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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1997, Az.: BVerwG 7 B 114.97

Unzumutbarkeit der von der Nutzung der Sammelbehälter ausgehenden Lärmemissionen und eine fehlerhafte Standortauswahl bei der Aufstellung von Altglascontainern; Rechtfertigung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit dem Erfordernis einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von gewerbliche Nutzungen im reinen Wohngebiet; Einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen als Zulassungsgrund einer Revision; Gesetzliche Einordnung von Wertstoffbehältern als Gewerbeanlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 114.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1996 - AZ: 21 A 7534/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin verlangt als Grundstückseigentümerin die Entfernung von Sammelbehältern für Altglas und Altpapier, die auf einer im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für die Abfallentsorgung aufgestellt sind und zu dem Wohngebäude einen Abstand von 5,20 m bis 6,20 m aufweisen. Ihre Klage, mit der sie die Unzumutbarkeit der von der Nutzung der Sammelbehälter ausgehenden Lärmemissionen und eine fehlerhafte Standortauswahl geltend macht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos; das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Zulassungsgrund.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält diesen Zulassungsgrund für gegeben, weil eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichthofs zu der Frage notwendig sei, ob Art. 1 Buchst. a der EG-Abfallrichtlinie (Richtlinie des Rates 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle <ABl EG Nr. L 194 S. 47>, geändert durch Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 <ABl EG Nr. L 78 S. 32>) dahin auszulegen sei,

"daß Wertstoffcontainer zum Einsammeln wiederverwertbaren Abfalls, namentlich Altglas und Altpapier, als gewerbliche Nutzung im Sinne des § 34 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO und der §§ 3, 22 BImSchG zu qualifizieren sind"

3

und - wenn ja -

"daß § 34 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO unter Berücksichtigung von § 14 BauNVO dem Aufstellen solcher Wertstoffcontainer im reinen Wohngebiet entgegensteht, weil danach gewerbliche Nutzungen im reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sind".

4

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie entgegen ihrer europarechtlichen Einkleidung nicht auf die Auslegung der EG-Abfallrichtlinie zielt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft nicht den durch die EG-Abfallrichtlinie vorgegebenen Abfallbegriff, der durch § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) übernommen wurde, sondern ausschließlich die Auslegung und Anwendung bauplanungsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Normen des nationalen Rechts, die nicht in die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs fällt.

5

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch dann nicht, wenn das Beschwerdevorbringen sinngemäß dahin verstanden wird, daß die Klägerin geklärt wissen möchte, ob die Aufstellung eines Sammelbehälters für solche Wertstoffe, die dem europarechtlich vorgegebenen Abfallbegriff unterfallen, im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist, und unter welchen Voraussetzungen die von der zweckentsprechenden Nutzung des Sammelbehälters ausgehenden Emissionen dem Grundstückseigentümer zuzumuten sind (§ 22 BImSchG). Die erste Frage würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein, da die Klägerin in ihren Rechten nicht durch eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Wertstoffsammelbehälters, sondern allenfalls durch die mit seiner Nutzung einhergehenden Immissionen beeinträchtigt sein kann, deren Zumutbarkeit sich ausschließlich nach den Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes bestimmt (vgl. Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <59 f.>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78]; Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22; Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 50.96). Die zweite Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht, weil sie vorrangig die einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen betrifft, die sich einer generalisierenden Antwort regelmäßig entzieht.

6

Daran ändert sich nichts durch den Einwand der Beschwerde, Wertstoffbehälter seien nach Inkrafttreten des § 3 KrW-/AbfG als Gewerbeanlagen einzustufen, so daß der Klärung bedürfe, ob zur Beurteilung der Zumutbarkeit derartiger Immissionen die Standards der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 heranzuziehen seien. Dieses Vorbringen ist schon in seinem grundlegenden Ansatz verfehlt. Wenn nämlich, wie die Beschwerde meint, Altglas und Altpapier unter der Geltung des Abfallgesetzes nicht als Abfälle im Rechtssinn zu qualifizieren waren, so hätte es sich bei den von derartigen Sammelbehältern ausgehenden Geräuschimmissionen gewissermaßen erst recht um Gewerbelärm gehandelt; denn die betreffenden Stoffe wären dann dem Abfallregime von vornherein entzogene reine "Wirtschaftsgüter" oder "Wertstoffe" gewesen. Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren selbst dann nicht stellen, wenn die Ansicht der Beschwerde zuträfe, daß die mit den Wertstoffbehältern verbundenen Geräuschimmissionen als Gewerbelärm zu behandeln seien; denn bereits das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die genannten Regelwerke bei der Ermittlung und Bewertung des von der Nutzung der Wertstoffbehälter ausgehenden Lärms heranzuziehen sind, aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden dürfen. Dieser rechtliche Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <259 f.>[BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]); Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 <166>[BVerwG 30.04.1992 - 7 C 25/91]; (Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 <94 f.>). Die Zumutbarkeit von Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist hiernach, soweit es an speziellen anlagenbezogenen und typisierenden Normierungen fehlt, unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten. Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen; das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde angeführten Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Einhaltung eines Mindestabstands von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehältern und Wohnbereichen. Weiteren Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.

7

Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ohne Erfolg bleiben muß. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen von den in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr die in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, soweit sie nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich waren, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dem entspricht, daß das Beschwerdevorbringen keinen abweichenden Rechtssatz bezeichnet, sondern auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts hinausläuft. Mit derartigen Angriffen läßt sich die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Paetow
Kley
Herbert