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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1997, Az.: BVerwG 2 C 21/96

Schadensersatzanspruch des Dienstherrn; Schadensbegriff; Schadenseintritt; Schaden des Dienstherrn bei Nichtweiterleitung von an gemeinnützige Einrichtungen bestimmte Geldbußen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 21/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Gelsenkirchen vom 08.04.1994 - VG 1 K 8134/93
I. OVG Münster vom 26.04.1996 - OVG 12 A 2765/94

Fundstellen

  • DRiZ 1998, 239-240 (Volltext)
  • NJW 1997, 3455-3456 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 289 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1998, 44-45

Amtlicher Leitsatz

Dem Dienstherrn ist ein Schaden entstanden, wenn ein Staatsanwalt Geld oder Schecks, die ihm zur Erfüllung von Auflagen nach § 153 a Abs. 1 StPO für eine gemeinnützige Einrichtung übergeben werden, sich zueignet.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 7 000 DM in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte habe als ehemaliger Staatsanwalt des klagenden Landes in dieser Höhe angenommene Geldbußen in Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO nicht an die Gerichtskasse bzw. an die begünstigten gemeinnützigen Institutionen weitergeleitet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zur Zahlung von 7 000 DM nebst 8,7 v.H. Jahreszinsen seit dem 2. Dezember 1992 zu verurteilen, abgewiesen, weil dem klagenden Land jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 5. Dezember 1992 zu zahlen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Kläger habe aus § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7 000 DM gegen den Beklagten. Der Beklagte habe seine Dienstpflichten vorsätzlich dadurch verletzt, daß er sich in den Fällen A., B. und C. Verrechnungsschecks oder Bargeld, die zur Erfüllung von Auflagen nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestimmt und ihm zur Weiterleitung an eine gemeinnützige Einrichtung anvertraut gewesen seien, zugeeignet und dadurch zugleich der dienstlichen Verwahrung entzogen habe. In diesem strafbaren Verhalten des Beklagten liege zugleich eine Dienstpflichtverletzung.

4

Der Kläger habe durch diese pflichtwidrige Unterschlagung einen Vermögensschaden in Höhe von 7 000 DM erlitten. Mit der Übergabe der Zahlungsmittel - Verrechnungsschecks bzw. Bargeld - an den Beklagten sei das Eigentum daran auf das klagende Land übergegangen. Mit der Annahme der Zahlungsmittel habe der Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der damaligen Beschuldigten als Amtsträger und nicht als Privatperson gehandelt. Der Vermögensschaden des Klägers ergebe sich daraus, daß der Beklagte sich den Wert der Zahlungsmittel zu einem Zeitpunkt zugeeignet habe, als das Eigentum noch nicht auf bestimmte gemeinnützige Einrichtungen weiterübertragen gewesen sei. Der Annahme eines Vermögensschadens stehe nicht entgegen, daß die unterschlagenen Schecks und Gelder nicht endgültig im Vermögen des Klägers verbleiben sollten.

5

Einen Anspruch auf Prozeßzinsen habe der Kläger gemäß § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 4 v.H. ab Rechtshängigkeit, also ab Zustellung des Mahnbescheides am 4. Dezember 1992.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

7

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 1994 zurückzuweisen.

8

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

13

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

14

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht entschieden, daß das klagende Land gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7 000 DM hat. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 84 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG), wonach ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

15

Der Beklagte hat die ihm als Staatsanwalt obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich dadurch verletzt, daß er sich Zahlungsmittel, die ihm von den damaligen Beschuldigten bzw. den für sie handelnden Personen in Anwendung des § 153 a Abs. 1 StPO zur Weiterleitung an - übrigens noch nicht abschließend bestimmte - gemeinnützige Organisationen übergeben worden waren, zugeeignet und sie dadurch dem Kläger entzogen hat. Die Handlungen des Beklagten stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht dar, insbesondere gegen die Gebote, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Beamten erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NW). Zudem trifft jeden Beamten die Pflicht, unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen.

16

Dem Kläger ist durch diese Verhaltensweise ein Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden. Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333)[BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).

17

Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist der Kläger Eigentümer der Zahlungsmittel gemäß § 929 BGB geworden. Die damaligen Beschuldigten haben die Eigentumsübertragung an den Kläger erklärt und der Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht der Beschuldigten den Eigentumserwerb für das klagende Land erklärt. Der Kläger hat auch Besitz an den Zahlungsmitteln erlangt, weil der Beklagte für ihn als Besitzdiener gemäß § 855 BGB auf getreten ist. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte diesen Willen hatte, weil ein anderer Wille nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen ist.

18

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Beträge ohnehin für gemeinnützige Organisationen vorgesehen gewesen und aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen wären. Dem Kläger ist nämlich die Möglichkeit genommen worden, selbst bestimmungsgemäß über sein Eigentum zu verfügen. Der Beklagte hatte nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unter unmittelbarer Ausnutzung des ihm übertragenen Amtes eines Staatsanwaltes eigennützig vereitelt, daß sein Dienstherr ihm übereignete Gelder bestimmungsgemäß verwenden konnte. Werden aber Gelder entgegen gesetzlicher Bestimmungen eingesetzt, so führt dies dazu, daß diese dem Dienstherrn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen sind, mit anderen Worten bei ihm ein Fehlbestand und mithin ein Schaden eingetreten ist.

19

Eine andere Betrachtungsweise würde dem Schutzzweck der §§ 57, 84 Abs. 1 LBG widersprechen, der nicht nur darin besteht, einen Vermögensverlust des Dienstherrn zu vermeiden, sondern auch den Beamten zu einer pflichtgemäßen Verwendung dienstlicher Gelder zu bestimmen.

20

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten wird nicht dadurch gemindert, daß dieser im Juni 1990 Gelder auf das Jugendförderungskonto eines Sportvereins überwiesen hat. Diese Zahlungen sind keine bestimmungsgemäßen Zahlungen des klagenden Landes, sondern persönliche Leistungen des Beklagten gewesen. Ein Schaden des Klägers entfällt entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, daß in einem Teilbetrag eine Vermischung der Zahlungsmittel mit eigenem Geld des Beklagten stattgefunden habe. Denn der Eigentumserwerb des Beklagten ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einer solchen Vermischung zeitlich vorausgegangen.

21

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit nach § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dr. Franke

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Dr. Lemhöfer

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Dr. Müller

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Dr. Bayer

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Dr. Schmutzler