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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1997, Az.: BVerwG 1 D 50.96

Dienstvergehen in Form des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung; Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit; Neurotisch fixiertes Verhalten in Gestalt eines ausgeprägten Pensionierungswunsches; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.05.1996 - AZ: XI VL 22/94

Prozessführer

Bundesbahnsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnamtsrat Günther Steckenreuter,
Zollhauptsekretär Rudolf Geier als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - M. -, vom 22. Mai 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den mit Ablauf des 31. August 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in der Zeit vom 11. September 1991 bis 13. April 1992 seinem Dienst schuldhaft und ohne Genehmigung ferngeblieben ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1996 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt.

4

Es hat den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf für erwiesen erachtet und ist von einem vorsätzlich begangenen, schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache.

5

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen, weiter hilfsweise auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen.

6

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zwar zutreffend seien, diese jedoch durch das erstinstanzliche Gericht falsch gewürdigt worden seien. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, daß er aufgrund des festgestellten Sachverhalts dem Dienst in der Zeit vom 11. September 1991 bis 13. April 1992 schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei. Er habe seine Dienstunfähigkeit durch privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den in Rede stehenden Zeitraum nachgewiesen. Das durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. erstellte entgegenstehende Gutachten vom 7. August 1991 könne nicht private Atteste widerlegen, die erst später ausgestellt worden seien. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Dr. T. werde auch dadurch in Frage gestellt, daß er im August 1991 Dienstunfähigkeit verneint, im September 1993 jedoch dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt habe. Auch habe zwischen Juni 1991 und April 1992 kein persönliches Arztgespräch zwischen ihm und den Bahnärzten stattgefunden, in welchem ihm eine Entscheidung über seine Dienstfähigkeit mitgeteilt worden sei.

7

Im übrigen sei es unzulässig und verstoße gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, wenn ihm global und ohne jegliche Einschränkungen seitens des Dienstherrn erklärt werde, daß ärztliche Bescheinigungen von behandelnden Ärzten als Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht anerkannt würden. Damit wäre es einem Beamten verwehrt, sich bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einem anderen Arzt als einem Bahnarzt für dienstunfähig erklären zu lassen.

8

Wenn überhaupt, könne man ihm nach der Untersuchung durch den Oberbahnarzt Dr. A. am 1. April 1992 lediglich vorwerfen, in der Zeit vom 2. bis 13. April 1992 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben zu sein. Das Gewicht eines solchen Dienstvergehens erfordere noch nicht einmal die Kürzung des Ruhegehalts, so daß, sollte ein Freispruch nicht erfolgen, das Verfahren einzustellen sei. Eine härtere Maßnahme als die der Kürzung des Ruhegehalts sei jedenfalls im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs nicht verhältnismäßig.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet und mit seinem Hauptantrag Freispruch erstrebt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

11

1.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

12

Wegen häufiger Fehlzeiten, die allein im Jahre 1988 zu einem Dienstausfall von über 200 Tagen führten, wurde der damals noch im aktiven Dienst befindliche Ruhestandsbeamte am 26. Mai 1989 von dem Bahnarzt Dr. R. untersucht. In dem Gutachten dieses Arztes wird festgestellt, daß sich der Ruhestandsbeamte in einem guten Allgemeinzustand befinde und kein medizinisch eruierbarer Organbefund vorliege, der eine Krankschreibung rechtfertige. Über diesen Befund wurde er durch den Bahnarzt aufgeklärt.

13

Am 3. November 1989 wurde der weiterhin keinen Dienst verrichtende (Ruhestands-)Beamte vom psychologischen Dienst des Bundesbahnsozialamtes untersucht. In dem Gutachten des Diplom-Psychologen G. vom 13. November 1989 wird festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte aufgrund seiner geistigen Leistungsfähigkeit für alle laufbahngerechten Tätigkeiten im Verwaltungsdienst geeignet sei. Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte es abgelehnt habe, sich über in Frage kommende Einsatzmöglichkeiten Gedanken zu machen. Er habe lediglich um eine leichte Arbeit gebeten. Abschließend stellte der Gutachter fest, daß sich die Gesundheitsstörung nur durch gezielte Verhaltensveränderungen positiv beeinflussen ließe, der Ruhestandsbeamte jedoch nicht bereit sei, sich auf ein gesundheitsförderliches Verhalten umzustellen.

