Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1997, Az.: BVerwG 9 B 280/97

Anerkennung als Asylberechtigter; Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen; Anwendbarkeit der Widerrufsregelung auch bei Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 280/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart vom 08.08.1995 - VG A 13 K 14591/94
II. VGH Mannheim vom 27.11.1996 - VGH A 13 S 2995/95

Fundstellen

  • DVBl 1997, 1398 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Anerkennung als Asylberechtigter ist gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse im Heimatstaat derart geändert haben, daß jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es nicht an.

Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, Divergenz, begehrt wird, ist unbegründet. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht rechtsgrundsätzlich, zum Teil könnten sie auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Die behauptete Divergenz besteht nicht.

2

Die der Sache nach aufgeworfene Frage, ob einem nach §§ 22 AuslG a.F., 33 AuslG in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommenen und außerdem als asylberechtigt anerkannten Ausländer diese Anerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG wieder entzogen werden kann, obwohl das Tatbestandsmerkmal "nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen" nicht vorliegt, sondern die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht erfüllt gewesen sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Revisionsgericht im Verfahren zur Hauptsache gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO) und die dahin gehen, daß in Albanien ein Wandel von einem poststalinistischen System zu einer rechtsstaatlichen Regierungsform stattgefunden hat und die Gefahr, daß Personen aus politischen Gründen politisch bestraft werden, nunmehr hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, würde sich - nur - die Frage stellen, ob bei nachträglichem Wegfall der die Gefahr politischer Verfolgung begründenden Umstände eine Asylanerkennung stets nach § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgehoben werden kann. Diese Frage ist jedoch geklärt.

3

Bereits im Beschluß vom 20. Juni 1996 - BVerwG 9 B 644.95 - hat der Senat ausgeführt, daß § 73 Abs. 1 AsylVfG neben dem Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Widerrufsgründe nur voraussetzt, daß ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter ergangen ist (a.a.O. S. 3; vgl. ferner Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9 = NVwZ 1987, S. 498). Damit ist auch geklärt, daß es für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 AsylVfG in diesem Fall unerheblich ist, ob die Anerkennung als Asylberechtigter rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Ob bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit der Asylanerkennung § 48 VwVfG subsidiär neben § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG anwendbar ist (so etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48 Rn. 6, dagegen Marx, AsylVfG, § 72 Rn. 3; Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 21), kann offenbleiben (vgl, bereits Beschluß vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 3 = NVwZ 1990, S. 774).

4

Die der Sache nach weiter aufgeworfene Frage, ob einem nach § 22 AuslG a.F. übernommenen Ausländer, der unter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland nach Deutschland eingereist ist, politisches Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. gewährt werden konnte, würde sich nicht stellen und ist außerdem nicht klärungsbedürftig. Da die Aufhebung auch einer ursprünglich rechtswidrigen Asylanerkennung auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden kann, würde es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Frage einer Rechtswidrigkeit der Asylanerkennung nicht ankommen. Hiervon abgesehen ist - ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte - die Asylanerkennung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Ausländer nach §§ 22 AuslG a.F., 33 AuslG übernommen wurde. Nach § 1 Abs. 2 AsylVfG gilt das Asylverfahrensgesetz lediglich nicht für heimatlose Ausländer (im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951, BGBl I S. 269) und für sog. Kontingentflüchtlinge (im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980, BGBl I S. 1057). Auf das Fehlen einer Schutzbedürftigkeit infolge der Übernahme nach § 22 AuslG a.F. könnte sich ein Ausländer, der seinerzeit mit der Stellung des Asylantrages Schutzbedürftigkeit gerade geltend gemacht hat, im übrigen nach Treu und Glauben wohl auch nicht berufen.

5

Die Frage, ob ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid rechtswidrig macht, sowie die Frage, ob das Merkmal "unverzüglich" in § 73 Abs. 1 AsylVfG ebenso wie in § 121 BGB auszulegen ist, könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Sie wären für die Entscheidung unerheblich.

6

Voraussetzung für die Aufhebung des Widerrufsbescheides ist, daß der Ausländer durch einen dem Widerrufsbescheid anhaftenden Rechtsfehler in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO. Ein als asylberechtigt Anerkannter wird aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte (vgl. dazu Beschluß vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 - Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1; Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1) Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 1996 - 19 A 1770/96.A -).

7

Ist es für die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung mithin ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Asylanerkennung unverzüglich widerrufen hat, könnte dort mangels Erheblichkeit auch nicht die Frage geklärt werden, ob das Merkmal "unverzüglich" im Sinne des § 121 BGB auszulegen ist.

8

Die schließlich noch geltend gemachte Divergenz zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - (a.a.O.) liegt nicht vor. Entgegen der Beschwerdebegründung enthält der genannte Beschluß nicht den Rechtssatz, daß rechtswidrige Verwaltungsakte von der Behörde ausschließlich mittels einer Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG oder § 73 Abs. 2 AsylVfG beseitigt werden können. In dem Beschluß ist lediglich dargelegt, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Asylverfahrensgesetz mit dem Begriff Widerruf die Beseitigung eines rechtmäßig ergangenen Verwaltungsaktes und mit dem Begriff Rücknahme die Beseitigung eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes bezeichnen, und zwar, wie hinsichtlich der Rücknahme klarstellend zu den Ausführungen jenes Beschlusses zu bemerken ist, wegen dieser ursprünglichen Rechtswidrigkeit. Daß der Anerkennungsbescheid rechtswidrig war, hat das Berufungsgericht im übrigen nicht festgestellt. Es hat diese Frage vielmehr - zu Recht - offengelassen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

10

Seebass

11

Dawin

12

Hund