Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1988, Az.: BVerwG 6 C 35.86
Verletzung von Meldepflichten eines Soldaten ; Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Rückzahlung von Dienstbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 35.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 05.12.1985 - AZ: 1 K 761/85
- VGH Baden-Württemberg - 11.06.1986 - AZ: 11 S 390/86
Rechtsgrundlagen
- § 24 SG
- § 78 BBG
- § 12 Abs. 2 BBesG
- § 49 Abs. 2 SVG
Fundstellen
- NJW 1989, 1232-1233 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 563 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 425 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1989, 164
Amtlicher Leitsatz
Der Schaden, den ein Soldat, welcher dienstpflichtwidrig eine Überzahlung seiner Bezüge verursacht hat, dem Bund ersetzen muß, umfaßt nicht Zinsaufwendungen des Bundes für Kredite zur Deckung des Bundeshaushalts.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1982 Soldat auf Zeit. Vom 1. Juni 1981 an war er für eine Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. Bei der Bewilligung der Fachausbildung wurde er darauf hingewiesen, daß Einkommen, weiches ihm aus der Fachausbildung zufließe, auf seine Dienstbezüge anzurechnen sei, und daß er verpflichtet sei, dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt unverzüglich eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle über die Höhe und den Bezugszeitraum solchen Einkommens vorzulegen. Dieser Verpflichtung kam der Kläger nicht rechtzeitig nach. Dadurch entstand eine Überzahlung in Höhe von 35.061,43 DM, die das Wehrbereichsgebührnisamt V durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Oktober 1982 feststellte und zu deren Rückzahlung es den Kläger aufforderte.
In einem Leistungsbescheid vom 7. August 1984 zog die Wehrbereichsverwaltung V den Kläger darüber hinaus zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.620 DM heran. Zur Begründung führte sie an, der Beklagten sei ein Vermögensschaden in Höhe von 2.386,55 DM dadurch entstanden, daß der Kläger das aus seiner Fachausbildung erzielte anrechenbare Einkommen unter Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht erst verspätet angezeigt habe. Der Sohaden bestehe in dem "Zinsverlust", den die Beklagte dadurch erlitten habe, daß sie Zinsen für Kredite zur Deckung ihrer Ausgaben habe aufbringen müssen. Der Kläger hafte für diesen Schaden, weil er die ihm obliegende Meldepflicht grob fahrlässig verletzt habe. Der Ersatz des 1.620 DM übersteigenden Schadens werde ihm jedoch erlassen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und vorgetragen, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt, sondern der Beklagten mehrfach mitgeteilt, daß er aus seiner Fachausbildung ein Einkommen beziehe. Daher habe er auch die Überzahlung nicht verschuldet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Klagantrag entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Unabhängig davon, ob der Kläger die ihm auferlegte Meldepflicht verletzt habe und ob ein solcher Pflichtenverstoß, wäre er geschehen, als Verletzung von Dienstpflichten im Sinne des § 24 Abs. 1 SG anzusehen wäre, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden erhobene Schadensersatzforderung. Im Lichte der Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg und § 78 BBG hafte der Schädiger auch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SG nur für solche Schäden, die sich nach Art und Entstehungsweise als Verwirklichung der Gefahr darstellten, zu deren Abwendung die verletzte Norm bestimmt sei. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Bewilligung der Fachausbildung auferlegte Meldepflicht habe aber lediglich verhindern sollen, daß es zu einer Überzahlung von Dienstbezügen an den Kläger dadurch komme, daß dieser der zuständigen Stelle ein Einkommen aus der Fachausbildung nicht rechtzeitig anzeige.
