Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: BVerwG 1 WB 5.97
Gewährung von Erholungsurlaub für im Zweischichtendienst beim Flottenkommando eingesetzte Soldaten; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 5.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und als Dutycommander im Zweischichtendienst beim Flottenkommando (FlottenKdo) eingesetzt.
Mit Schreiben vom 6. August 1996 beschwerte er sich gegen die in Nr. 3 des Stabsfehls Nr. 89/96 des FlottenKdo vom 2. Juli 1996 enthaltene Regelung, derzufolge Soldaten, die auf einem sechsfach besetzten Dienstposten Schichtdienst und damit lediglich an vier Tagen in der Woche Dienst leisten, der Jahresurlaub anteilig, d.h. zu vier Fünfteln zu gewähren ist.
Der Befehlshaber der Flotte wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 4. September 1996 als unzulässig, der Inspekteur der Marine (InspM) die vom Antragsteller dagegen erhobene weitere Beschwerde mit Bescheid vom 28. November 1996 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Dezember 1996 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspM hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 1996 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller begehrte zunächst die Feststellung, daß die Regelung zur Gewährung von Erholungsurlaub für die im FlottenKdo im Zweischichtendienst eingesetzten Soldaten im Stabsbefehl Nr. 89/96 vom 2. Juli 1996 rechtswidrig ist. Nachdem der Stabsbefehl Nr. 89/96 durch den Stabsbefehl Nr. 2/97 vom 2. Januar 1997 ersetzt wurde, beantragte der Antragsteller festzustellen, daß der Stabsbefehl Nr. 89/96 rechtswidrig gewesen ist.
Mit Schreiben vom 14. April 1997 teilte das FlottenKdo den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, daß Soldaten, die im Schichtdienst eingesetzt seien und an vier Tagen in der Woche Dienst leisteten, Anspruch auf vier Fünftel des jährlichen Erholungsurlaubs haben, mit der Folge, daß für eine Woche Erholungsurlaub vier Urlaubstage benötigt würden.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 erklärten daraufhin die Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten,
die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 erklärte der InspM, daß er der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widerspreche; gleichzeitig beantragte er,
den Kostenantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
II
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist unbegründet.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen und gemäß § 20 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90-, vom 28. November 1995 - BVerwG 1 WB 86.95 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 1 WB 108.96 -). Für diese Kostenentscheidung sind sowohl Billigkeitserwägungen als auch der bisherige Sach- und Streitstand maßgebend (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]>). Hieran gemessen erweist sich der Antrag des Antragstellers, die ihm im vorliegenden Verfahren entstandenen "Kosten" dem Bund aufzuerlegen, als unbegründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre nämlich ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses schon deshalb unzulässig gewesen, weil der Stabsbefehl Nr. 89/96 vom 2. Juli 1996 keine den Antragsteller unmittelbar betreffende truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO darstellte. Der Stabsbefehl Nr. 89/96 richtete sich vielmehr in erster Linie an die für die Urlaubsgewährung zuständigen militärischen Vorgesetzten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre deshalb aller Voraussicht nach entsprechend den Grundsätzen des vorbeugenden Rechtsschutzes als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Schon aus diesem Grunde widerspräche es der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Der vom Antragsteller gestellte Kostenantrag ist daher unbegründet.
Wolbring
Dr. Maiwald