14

Da der Ruhestandsbeamte aufgrund verschiedener privatärztlicher Atteste auch in der folgenden Zeit dem Dienst fernblieb, empfahl der Bahnarzt Dr. R. am 16. Januar 1990 die Untersuchung durch einen Neurologen. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. April 1990 kam der Nervenarzt Dr. F. aufgrund einer am 11. April 1990 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis, daß der neurologische Status des Ruhestandsbeamten regelrecht sei und in psychischer Hinsicht eine depressive Erkrankung ausgeschlossen werden könne. Der Gutachter hielt den Ruhestandsbeamten für voll dienstfähig; sein ausgeprägter Pensionierungswunsch sei nervenärztlich nicht zu begründen.

15

Nachdem der Ruhestandsbeamte in der Folgezeit sich wegen orthopädischer Beschwerden in privatärztliche Behandlung begeben hatte, empfahl der Bahnarzt Dr. R. am 11. Mai 1990 eine gutachterliche Klärung darüber einzuholen, ob der orthopädische Befund Krankheitswert besitze und weitere Dienstausfälle rechtfertige. Der Arzt für Orthopädie Dr. T. kam aufgrund einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten am 27. September 1990 in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die häufigen Ausfallzeiten für ihn nicht nachvollziehbar seien. Es lägen keine objektivierbaren Befunde vor, die die geltend gemachten Beschwerden erklären könnten. Der Ruhestandsbeamte sei durchaus zur Leistung vollschichtiger Arbeiten in der Lage.

16

In seinem Schreiben an die Bundesbahndirektion K. vom 29. April 1991 schloß sich der Bahnarzt Dr. R. den gutachterlichen Feststellungen des Nervenarztes Dr. Felten und des Orthopäden Dr. T. an und empfahl der Beschäftigungsbehörde, den Ruhestandsbeamten nunmehr ultimativ aufzufordern, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Dies geschah mit Schreiben der Bundesbahndirektion K. vom 15. Mai 1991, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr R.

zur Klärung der Frage Ihrer Dienstunfähigkeit ist am 19.4.1990 ein neuro-psychiatrisches und am 10.4.1991 ein orthopädisches Gutachten durch Dr. med. F. bzw. Dr. med. T. erstellt worden. Nach diesen beiden gutachterlichen Äußerungen lassen sich künftige Dienstausfälle ebensowenig durch Krankheitsbefund motivieren wie die früheren seit 1990 anhaltenden Krankschreibungen. Sie sind somit auch nach der Stellungnahme des Bahnarztes Dr. med. R. vom 29.4.1991 gesundheitlich in der Lage, im Bereich Absatz Dienst zu verrichten.

Wir fordern Sie hiermit auf, sich am Tag nach Zustellung dieses Schreibens beim Bf Remagen zur Dienstaufnahme einzufinden.

Vorgelegte ärztliche Bescheinigungen und auch eventuelle gleichartige Folgebescheinigungen werden wir ab sofort nicht mehr als Nachweis Ihrer Dienstunfähigkeit anerkennen, da nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung der bahnärztlichen Feststellung über die Dienstfähigkeit eines Beamten aufgrund seiner stärker einzustufenden arbeitsmedizinischen Fachkompetenz grundsätzlich ein größerer Beweiswert zukommt als einer hierzu abgegebenen privatärztlichen Beurteilung.

Bei Nichtbeachtung unserer Aufforderung, sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden, haben Sie wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Ihre Dienstbezüge kraft Gesetzes verloren und sich überdies eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

Die Sperrung Ihrer Dienstbezüge werden wir nötigenfalls unverzüglich veranlassen."

17

Der Ruhestandsbeamte trat jedoch seinen Dienst nicht an, sondern reichte ein weiteres privatärztliches Attest über fortbestehende Dienstunfähigkeit ein. Daraufhin erstellte auf Anregung des Oberbahnarztes Dr. A., der den Ruhestandsbeamten am 19. Juni 1991 untersucht hatte, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. aufgrund einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten am 5. August 1991 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß bei dem Ruhestandsbeamten ein normaler neurologischer Status bestehe. Für eine Depression von Krankheitswert, eine Psychose oder einen über das Alter hinausgehenden Hirnabbauprozeß bestünden keine Anhaltspunkte. Durch die "lange Krankfeierzeit" sei es zu einer neurotischen Fixierung gekommen. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß sei dringend zu empfehlen; weitere Dienstunfähigkeit sei neurologisch-psychiatrischerseits nicht zu begründen. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Gutachter die Diagnose in diesem Gutachten bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß die Kritik-und Einsichtsfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Untersuchungszeitpunkt im August 1991 nicht eingeschränkt gewesen seien.

18

Nachdem sich auch der Bahnarzt dem vorgenannten neurologisch-psychiatrischen Gutachten angeschlossen hatte, erging am 6. September 1991 an den Ruhestandsbeamten ein Schreiben der Bundesbahndirektion K. mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr R.

zur Klärung der Frage Ihrer Dienstfähigkeit ist am 17. August 1991 auf Anregung des Oberbahnarztes Dr. med. A. ein neuerliches neuro-psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. T. erstellt worden. Nach dessen gutachterlicher Außerung und der Stellungnahme des Oberbahnarztes ist weitere Dienstunfähigkeit nicht zu begründen und Ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß psychiatrischerseits dringend zu empfehlen.

Wir fordern Sie hiermit auf, sich am Tag nach Zustellung dieses Schreibens beim Bf Remagen zur Dienstaufnahme einzufinden.

Vorgelegte ärztliche Bescheinigungen und auch evtl. gleichartige Folgebescheinigungen werden wir ab sofort nicht mehr als Nachweis Ihrer Dienstunfähigkeit anerkennen, da nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung der bahnärztlichen Feststellung über die Dienstfähigkeit eines Beamten aufgrund seiner stärker einzustufenden arbeitsmedizinischen Fachkompetenz grundsätzlich ein größerer Beweiswert zukommt als einer hierzu abgegebenen privatärztlichen Beurteilung.

Bei Nichtbeachtung unserer Aufforderung, sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden, haben Sie wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Ihre Dienstbezüge kraft Gesetzes verloren und sich überdies eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

Die Sperrung Ihrer Dienstbezüge werden wir nötigenfalls unverzüglich veranlassen."

19

Der Ruhestandsbeamte trat jedoch auch danach seinen Dienst nicht an, sondern legte wiederum ein privatärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 12. September 1991 vor, wonach bei ihm weiter Dienstunfähigkeit bestehe.

20

Mit Bescheid der Bundesbahndirektion K. vom 7. Oktober 1991 wurde daraufhin gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge ab dem 11. September 1991 festgestellt. In diesem Bescheid wurde der Ruhestandsbeamte nochmals darauf hingewiesen, daß die von ihm vorgelegten privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen im Hinblick auf die entgegenstehenden Ergebnisse der eingeholten medizinischen Gutachten nicht mehr anerkannt würden.

21

In dem auf Antrag des Ruhestandsbeamten eingeleiteten Verlustfeststellungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Mai 1992 - 1 DB 10.92 - den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion K. auch in Kenntnis eines weiteren, dem Ruhestandsbeamten auf nicht absehbare Zeit Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Attestes des Internisten und Sportmediziners Dr. O. vom 30. Oktober 1991 aufrechterhalten.

22

In einer Stellungnahme vom 18. November 1991 erklärte der Oberbahnarzt Dr. A. daß die von dem Ruhestandsbeamten zuletzt vorgelegten privatärztlichen Atteste keine neuen Diagnosen enthielten, die zu einer von den bisherigen ärztlich erhobenen Befunden abweichenden Beurteilung der Dienstfähigkeit führen müßten.

23

Der Ruhestandsbeamte wurde nochmals am 1. April 1992 von dem Oberbahnarzt Dr. A. untersucht. In seinem Gutachten vom 9. April 1992 kommt der Arzt zu dem Ergebnis, daß nach der Einnahme der dem Ruhestandsbeamten bereits früher verordneten blutdrucksenkenden Medikamente bei einem Ruhe- und Belastungs-EKG keine Herzrhytmusstörungen oder sonstige pathologischen Befunde hätten festgestellt werden können.

24

In einem weiteren im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Nervenarztes Dr. S. ist ausgeführt, daß ein Grad der Behinderung von 50 v.H. bestünde, wobei der Grad der Behinderung auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet 30 v.H. betrage.

25

Am 14. April 1992 erschien der Ruhestandsbeamte für wenige Tage wieder zum Dienst, bevor er sich am 19. April 1992 erneut krank meldete.

26

Nachdem er in der folgenden Zeit - unterbrochen durch Erkrankungen - Dienst verrichtet hatte, wurde anläßlich einer bahnärztlichen Untersuchung am 14. April 1993 festgestellt, daß aufgrund der Untauglichkeit für schwere körperliche Arbeiten Betriebsdienstuntauglichkeit bestehe. Bezüglich des geplanten Einsatzes in der Fahrkartenausgabe empfahl die Bahnärztin zur Frage der Eignung eine psychologische Begutachtung durchzuführen. Das daraufhin eingeholte Gutachten des psychologischen Dienstes der Bundesbahndirektion ... vom 2. September 1993 kam zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf die Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit und psychischen Belastbarkeit derzeit nicht für Tätigkeiten des mittleren Dienstes geeignet sei. Zu demselben Ergebnis kam ein zusätzlich eingeholtes weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 17. September 1993. Nachdem sich auch die Bahnärztin dieser Beurteilung angeschlossen hatte, wurde das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet und der Beamte mit Ablauf des Monats August 1994 in den Ruhestand versetzt.

27

Der Ruhestandsbeamte bestreitet den objektiven Geschehensablauf in seinen wesentlichen Feststellungen nicht, beruft sich jedoch zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste während des ihm vorgeworfenen Zeitraums des Fernbleibens vom Dienst, die durch die eingeholten fach- und bahnärztlichen Begutachtungen nicht in Frage gestellt worden seien und seine Dienstunfähigkeit bestätigten. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, daß er auf die Richtigkeit der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen insbesondere des ihn seit längerem behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vertraut habe.

28

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Ruhestandsbeamte während des Zeitraums vom 11. September 1991 bis 13. April 1992 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist.

29

a)

Der Beamte war dienstfähig. Diese Feststellung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 7. August 1991 sowie dessen ergänzenden Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht. In diesem zeitnah zu dem vorgeworfenen Fernbleiben eingeholten Gutachten wird festgestellt, daß keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen und demnach eine Dienstunfähigkeit neurologisch-psychiatrischerseits nicht zu begründen ist. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß diese ärztliche Beurteilung zutreffend ist. Es handelt sich um das Gutachten eines bisher mit der Behandlung des Ruhestandsbeamten nicht befaßten und insoweit neutralen Facharztes, der an dem Ausgang des Disziplinarverfahrens kein Interesse haben kann. Die medizinischen Feststellungen in dem Gutachten stimmen mit dem Ergebnis der früher eingeholten Gutachten des psychologischen Dienstes der Deutschen Bundesbahn, des Nervenarztes Dr. F. sowie den bahnärztlichen Befunden überein. Die Übereinstimmung in der Beurteilung des vom Ruhestandsbeamten gezeigten Gesundheitszustands erstreckt sich hierbei nicht nur auf die Feststellung seiner Dienstfähigkeit, sondern auch auf sein wenig kooperatives, gesundheitsabträgliches, letztlich neurotisch fixiertes Verhalten, das als ausgeprägter Pensionierungswunsch bzw. "Krankfeiern" charakterisiert wird.

30

Aus der im September 1993 durch Dr. Treichel festgestellten Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten kann demgegenüber kein Rückschluß auf dessen Dienstunfähigkeit bereits während des Fernbleibens vom Dienst in der Zeit von September 1991 bis April 1992 gezogen werden. Der Gutachter hat in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 22. Mai 1996 ausdrücklich die Richtigkeit seines früheren Gutachtens vom 7. August 1991 bestätigt und darauf hingewiesen, daß sich erst bei der Untersuchung des Ruhestandsbeamten im September 1993 Befunde ergeben hätten, die zu einer von der ersten Begutachtung im August 1991 abweichenden Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätten. Bezüglich des in diesem Verfahren entscheidungserheblichen Zeitraums von September 1991 bis April 1992 sei jedenfalls keine krankhafte Entwicklung festzustellen gewesen. Dieser nachvollziehbaren medizinischen Bewertung, die der Sachverständige durch unterschiedliche Testergebnisse einerseits im Jahr 1991 und andererseits im Jahr 1993 belegt hat, schließt sich der Senat an.

31

Der Feststellung der Dienstfähigkeit stehen auch nicht die vom Ruhestandsbeamten vorgelegten privatärztlichen Atteste sowie das Gutachten des Nervenarztes Dr. S. entgegen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn sich hieraus die Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten aufgrund eines bisher nicht bekannten Krankheitsbildes ergeben würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Bei den Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. handelte es sich um Atteste des den Ruhestandsbeamten seit 1987 behandelnden Privatarztes, die sich jeweils auf das bekannte Krankheitsbild bezogen. Bezüglich der Aussagekraft dieser Bescheinigungen ist zu berücksichtigen, daß aufgrund der langjährigen Behandlung ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient entstanden war und es sich deshalb nicht mehr um die Beurteilung durch einen neutralen Arzt handelte. Im übrigen wird die Diagnose einer zeitlich nicht begrenzten Dienstunfähigkeit durch den Facharzt Dr. M. durch seine Stellungnahme vom 12. Juli 1996 relativiert, in der er unter Hinweis auf die im Jahre 1993 wiederaufgenommene dienstliche Tätigkeit des Ruhestandsbeamten ausführt, daß er sich nicht sicher sei, ob für September 1993 bereits eine dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten vorgelegen habe.

32

Der von dem Nervenarzt Dr. S. im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens festgestellte Grad der Behinderung ist für die Frage der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

33

Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die von Dr. T. in seinem Gutachten vom 7. August 1991 getroffenen Feststellungen zur Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten zu erschüttern.

34

b)

Der Ruhestandsbeamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Wiederholt wurde er über die Ergebnisse der eingeholten Gutachten unterrichtet und zu unverzüglicher Dienstaufnahme aufgefordert. Hierbei wurde er auch darauf hingewiesen, daß die ihm Dienstunfähigkeit bescheinigenden Atteste der Privatärzte nicht mehr anerkannt würden. Indem er sich dennoch auf die von ihm vorgelegten Atteste verließ, nahm er billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Eine selbstkritische Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den dienstlichen Belangen des Dienstherrn hätte ihn bei der gegebenen Sachlage zumindest veranlassen müssen, einen ernsthaften und einigermaßen dauerhaften Arbeitsversuch zu unternehmen, wozu er auch - wie sein Verhalten im April 1992 und der Zeit danach zeigt - durchaus in der Lage gewesen war (BVerwGE 43, 30 <34>[BVerwG 27.11.1969 - III D 26/68]).

35

3.

Das vorsätzliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat so erhebliches Gewicht, daß bei einem Beamten im aktiven Dienst die Dienstentfernung gerechtfertigt wäre und daher im vorliegenden Fall die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen ist (§ 12 Abs. 2 BDO). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Bahn nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerläßlich ist (s. z.B. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 99.95 - m.w.N.).

36

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. In neueren Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zwei Monaten die Dienstentfernung für erforderlich gehalten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 f.>).

37

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden, da Gesichtspunkte, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens erlauben würden, nicht erkennbar sind. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens können insbesondere weder die Dauer des Verfahrens, noch die bisherige Unbescholtenheit des Ruhestandsbeamten das disziplinare Gewicht seines Fehlverhaltens mindern. Auch der Umstand, daß er nach Vollendung des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten ist, ändert nichts an dem das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstörenden Gewicht des Dienstvergehens.

38

4.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

39

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski