Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1995, Az.: BVerwG 7 B 49.95
Forderung der Rückübertragung eines mit einer Datsche bebauten Grundstückes; Gültigkeit der Insichgeschäft vom redlichen Erwerb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 49.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 13.07.1994 - AZ: 3 K 166/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- RAnB 1995, 254
- VIZ 1995, 293
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines mit einer sogenannten Datsche bebauten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -, dessen Eigentümer sie seinerzeit in ehelicher Vermögensgemeinschaft waren. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Beigeladene, der Vater des Klägers zu 1, nach § 4 Abs. 2 VermG in redlicher Weise Eigentum an dem Grundstück erworben habe.
Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg; denn die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.
Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob Erwerbshandlungen durch Insichgeschäft vom redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sind. Die Beantwortung dieser Frage bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Revisonsverfahrens; denn es ist nicht erkennbar, warum - wie die Kläger meinen - ein Erwerbsvorgang durch Insichgeschäft einer Redlichkeitsprüfung verschlossen sein soll. Da auch ein solcher Erwerb entsprechende Willenserklärungen des Veräußerers/Erwerbers voraussetzt, sind seine Motivation und die Umstände, unter denen er das Rechtsgeschäft abschließt, in derselben Weise für die Beurteilung seiner Redlichkeit von Belang wie bei einem normalen Verkehrsgeschäft. Auch die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, einen redlichen Erwerb durch Selbstkontrahieren von vornherein auszuschließen.
2.
Die weitere von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks, das im Gesamthandseigentum steht, der redliche Erwerb getrennt nach Gesamthandsanteilen geprüft werden kann, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen wäre diese Frage für das Revisionsverfahren nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Redlichkeit hinsichtlich der beiden Gesamthandsanteile nicht unterschiedlich beantwortet hat, so daß sich die getrennte Prüfung nicht auf die Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbs ausgewirkt haben kann. Zum anderen liegt es aber auch auf der Hand, daß eine solche getrennte Prüfung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist. Es ist im Gegenteil ohne weiteres vorstellbar, daß der Erwerb des einen Gesamthandsanteils redlich und der des anderen unredlich sein konnte; denn die erworbenen Vermögenswerte waren die jeweiligen Eigentumsanteile, die sich erst in der Hand des Erwerbers zu dessen alleinigem Eigentum an dem Grundstück vereinigten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Kley