satz 2 EGBGB gegen den Beklagten kein entsprechendes Verpflichtungsurteil erlassen.
Die in Art. 233 § 2 a Abs. 5 Satz 2 EGBGB genannten Voraussetzungen für die obligatorische Aussetzung des Rückübertragungsverfahrens waren erfüllt. Der Beigeladene hat das Gebäude auf dem streitigen Grundstück mit Vertrag vom 18. Juni 1990 gekauft und gilt daher gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. d EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Ein sonstiges Besitzrecht besteht nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Ebensowenig sind Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG ersichtlich.
Der Senat nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.930 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert