Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1997, Az.: BVerwG 7 B 44/97
Redlicher Erwerb; Vorweggenommene Erbfolge; Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf unentgeltliche Erwerbsgeschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 44/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Halle 26.09.1996 - VG 3 A 212/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJ 1997, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Redlichkeitsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt auch unentgeltliche Erwerbsgeschäfte.
Tenor:
Die Beschwerden des Beigeladenen zu 1 und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. September 1996 werden zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1 und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück an den Beigeladenen zu 1. Dessen Restitutionsantrag hatte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abgelehnt, weil der geltend gemachte verfolgungsbedingte Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - nicht vorliege. Die beklagte Widerspruchsbehörde hatte den Ablehnungsbescheid aufgehoben und das umstrittene Grundstück an den Beigeladenen zu 1 zurückübertragen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Aufhebung des Widerspruchsbescheides stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Grundstück zwar von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen sei, die Rechtsvorgängerin der Kläger das Grundstück jedoch im Wege einer durch Rechtsgeschäft vorweggenommenen Erbfolge nach § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben habe.
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1), noch ist ein Verfahrensfehler erkennbar, auf dem das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann (2).
1. Die Beschwerdeführer halten für klärungsbedürftig, ob ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossener Überlassungsvertrag in den Schutzbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG fällt. Die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Bejahung bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Senats angelegt ist. Hieraus ergibt sich, daß für die Redlichkeit des Rechtserwerbs im Falle der Vererbung des erworbenen Vermögenswerts auf die Person des Erblassers, nicht aber die des Erben abzustellen ist. Dieser rückt zwar im Wege der Universalsukzession umfassend in die Rechtsstellung des Erblassers ein, schafft damit jedoch keinen neuen Erwerbstatbestand, der bei der Frage der Redlichkeit des Erwerbs eigenständiger Beurteilung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 24, unter Berufung auf BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 180.94 - insoweit abgedruckt in VIZ 1995, 163). Ausschlaggebend ist somit nicht, daß für den Erwerb des Erben keine Gegenleistung erbracht wird, sondern daß der Erwerb auf letztwilliger Verfügung oder Gesetz beruht und kein rechtsgeschäftliches Handeln des Erben voraussetzt. Dementsprechend hat der Senat Erwerbshandlungen durch Insichgeschäft dem Schutzbereich des § 4 Abs. 2 VermG zugeordnet, weil bei einem solchen Erwerb die Motivation und die Umstände, unter denen der Erwerber das Rechtsgeschäft abschließt, für die Beurteilung seiner Redlichkeit in derselben Weise von Bedeutung sind wie bei einem normalen Verkehrsgeschäft (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1995 - BVerwG 7 B 49.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 16). Es kommt demnach für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entscheidend darauf an, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zuläßt. Da die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts dafür ohne Belang ist, liegt es in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, daß ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, selbst wenn es der vorweggenommenen Erbfolge dient und wegen der Vertragsgestaltung als unentgeltliches Geschäft anzusehen ist, nicht vom Redlichkeitsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Hätte der Gesetzgeber eine Durchbrechung des vermögensrechtlichen Erwerberschutzes für den Fall einer Schenkung zulassen wollen, hätte er dies - wie im bürgerlichen Recht in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB geschehen - ausdrücklich anordnen müssen.
2. Der gerügte Verfahrensmangel, der nach Auffassung der Beschwerdeführer darin liegen soll, daß das Verwaltungsgericht auf der einen Seite in den Gründen seines Urteils die Berechtigung des Beigeladenen zu 1 anerkannt, auf der anderen Seite aber durch Aufhebung des Widerspruchsbescheides den Ausgangsbescheid wiederhergestellt habe, der eine solche Berechtigung verneine, ist nicht erkennbar. Falls den Gründen des Ausgangsbescheides eine für das Entschädigungsverfahren bindende Feststellung zu entnehmen gewesen sein sollte, der Beigeladene zu 1 sei nicht Berechtigter nach § 1 Abs. 6 VermG, so wäre diese Begründung jedenfalls durch die dann mit vergleichbarer Bindungswirkung ausgestatteten Gründe des angegriffenen Urteils überholt worden. Abgesehen davon kann nicht ernstlich angenommen werden, daß die Behörden im Entschädigungsverfahren dem Beigeladenen zu 1 unter Hinweis auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Vermögensamtes die Berechtigung absprechen, obwohl das im Restitutionsverfahren angerufene Verwaltungsgericht ihm ausdrücklich attestiert hat, Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Kley