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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 6 C 60.82

Wehrrecht; Soldaten; Schadensersatzamspruch; Bundesrepublik Deutschland; Umfang; Normativer Schadensbegriff; Nutzungsausfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 60.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.10.1978 - AZ: 11 A 170/77
OVG Niedersachsen - 20.05.1981 - AZ: 13 OVG A 121/80

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 331 - 334
  • BWV 1984, 277-278
  • DVBL 1984, 1224-1226 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 1224-1226 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1984, 281-285
  • NJW 1985, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 345 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesrepublik Deutschland steht im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs nach § 24 Abs. 1 SG unter dem Gesichtspunkt des normativen Schadensbegriffs keine Entschädigung wegen Nutzungsausfall zu, wenn der ersatzpflichtige Soldat ein Kraftboot der Marine unbefugt zu außerdienstlichen Zwecken benutzt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Berufssoldat und nahm in den Jahren 1975 und 1976 als Fregattenkapitän die Aufgaben des Hafenkapitäns des Marinestützpunktkommandos Kiel wahr. Der Kommandeur des Marinestützpunktkommandos hatte ihm die Befugnis übertragen, Freizeitfahrten mit den in Kiel stationierten Dienstsegelbooten sowie den dienstlichen Einsatz von Kraftbooten der Bundesmarine zu genehmigen.

2

In der Zeit von Freitag, den 4. Juni 1976 bis einschließlich Pfingstmontag, den 7. Juni 1976 unternahm der Kläger mit dem Kraftboot "V 1" des Marinestützpunktkommandos eine Fahrt von Kiel nach Grömitz und von dort aus in den Küstenbereich der Neustädter und Lübecker Bucht. An Bord befanden sich außer dem Kläger sein sechzehnjähriger Sohn und seine achtzehnjährige Tochter mit deren siebzehnjähriger Freundin. In das Betriebsbuch des Kraftbootes wurden keine Eintragungen vorgenommen. Mit Bericht vom 21. Juni 1976 meldete der Kläger dem Kommandeur des Marinestützpunktkommandos, daß er die Fahrt, die er wegen einer längeren Erkrankung seines Vertreters im Dienst bisher nicht, durchgeführt habe, zur Erkundung von Einsatzbesonderheiten für Kraftboote unternommen habe. Der Kommandeur teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 1976 mit, er habe wegen der nicht genehmigten Fahrt einen Betrag von 1.170,78 DM zu erstatten, nämlich für jede der angefallenen 26 Betriebsstunden den vom Streitkräfteamt Abteilung II - Gruppe Kostenermittlung - Marine - festgelegten Satz von 45,03 DM.

3

Mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 1976 forderte die Wehrbereichsverwaltung I den Kläger auf, innerhalb eines Monats den Betrag von 1.170,78 DM zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger schulde diesen Betrag nach § 24 Abs. 1 SG als Schadensersatz. Denn die von ihm am Pfingstwochenende mit seinen Kindern und deren Freundin unternommene Fahrt sei als private Fahrt anzusehen. Kraftboote der Bundeswehr dürften grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erteilt worden. Der Kläger sei aufgrund der ihm übertragenen Befugnis nicht berechtigt gewesen, sich selbst die Fahrt zu genehmigen. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein, die das Bundesministerium der Verteidigung durch Bescheid vom 22. Dezember 1976 zurückwies.

4

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Der Kläger habe der Beklagten durch pflichtwidriges Verhalten einen Schaden zugefügt, den er gemäß § 24 Abs. 1 SG zu ersetzen habe. Für die Verwendung des Kraftbootes sei eine Genehmigung erforderlich gewesen, da sie zu außerdienstlichen Zwecken erfolgt sei. Diese Genehmigung habe sich der Kläger nicht selbst erteilen können; sie hätte vielmehr von seinem Dienstvorgesetzen oder dessen Vertreter ausgesprochen werden müssen. Die Benutzung des Bootes sei auch deshalb vorschriftswidrig gewesen, weil Kraftboote nach den Dienstvorschriften nur mit der vorgeschriebenen Besatzung in Fahrt gesetzt werden dürften. An Bord des vom Kläger geführten Kraftbootes habe sich jedoch nicht einmal die Mindestbesatzung befunden. Die Zivilpersonen auf dem Boot hätten nicht zur "Besatzung" eines Kraftbootes der Marine gehört. Diese Dienstpflichten habe der Kläger schuldhaft verletzt, da er als Hafenkapitän und als Prüfer bei der Vergabe von Kraftbootführerscheinen der Marine sowie als langjähriger Leiter im Bereich der Kraftbootausbildung die einschlägigen Dienstvorschriften habe kennen müssen. Der Kläger habe die während des Pfingstwochenendes 1976 entstandenen Betriebskosten des Bootes in vollem Umfang zu erstatten. Die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung seien nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend mache, auf der Fahrt seien - der Beklagten zugute gekommene - dienstliche Erkenntnisse gewonnen worden, ließen sich diese nicht vermögenswert ausdrücken. Der Hinweis des Klägers auf eine mit höherem Kostenaufwand verbundene Erkundungsfahrt eines Stützpunktdienstbootes im darauffolgenden Jahr gehe schon deshalb fehl, weil dies zwangsläufig zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der militärischen Dispositionsfreiheit führen würde.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Gericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, das Urteil des Berufungsgerichts verstoße insoweit gegen § 24 Abs. 1 SG, als es die der Beklagten auf der Erkundungsfahrt zugute gekommenen Erkenntnisse wegen der Möglichkeit der Einschränkung der dienstlichen Dispositionsfreiheit nicht als Vorteil im Sinne eines Schadensausgleichs bewerte. Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1981 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1978 den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung I vom 22. Oktober 1976 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Dezember 1976 aufzuheben.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.

9

Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Kläger durch die Fahrt mit dem Kraftboot "V 1" am Pfingstwochenende 1976 seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und daher verpflichtet ist, der Beklagten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SG). Die Dienstpflichten des Soldaten ergeben sich aus der in § 7 SG festgelegten Grundpflicht zum treuen Dienen, die von dem Soldaten fordert, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem Aufgabenbereich schwächen würde (BVerwGE 43, 48). Diese Grundpflicht des Soldaten ist besonders in dem Gebot, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1 SG), und in den für ihn geltenden Dienstvorschriften konkretisiert worden.

10

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger das Kraftboot ohne die erforderliche Genehmigung zu außerdienstlichen Zwecken benutzt hat. Denn die Fahrt fand während der Freizeit des Klägers an einen durch die Pfingsttage bedingten langen Wochenende statt. Auch hat der Kläger während der Fahrt keine Dienstkleidung getragen und in dem Betriebsbuch des Bootes keine Eintragungen vorgenommen. Weiter befanden sich an Bord außer dem Kläger lediglich Zivilpersonen. Der private Charakter der Fahrt wird schließlich auch dadurch bestätigt, daß der Kläger dabei seinen - durch die festgelegte Hafengebietsgrenze "Verbindungslinie der Häfen Laboe und Strande" begrenzten - Dienstbereich verlassen hat, obwohl ihm von seinem Vorgesetzten bekanntgegeben worden war, daß für Fahrten außerhalb dieses Bereiches grundsätzlich keine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist.

11

Diesen Feststellungen steht der Beschluß des Truppendienstgerichts Nord vom 29. September 1977 - N 10 BLc 6/77 - nicht entgegen, mit dem gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens ein Verweis erteilt werden ist, weil er während der Fahrt nicht die vorgeschriebene Besatzung an Bord hatte. Abgesehen davon, daß der erkennende Senat an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), bezieht sich die Bindungswirkung der Entscheidungen der Wehrdienstgerichte nach § 138 Abs. 2 WDO nur auf den Entscheidungsausspruch selbst, nicht aber auf die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 78.82 -). Durch den Beschluß des Truppendienstgerichts ist demnach für die Verwaltungsgerichte lediglich bindend festgestellt worden, daß der Kläger durch die Fahrt mit dem Kraftboot ein Dienstvergehen begangen hat. Außerdem hat das Truppendienstgericht nicht die Feststellung getroffen, daß die Fahrt durch dienstliche Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Es hat sich vielmehr nicht in der Lage gesehen, über diese Frage abschließend zu entscheiden und daher lediglich zugunsten des Klägers angenommen, die Fahrt habe dienstlichen Zwecken gedient.

12

Die somit nach Nr. 175 Satz 1 der Marinedienstvorschrift - MDv - 555/1 notwendige Genehmigung für die private Nutzung des Kraftbootes ist dem Kläger nicht erteilt worden. Für diese Genehmigung waren allein sein Disziplinarvorgesetzter oder dessen Vertreter zuständig. Der Kläger konnte sich die Genehmigung auch nicht selbst erteilen, da ihm lediglich die Befugnis übertragen worden war. Freizeitfahrten mit Dienstsegelbooten und den dienstlichen Einsatz von Kraftbooten zu genehmigen. Außerdem konnte sich die Übertragung der Genehmigungsbefugnis nur auf eine rechtmäßige Benutzung des Bootes beziehen. Die Genehmigung einer offenkundig rechtswidrigen Benutzung, etwa weil der Schiffsführer nicht die erforderliche Befähigung besitzt oder das Boot - wie im vorliegenden Fall - nicht die nach Nr. 131 MDv 555/1 vorgeschriebene Besatzung hat, wäre unwirksam gewesen.

13

Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Kläger die Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Unter Berücksichtigung der Dienststellung des Klägers als Hafenkapitän und seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter im Bereich der Kraftbootausbildung und als Prüfer bei der Vergabe von Kraftbootführerscheinen der Marine mußte sich ihm die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens aufdrängen. Dabei kann offen bleiben, ob das Verschulden des Klägers als grob oder nur als leicht fahrlässig zu qualifizieren ist. Denn da sich der Kläger während der Fahrt weder im Ausbildungsdienst noch im Einsatz befand, haftet er für den eingetretenen Schaden auch dann, wenn ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SG).

14

Der Kläger vermag sich demgegenüber nicht darauf zu berufen, daß die Genehmigung zur außerdienstlichen Benutzung von Booten in der Vergangenheit verhältnismäßig großzügig erteilt worden ist. Denn er mußte wissen, daß jedenfalls eine Benutzung ohne Genehmigung unzulässig war. Dem Erfordernis der Genehmigung kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil dem Verfügungsberechtigten anderenfalls nicht bekannt ist, wo sich das militärische Gerät jeweils befindet. Die ungenehmigte Entziehung von Geräten muß notwendig zu einer Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr führen. Dessen mußte sich der Kläger in seiner Dienststellung als Hafenkapitän, der für die ständige Verwendbarkeit des ihm anvertrauten militärischen Geräts verantwortlich war, besonders bewußt sein.

15

Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil es keine Feststellungen über die Höhe des der Beklagten durch die Dienstpflichtverletzung des Klägers verursachten Schadens trifft. Auch den Verwaltungsakten läßt sich nicht entnehmen, wie die Beklagte den Schadensumfang berechnet hat. Der angefochtene Leistungsbescheid stützt sich insoweit lediglich auf den durch das Streitkräfteamt Abteilung II - Gruppe Kostenermittlung - Marine - festgelegten Betriebsstundensatz, ohne diesen aber im einzelnen nach den Kostenfaktoren aufzuschlüsseln. Der Kläger hat zwar in den Vorinstanzen die Schadensberechnung nicht ausdrücklich angegriffen. Indem er jedoch seine Haftung überhaupt abgelehnt und außerdem geltend gemacht hat, der Schaden sei im Wege der Vorteilsausgleichung zu mindern, hat er auch die Höhe des von der Beklagten beanspruchten Schadensersatzes in Frage gestellt. Dem hätte das Berufungsgericht besonders deshalb nachgehen müssen, weil das Streitkräfteamt den Erstattungskostensatz auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Januar 1976 (VMBl S. 14) festgelegt hat, obwohl dieser für die Abrechnung von Hilfeleistungen der Bundeswehr im Frieden, nicht aber für die Berechnung des Schadensersatzes nach § 24 Abs. 1 SG gilt. Die in diesem Erlaß geregelten Kostensätze beziehen sich auf den Einsatz der Bundeswehr im Katastrophenfall sowie bei unberechtigter Benutzung und beim Einsatz auf wirtschaftlichem Gebiet, so daß sich die Erstattungsansprüche regelmäßig gegen außerhalb der Bundeswehr stehende Dritte richten und entweder eine vertragliche Anspruchsgrundlage haben oder nach Bereicherungsgrundsätzen zu beurteilen sind. Die insoweit geltenden Kostenansätze sind daher dem nach § 24 SG zu erstattenden Schaden nicht ohne weiteres gleichzusetzen.

16

Bei der Überprüfung des der Beklagten entstandenen Schadens wird das Oberverwaltungsgericht von dem Schadensbegriff auszugehen haben, der auch dem § 249 BGB zugrunde liegt. Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen. Zu dem vom Kläger zu erstattenden Schaden gehören daher zunächst die Betriebs- und Materialerhaltungskosten, wie sie unter Berücksichtigung der jährlichen Betriebsstundenzahl anteilig auf die Betriebsstunden während der Fahrt entfallen. Außerdem hat der Kläger die durch die Fahrt verursachte wirtschaftlich bewertbare Wertminderung des Bootes zu ersetzen. Wie jedes technische Gerät unterliegt auch das Kraftboot "V 1" als Folge seiner Benutzung einem Verschleiß, der als Gebrauchsverschleiß zur Wertminderung des Bootes führt (vgl. BVerwGE 56, 315 <323>[BVerwG 12.10.1978 - 2 C 6/78]).

17

Die Beklagte kann jedoch wegen der vorübergehenden Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über das Kraftboot keine Entschädigung verlangen. Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 45, 212 <215 ff.>[BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64];  55, 146 <149>[BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67];  86, 128 <131 ff. [BGH 13.12.1982 - II ZR 282/81]>). Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof insbesondere bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges bejaht, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet sei, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind (BGHZ 56, 214 <216>[BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70]). In neuerer Zeit hat jedoch der Bundesgerichtshof, um einer Ausuferung des normativen Schadensbegriffs entgegenzuwirken, die Bedeutung der Verkehrsauffassung für die Annahme eines Schadens besonders betont und ausgeführt, der ungestörte Genuß einer Sache müsse durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft sein und von dem Inhaber der Sache typischerweise gegen eine übliche oder jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden können (BGHZ 63, 393 <397>). Demgemäß wurde eine Entschädigungspflicht für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines zur Freizeitgestaltung bestimmten Motorsportbootes mit der Begründung abgelehnt, daß ein solches Boot nicht dazu bestimmt und geeignet sei, dem Benutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen (BGH, NJW 1984, 724). Hiernach kann es im vorliegenden fall bei Übernahme des normativen Schadensbegriffes in das Haftungsrecht des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - <Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18>; BVerwGE 56, 315 <317 ff.>[BVerwG 12.10.1978 - 2 C 6/78]) nicht zweifelhaft sein, daß die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des militärischen Zwecken dienenden Kraftbootes für die Beklagte keinen wirtschaftlichen Nachteil bildete. Denn eine wirtschaftliche Nutzung kommt jedenfalls bei diesem militärischen Gerät der Bundeswehr nur ausnahmsweise in Betracht. Dem steht nicht entgegen, daß ein Boot, wie es der Kläger unbefugt benutzt hat, auch gemietet, die Nutzungsmöglichkeit also "kommerzialisieren werden könnte. Denn der Kommerzialisierungsgedanke hat, worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium zwischen materiellem und immateriellem Schaden verloren, weil sich heute nahezu alle Genußmöglichkeiten mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 <279 f.>[BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74];  86, 128 <131>[BGH 13.12.1982 - II ZR 282/81]; BGH, NJW 1984, 724).

18

Da sonach die im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Prüfung des Klagebegehrens nicht ausreichen und das Revisionsgericht die erforderlichen weiteren Feststellungen nicht selbst treffen darf (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.170,78 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst