Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1997, Az.: BVerwG 1 B 93/97
Gewerbeuntersagung; Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Ruhen des Verfahrens; Aufnahme des ruhenden Verfahrens; Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 93/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stuttgart vom 19.05.1995 - VG 4 K 4399/94
- II. VGH Mannheim vom 03.02.1997 - VGH 14 S 2050/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1998, 343 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 621 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nimmt die Gewerbebehörde ein ruhendes Gerichtsverfahren über die Anfechtung einer Gewerbeuntersagungsverfügung, deren sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist, während einer langen Zeit nicht auf, kann dies ein Anzeichen dafür sein, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorgelegen haben. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt wird auch durch ein langes Ruhen des Verfahrens nicht berührt.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin stellt zunächst die Frage, welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über eine Gewerbeuntersagungsverfügung maßgebend ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist, daß es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 (2 ff.) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß ein Revisionsverfahren zu ergänzenden oder anderweitigen Erkenntnissen führen könnte.
aa) Die Klägerin führt aus, die beklagte Behörde habe im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung von der aktuellen Entwicklung abhängig gemacht. Aus der "Dispositionsmaxime" folge, daß jedenfalls in einem solchen Fall die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend sein müßten. In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Schriftsatz des Landratsamts vom 11. Oktober 1994 an das Verwaltungsgericht, mit welchem das seit Juni 1986 ruhende Verfahren aufgenommen wurde. Die Klägerin berücksichtigt dabei aber nicht, daß das Landratsamt die auf die gegenwärtigen Verhältnisse bezogenen Ausführungen über die fehlende Konsolidierung des Betriebs allein zur Erläuterung ihrer Aufnahme des ruhenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, nicht hingegen zur Modifizierung der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 24. Juni 1985. Der Streitgegenstand des Verfahrens blieb ausschließlich der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Aufhebung dieser Verfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. September 1985. Demgemäß fehlt es an einer inhaltlichen Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts während des Rechtsstreits, durch die unter Umständen der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hätte beeinflußt werden können. Allein das "Aufrechterhalten" des seit langem wirksamen Verwaltungsakts kann den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht verschieben.
bb) Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.). Für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung hat der beschließende Senat aus dem materiellen Recht, und zwar gerade aus der von der Klägerin herausgestellten Regelung des vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 GewO) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, gefolgert, daß die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen sind (vgl. Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 = GewArch 1991, 110). Wenn danach das materielle Recht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestimmt, können auf ihn prozessuale Besonderheiten, z.B. ein langes Ruhen des gerichtlichen Verfahrens, keinen Einfluß haben.
cc) Zur Auslegung des § 35 Abs. 6 GewO könnte ein Revisionsverfahren nicht beitragen, weil die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Außerdem hat die Klägerin in bezug auf diese Bestimmung keine Rechtsfrage aufgezeigt; sie begehrt lediglich, daß "nochmals ganz generell das Verhältnis zwischen Versagungsprozeß und Wiederzulassungsversuch" geklärt werde. Dazu hat der Senat aber bereits in den angeführten Entscheidungen vom 2. Februar 1982 und vom 23. November 1990 das Erforderliche ausgeführt. Wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO vorlagen, war es der Klägerin unbenommen, den entsprechenden Antrag zu stellen.
b) Die Klägerin meint, ein Revisionsverfahren könne "zur Klärung und dogmatischen Erfassung des Instituts des Vertrauensschutzes wesentlich beitragen". Sie wirft die Frage auf, "ob die Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, daß ihr im Hinblick auf die verstrichene Zeit und das Verhalten der Beklagten das Gewerbe nicht mehr wegen damals angeblich vorliegender Unzuverlässigkeit versagt würde", und ist der Auffassung, ein Revisionsverfahren werde Gelegenheit zur Behandlung der Problematik bieten, "inwieweit die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auch Ausstrahlungswirkung auf andere Fallgestaltungen hat".
Mit diesem Vorbringen zielt die Beschwerde nicht auf eine Frage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Wird auf übereinstimmenden Antrag der Parteien eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 173 VwGO, § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet, hat - unbeschadet einer Aufhebung der Anordnung von Amts wegen - jede Partei das prozessuale Recht zur Aufnahme, das zeitlich grundsätzlich nicht beschränkt ist. Das Ruhen des Verfahrens führt auch bei langer Dauer nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits (vgl. Roth in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 251 Rn. 1). Es läßt die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) und die wegen Fehlens einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage unberührt. Die wegen fehlender Bestandskraft der Untersagungsverfügung gegebene Unsicherheit konnte jede Partei des gerichtlichen Verfahrens durch die Aufnahme des Verfahrens beseitigen. Ein Vertrauen darauf, daß es bei dem wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bestehenden Schwebezustand auf Dauer bleiben würde, schützt die Rechtsordnung nicht, wie ohne weiteres aus der jeder Partei gegebenen Befugnis folgt, das ruhende Verfahren aufzunehmen. Dieses festzustellen bedarf es keines Revisionsverfahrens.
Nimmt allerdings die Gewerbebehörde ein die Untersagungsverfügung betreffendes ruhendes Anfechtungsverfahren über längere Zeit (hier: acht Jahre) nicht auf, kann dies einen besonderen Anlaß zur Prüfung geben, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung vorlagen. Wenn nämlich trotz der Schutzzwecke des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Untersagungsverfügung über einen längeren Zeitraum nicht vollzogen wird und der Gewerbetreibende deshalb sein Gewerbe weiterhin ausübt, ohne daß dies durch den normalen Verfahrensablauf bedingt ist, kann dies ein Anzeichen dafür sein, daß der Gewerbetreibende nicht unzuverlässig oder die Gewerbeuntersagung ausnahmsweise nicht erforderlich war. Die Behörde darf eine Gewerbeuntersagung nicht gewissermaßen auf Vorrat erlassen, um den Gewerbetreibenden besser überwachen und zur Erfüllung bestehender Pflichten anhalten zu können. In bezug auf die Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung zeigt die Beschwerde jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik auf.
c) Die Beschwerde verweist schließlich auf das Rechtsinstitut der Verwirkung und meint, deren Kriterien könnten "anhand des vorliegenden Rechtsstreites weiter präzisiert und allgemein verbindlich dargelegt werden". Damit wird nicht in der erforderlichen Weise eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen und ihre Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt, so daß insoweit schon dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt ist.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meyer
Hahn
Groepper