Ob die geltend gemachte Zinsforderung in § 12 Abs. 2 BBesG oder in § 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung eine Grundlage finde, habe nicht geprüft werden können, weil die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 24 SG gestützt habe, der einen solchen Anspruch an andere tatbestandliche Voraussetzungen knüpfe als diejenigen eines Rückforderungsanspruchs nach § 12 Abs. 2 BBesG oder § 49 Abs. 2 SVG. Die Erwägungen, mit denen die Beklagte ihren aus § 24 SG gestützten Zahlungsanspruch rechtfertige, kämen als Grundlage für einen auf die Zinsforderung beschränkten Rückforderungsanspruch daher nicht in Betracht, zumal eine solche Forderung nach § 12 Abs. 2 BBesG oder § 49 Abs. 2 SVG nur erheblich niedriger sein könne als diejenige, von der die Beklagte ausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die geltend gemachte Forderung als Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen oder den Ausgleich von Verzugsschaden gewertet hat. Tatsächlich verlange sie den Schaden ersetzt, der ihr dadurch entstanden sei, daß ihr die dem Kläger zuviel gezahlten Bezüge nicht zur Erfüllung anderer Aufgaben zur Verfügung gestanden hätten und sie deswegen auf dem Kapitalmarkt einen entsprechenden Betrag habe aufnehmen und dafür Zinsen zahlen müssen. Diese Zinsen seien Teil des Schadens, der ihr durch die an den Kläger geleistete Überzahlung entstanden sei; denn der Schadensbegriff des § 24 SG entspreche dem des § 249 BGB. Als Schaden sei danach die Differenz zwischen der Vermögenslage des Bundes anzusehen, die infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung eingetreten sei, und der Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn es nicht zu der Dienstpflichtverletzung gekommen wäre. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dieser Schaden liege außerhalb des durch den Schutzzweck des § 24 SG begrenzten Bereichs, sei unzutreffend. Das Berufungsgericht habe den Schutzbereich des § 24 SG zu eng gefaßt. Die Verpflichtung des Klägers, dem Wehrbereichsgebührnisamt ein Einkommen aus der Fachausbildung unverzüglich anzuzeigen, habe nicht nur dazu dienen sollen, eine Überzahlung zu verhindern, sondern auch dazu, Vermögensnachteile des Bundes durch Überzahlungen zu vermeiden. Da Überzahlungen unvermeidlich zu einer Erhöhung der Kreditaufnahme des Bundes mit entsprechender Zinsbelastung führten, bezwecke die dem Kläger gemäß § 24 SG auferlegte Meldepflicht auch, solche Belastungen zu vermeiden. Ein konkreter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Dienstpflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens müsse nicht nachgewiesen werden, sondern könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den allgemeinen Hinweis auf die Kreditfinanzierung des Bundes belegt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 1986 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1985 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagten die mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. August 1984 erhobene Forderung nicht zusteht.
Die Beklagte stützt die streitige Forderung auf § 24 SG und macht zur Begründung geltend, der Schaden, den ihr der Kläger durch die nach ihrer Auffassung pflichtwidrig verspätete Anzeige seines Einkommens aus der Fachausbildung zugefügt habe, umfasse neben den überzahlten Dienstbezügen den anteiligen Betrag der Zinsen, welche sie für Kredite aufzubringen gehabt habe, die sie wegen der unberechtigten Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln durch den Kläger zur Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen habe aufnehmen müssen. Dem ist das Berufungsgericht mit der Auffassung entgegengetreten, die vom Kläger verletzte Anzeigepflicht solle lediglich die Überzahlung von Dienstbezügen verhindern, sichere aber keine darüber hinausgehenden Belange der Beklagten. Dementsprechend beschränke sich ihr Anspruch im vorliegenden Fall auf die Rückzahlung der Dienstbezüge, die dem Kläger als Folge des ihm zur Last gelegten Pflichtenverstoßes zu Unrecht gezahlt worden seien. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte, darüber hinausgehende Schadensersatzanspruch entbehre dagegen der rechtlichen Grundlage. Weder sei die Verzinsung zu Unrecht gezahlter und deswegen zurückzuerstattender Dienstbezüge gesetzlich vorgesehen oder zwischen den Parteien vereinbart, noch bestehe angesichts des auf die Vermeidung von Überzahlungen beschränkten Schutzzwecks der Anzeigepflicht des Klägers zwischen dem ihm von der Beklagten zur Last gelegten Pflichtenverstoß und deren Zinsaufwendungen für Kredite, die sie aufgenommen habe, um ihre allgemeinen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Diese Betrachtungsweise erfaßt die tatsächlichen Auswirkungen der Nichtbeachtung der dem Kläger auferlegten und von ihm nach Auffassung der Beklagten zeitweise mißachteten Pflicht, der zuständigen Behörde ein Einkommen aus der Fachausbildung mitzuteilen, im Ergebnis zutreffend. Die jedem Beamten, Soldaten und Versorgungsempfänger obliegende Verpflichtung, besoldungs- oder versorgungswirksame Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse der dafür zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, soll zwar in erster Linie verhindern, daß Haushaltsmittel, sei es auch nur vorübergehend, ohne rechtlichen Grund ausgegeben werden und daß vermeidbare Verwaltungsarbeit dadurch entsteht, diese Mittel nach einer verspäteten Anpassung der Besoldung oder Versorgung an geänderte Besoldungs- oder Versorgungsmerkmale zurückfordern zu müssen. Darüber hinaus soll diese Verpflichtung es dem Dienstherrn aber ersparen. Haushaltsmittel, die Einfluß auf die Höhe seiner jedenfalls in den letzten Jahren stets notwendigen Kreditaufnahme haben, zur Erfüllung vermeintlicher, in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringerem Maße bestehender Leistungspflichten vorhalten zu müssen. Gleichwohl besteht zwischen dem Umfang der Kreditzinsaufwendungen der Beklagten und dem dem Kläger zur Last gelegten Verstoß gegen die erörterte Anzeigepflicht kein nach § 24 SG beachtlicher Zusammenhang.
Der Vermögensschaden, den der Kläger der Beklagten nach dieser Vorschrift zu ersetzen hat, wenn er die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung begangen hat, besteht nach der Rechtsprechung des Senats in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwGE 69, 331 <333>[BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]). Die Aufwendungen der Beklagten für die Inanspruchnahme von Krediten für die Sicherung und Deckung ihrer Zahlungsverpflichtungen können aber auch nicht teilweise als Folge der dem Kläger angelasteten Dienstpflichtverletzung entstanden sein.
Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (BGHZ 45, 212 <215 ff.>[BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146 <149>[BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 86, 128 <131 ff. [BGH 13.12.1982 - II ZR 282/81]>; BVerwGE a.a.O.). Einen solchen Nachteil in Gestalt vermeidbarer Zinsaufwendungen hat die Beklagte durch die dem Kläger zur Last, gelegte Verletzung der Anzeigepflicht nicht erlitten. Denn bei dem Ansatz von Personalkosten in den verschiedenen Einzelplänen des Bundeshaushaltsplans werden ausschließlich die voraussichtlichen Zahlungsverpflichtungen und nicht etwa auch mögliche Überzahlungen bzw. entsprechende "Einsparungen" von Bezügen oder sonstigen personalbezogenen Leistungen berücksichtigt. Das sich in diesem Ansatz ausdrückende Ausgabesoll wird vielmehr nach den rechtlich begründeten Zahlungsverpflichtungen des Bundes bemessen, soweit sie absehbar sind. Ein "Übersoll" wegen zu erwartender Überzahlungen, das eine erhöhte Kreditaufnahme des Bundes begründen könnte, enthalten sie nicht. Kommt es während des Haushaltsjahres zu Überzahlungen, so werden diese mithin aus den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln geleistet. Auf die Kreditaufnahme des Bundes während des laufenden Haushaltsjahres können sie schon deswegen keine Auswirkung haben, weil Kreditermächtigungen in das - nach Möglichkeit vor Beginn des Haushaltsjahres zu verabschiedende - Haushaltsgesetz aufzunehmen sind (§ 18 Abs. 2 BHO). Auch auf die Kreditaufnahme während des nachfolgenden Haushaltsjahres bleiben sie ohne Einfluß, weil der Personalkostenansatz auch dann wieder nur nach dem Umfang der rechtlich begründeten Zahlungsverpflichtungen zu bemessen ist, eine zusätzliche Kreditaufnahme zur Abdeckung bereits eingetretener Überzahlungen also nicht enthalten kann. Damit fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der zu einer Überzahlung führenden Verletzung der Anzeigepflicht und dem Zinsaufwand des Bundes für die Aufnahme von Krediten zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen.
Einen solchen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten und einer Beeinträchtigung der Vermögenslage des Bundes durch Zufügung eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils setzt aber - entgegen der Auffassung der Revision - auch § 24 SG voraus. Zwar bedarf es in dem Fall, daß ein solcher Zusammenhang grundsätzlich erwiesen ist und der Schaden des Bundes in den Aufwendungen für die Aufnahme eines Kredites besteht, nicht des konkreten Nachweises, daß der Pflichtenverstoß gerade des betreffenden Soldaten die Aufnahme eines ganz bestimmten Kredits erforderlich gemacht hat. Der Senat schließt sich insoweit der von einer Gesamtbetrachtung der Haushaltsführung des Bundes ausgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs an, nach der die Anforderungen an die Geltendmachung eines Schadens überspannt würden, wenn dem Bund der Nachweis eines derart unmittelbaren Ursachenzusammenhangs abverlangt würde (BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - <MDR 1978, 818 = LM § 288 BGB Nr. 7>). Deswegen bedarf die Höhe von Zinsaufwendungen, sofern deren Ersatz dem Bund dem Grunde nach gemäß § 24 SG (= § 78 BBG) zusteht, keines konkreten Nachweises, sondern ist nach den üblichen Zinssätzen zu ermitteln. Unverzichtbar ist jedoch der Nachweis, daß zwischen den Aufwendungen des Bundes für Kreditzinsen und der zum Schaden führenden Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies übersieht die Revision bei ihrem Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs; in dem dort entschiedenen Fall war dieser Zusammenhang angesichts des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten hinsichtlich der Verzugszinsen, um deren Höhe allein gestritten wurde, offenkundig (dasselbe gilt für die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - <Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1> und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <ZBR 1981, 126>). In dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang kann dieser Nachweis von der Beklagten nicht geführt werden, weil er - anders als im Fall des Zahlungsverzuges gegenüber dem Bund - aus den erörterten Gründen nicht besteht.
Die Revision der Beklagten ist deswegen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.620 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert