Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1996, Az.: BVerwG 9 B 644.95
Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Einordnung der Frage, nach welchen Vorschriften den Botschaftsflüchtlingen aus ... seinerzeit durch die Bundesrepublik Aufenthalt gewährt wurde als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung; Mangel der Revisibilität von Tatsachenfragen; Voraussetzungen der Divergenzrüge; Aufhebung der Anerkennung als Asylberechtigter; Anwendbarkeit des § 73 Asylverfahrengesetz (AsylVfG) auf "Kontingentflüchtlinge"; Zeitlicher Anwendungsbereich des Kontingentflüchtlingsgesetzes; Persönlicher Anwendungsbereich des Kontingentflüchtlingsgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 644.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.07.1995 - AZ: 23 A 939/95.A
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 73 Abs. 1 AsylVfG
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG
- § 2 Kontingentflüchtlingsgesetz
- § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen zur Begründung erfüllt zum Teil nicht die Anforderungen zur Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); im übrigen sind die Voraussetzungen keines der geltend gemachten Zulassungsgründe erfüllt.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargetan. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"nach welchen Vorschriften den Botschaftsflüchtlingen aus ... seinerzeit durch die Bundesrepublik Aufenthalt gewährt wurde",
ist in erster Linie keine Frage des revisiblen Rechts, sondern eine Tatsachenfrage. Hiervon abgesehen sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines "Kontingentflüchtlings" durch die dem Kläger bekannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - geklärt.
Auch die weitere Frage, ob ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter, wenn dieser ein "Kontingentflüchtling" ist, auch gemäß § 48 bzw. § 49 VwVfG zulässig wäre, kann die Revisionszulassung nicht begründen, denn sie ist entscheidungsunerheblich. Die Beschwerde verkennt, daß eine Anerkennung als Asylberechtigter unabhängig von der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG vorgeschriebenen Unanwendbarkeit des Asylverfahrensgesetzes auf "Kontingentflüchtlinge" stets nach der Vorschrift des § 73 AsylVfG aufgehoben werden kann. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt § 73 Abs. 1 AsylVfG neben den Widerrufsgründen nur voraus, daß ein Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter ergangen ist. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs würde deshalb nicht entgegenstehen, daß der Anerkennungsbescheid nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG nicht hätte ergehen dürfen.
Eine - vom Kläger geltend gemachte - Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargetan. Den Grundsatz, daß behördliche Erklärungen danach auszulegen sind, was die Behörde aus Sicht eines objektiven Dritten gewollt hat, wie ihn der Kläger der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen will, hat das Berufungsgericht jedenfalls beachtet, indem es anhand verschiedener Indizien (Befristung der Aufenthaltserlaubnis; Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen; Nichterteilung einer amtlichen Bescheinigung gemäß § 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge <sog. Kontingentflüchtlingsgesetz>; keine Bezeichnung als "Kontingentflüchtling") geprüft hat, ob das Handeln der Bundesregierung auf eine Übernahme der sog. Botschaftsflüchtlinge als "Kontingentflüchtlinge" gerichtet war.
Auch eine - vom Kläger nachträglich geltend gemachte - Divergenz zu der zwischenzeitlich ergangenen, bereits erwähnten Senatsentscheidung vom 27. Februar 1996 besteht nicht. Daß das Berufungsgericht die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz in der derzeit gültigen Fassung - zumindest mißverständlich - als "Element des Tatbestandes 'Flüchtlingsübernahme'" im Sinne von § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz aufgefaßt hat, ist jedenfalls entscheidungsunerheblich, weil es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers im Bundesgebiet im Juli 1990 noch keine dem § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz in dieser Fassung entsprechende Vorschrift gegeben hat. Das Berufungsgericht ist insoweit vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob die Botschaftsflüchtlinge die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz genießen, entscheidend darauf ankommt, ob sie auf Dauer oder lediglich vorläufig oder vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden. Anhand welcher Feststellungen und Indizien das Berufungsgericht dies für den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme der Botschaftsflüchtlinge verneint hat, ist eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die einen Revisionszulassungsgrund nicht begründet.
Eine Divergenz zur Senatsentscheidung vom 27. Februar 1996 folgt schließlich auch nicht daraus, daß es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts beim Kläger wie bei allen Botschaftsflüchtlingen nicht um Flüchtlinge im Sinne des Kontingentflüchtlingsgesetzes handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht hiermit keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich die zutreffende Schlußfolgerung aus seiner tatsächlichen Feststellung gezogen, daß der Kläger nicht auf Dauer aufgenommen wurde. Schon deswegen kann hierin kein Widerspruch zur angeführten Senatsentscheidung liegen, wonach der Kläger des dortigen Verfahrens als Botschaftsflüchtling ein Flüchtlingsschicksal erlitten hat. Den dieser tatsächlichen Feststellung zugrundeliegenden Rechtssatz, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz nur für Ausländer gilt, die sich in einer Verfolgungssituation befinden, hat das Berufungsgericht - ohne daß es hierauf in seiner Entscheidung ankäme - zutreffend erkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Dr. Rubel