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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1978, Az.: II ZR 77/77

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1978
Aktenzeichen
II ZR 77/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schiffahrtsobergericht Köln - 11.03.1977

Fundstellen

  • DB 1979, 258 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1978, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein über 4 % hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Verzugszinsen setzt nicht voraus, daß sie gerade wegen der geschuldeten Forderung Kredit aufgenommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmittelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1978 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des Schifffahrtsobergerichts Köln vom 11. März 1977 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Revision tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) hat den Beklagten zu 1 als Eigner, zumindest Ausrüster des MS "A." und den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Schiffsführer wegen der Beschädigung eines Dalbens im Oberwasser der Schleuse Wanne-Eickel des Rhein-Herne-Kanals in Anspruch genommen. Die Beklagten haben den Zahlungsanspruch von 43.132,91 DM nebst 4 % Zinsen von 508,14 DM seit dem 24. August 1974 und 4 % Zinsen von 42.624,77 DM seit dem 30. Juli 1975 anerkannt und sind vom Schiffahrtsgericht gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden. Wegen des 4 % übersteigenden Zinsanspruchs, der allein noch interessiert, hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere

  1. 6 % Zinsen von 508,14 DM für die Zeit vom 24. August 1974 bis 26. Januar 1975,

  2. 5 % Zinsen von 508,14 DM für die Zeit vom 27. Januar 1975 bis 17. März 1975,

  3. 4,5 % Zinsen von 508,14 DM für die Zeit vom 18. März 1975 bis 10. Juni 1975,

  4. 4 % Zinsen von 508,14 DM für die Zeit vom 11. Juni 1975 bis 29. Juli 1975,

  5. 4 % Zinsen von 43.132,91 DM für die Zeit vom 30. Juli 1975 bis 7. April 1976 und

  6. 3,5 % Zinsen von 43.132,91 DM für die Zeit vom 8. April 1976 bis 20. April 1976

2

zu zahlen. Das Schiffahrtsobergericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer zugelassenen Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Gründe

3

Es ist unstreitig, daß die Beklagten mit der Zahlung von 508,14 DM ab 24. August 1974 und mit der Zahlung von 43.132,91 DM (hierin sind die 508,14 DM enthalten) vom 30. Juli 1975 bis 20. April 1976 in Verzug waren. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin gemäß §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB als weiteren Verzugsschaden eine Verzinsung ihrer schadensbedingten Aufwendungen in Höhe des Zinssatzes für von ihr zur Deckung von Ausgaben aufgenommene Kredite verlangen. Dem ist im Ergebnis zu folgen.

4

Zur Begründung eines über die Mindestverzinsung von 4 % hinausgehenden Verzugsschadens muß der Gläubiger im allgemeinen darlegen und beweisen, daß er infolge des Verzugs entweder einen höher verzinslichen Kredit aufnehmen - oder weiterhin in Anspruch nehmen - mußte oder ihm Gewinn in entsprechender Höhe entgangen ist. Hier hat das Berufungsgericht schon mit Rücksicht auf die fehlende Objektbezogenheit der Bundesschulden (vgl. Art. 115 GG, § 18 BHO) einen konkreten Ursachenzusammenhang in dem Sinne, daß die Klägerin wegen des Verzugs gerade dieser Schuldner - der Beklagten - Kredit hätte aufnehmen müssen oder nicht hätte zurückzahlen können, nicht festzustellen vermocht. Nach seinen zutreffenden Ausführungen würden aber die Anforderungen an die Geltendmachung eines über 4 % hinausgehenden Verzugsschadens überspannt, wollte man von der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin den genauen Nachweis verlangen, daß ein einzelner Posten innerhalb ihrer Außenstände einen bestimmten Kredit unmittelbar ausgelöst habe. Damit würde nämlich verkannt, daß ein Gläubiger mit zahlreichen Außenständen, der seinerseits Kredit in Anspruch nimmt, hierbei wirtschaftlich sinnvoll keinen genauen Gleichlauf zwischen der jeweiligen Höhe der Außenstände und derjenigen seiner Kredite herstellen kann. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 ( VersR 1965, 479, 481 - in BGHZ 43, 337 insoweit nicht abgedruckt; die Wiedergabe in BB 1965, 305 bezeichnet unzutreffend eine Aktiengesellschaft als Gläubigerin) der Deutschen Bundespost Verzugszinsen in Höhe von mehr als 4 % zugesprochen und dazu ausgeführt, der Nachweis, daß die Klägerin gerade wegen der Klageforderung einen Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt habe, sei nicht zu fordern (ähnlich BVerwG, Urt. v. 8. 5. 69 - II C 86.67, DÖD 1969, 235, 238). Denn ein solcher Vorgang finde bei einem Großbetrieb, der mit Fremdgeld arbeite und über bedeutende Kassenbestände verfügen müsse, in Wirklichkeit nicht statt. Das ändere nichts daran, daß die beanspruchten Kredite im ganzen entsprechend verringert werden könnten, wenn alle Außenstände bei Fälligkeit prompt eingingen. Damit sei aber die Säumnis der Beklagten in dem Umfang, wie ihre Schuld in den überfälligen Forderungen der Klägerin enthalten ist, für deren erhöhten Zinsaufwand ursächlich.

5

Für die Bundesrepublik Deutschland kann nichts anderes gelten, wenn sie mehr als 4 % Verzugszinsen einklagt. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revision keine Rolle, daß es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, die nicht in erster Linie erwerbswirtschaftlich tätig wird, sondern andere Aufgaben hat; hierauf käme es nur an, wenn der Zinsanspruch auf entgangene Geschäftsgewinne gestützt würde. Entscheidend ist vielmehr, daß die Haushaltswirtschaft des Bundes nicht anders als die eines kaufmännischen Unternehmens durch eine Vielzahl von Außenständen, die Notwendigkeit der Bereitstellung liquider Mittel und ein bestimmtes, die Außenstände in der Regel übersteigendes Kreditvolumen beeinflußt ist, dessen Inanspruchnahme, im ganzen gesehen, durch die Verzögerung von Zahlungseingängen mit bedingt ist und zu eine laufenden, der jeweiligen Lage auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt. In Anbetracht dieser typischen Zusammenhänge konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Kreditbedarf der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt man die Vielzahl ihrer Schuldner in allen Bereichen staatlicher Betätigung, bei rechtzeitigem Eingang aller Zahlungen geringer sein würde. Dies rechtfertigt es, auch im Einzelfall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug eines Schuldners und einem auf den geschuldeten Betrag entfallenden Teil des gesamten Zinsaufwands der Klägerin anzunehmen und demgemäß nach § 287 ZPO ihren Verzugsschaden in Höhe der üblichen Zinssätze zu ermitteln, die sie während des Verzugs jeweils selber zu zahlen hat.

6

Nach dem Vortrag der Klägerin, nach dem sie ihren Klageantrag formuliert hat und den die Beklagten nicht angegriffen haben, veränderten sich die Zinssätze für die von ihr in Anspruch genommenen Finanzierungskredite in dem hier interessierenden Zeitraum abschnittsweise von 10 % auf 7,5 %. Dem entspricht das angefochtene Urteil.