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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1994, Az.: BVerwG 7 B 180.94

Anspruch auf Rückübertragung eines Wohngrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 180.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.05.1994 - AZ: 31 A 568.93
nachfolgend
BVerfG - 03.03.1995 - AZ: 1 BvR 236/95

Fundstellen

  • DÖV 1995, 653 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1995, 509-510 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 273 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
  • OVspezial 1995, 110-111 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1995, 163
  • ZIP 1995, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZOV 1995, 145-146 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Offene Vermögensfragen

Amtlicher Leitsatz

Die Vermutungsregel des § 1 VI 2 VermG verstößt weder gegen Art. 14 I 1 noch gegen Art. 3 I GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückübertragung eines Wohngrundstücks an die Beigeladenen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks hätten.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügte Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG mit Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Beantwortung dieser Frage bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil diese Vorschrift offenkundig verfassungsmäßig ist.

4

Infolge der Wiedervereinigung war es nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des den Eigentumsinhalt regelnden Gesetzgebers (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <283>), einen angemessenen Ausgleich zwischen der - im Beitrittsgebiet bisher unterlassenen - Wiedergutmachung verfolgungsbedingten Unrechts aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 und dem Schutz redlicher Erwerber herzustellen. Soweit er dabei mit § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG eine Beweisregel aufgestellt hat, die denen in den seinerzeitigen westlichen Besatzungszonen geltenden entspricht, hat er sich im Rahmen der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit gehalten; denn es sind keine Besonderheiten erkennbar, die ihn aus verfassungsrechtlicher Sicht gezwungen hätten, für das Beitrittsgebiet davon abweichende Regelungen zu treffen. Das seinerzeit verübte Unrecht ist dasselbe, gleichgültig in welchem Teil des Deutschen Reiches es geschehen ist, und auch die Interessenlage der jeweiligen Erwerber ist vergleichbar mit Ausnahme des Umstandes, daß die gebotene Wiedergutmachung im Herrschaftsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht nicht stattgefunden hat und daher erst mit jahrzehntelanger Verzögerung gewährt werden kann. Dieser Zeitablauf allein gebietet jedoch keine Schaffung günstigerer Beweisregeln für die Erwerber oder ihrer Rechtsnachfolger im Beitrittsgebiet; denn die Beweisnot der seinerzeit Verfolgten oder deren Rechtsnachfolger, die Grund für die alliierte Vermutungsregel war, ist - generell gesehen - durch den Zeitablauf in derselben Weise gewachsen wie die der Erwerber. Wollte der Gesetzgeber die Wiedergutmachungsregeln ernstlich auf das Beitrittsgebiet erstrecken, was er zweifellos durfte und auch in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG von vornherein angeordnet hatte, lag es daher nahe, den Verfolgten dieselben Beweiserleichterungen zu verschaffen, wie sie in den Westzonen üblich waren, um die Regelung nicht aus tatsächlichen Gründen weitgehend leerlaufen zu lassen.

5

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß er als Erbe schlechter gestellt sei als die Bürger, die das frühere Grundeigentum von NS-Opfern zu Zeiten der DDR durch Kauf erworben hätten, ist dies keine Folge der von ihm beanstandeten Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 VermG, sondern bereits in Satz 1 dieser Vorschrift angelegt. Diese Differenzierung nach der Art des Rechtserwerbs verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Erbe - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - im Wege der Universalsukzession umfassend in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, während der Käufer einen neuen Erwerbstatbestand schafft, der bei der Frage der Redlichkeit des Erwerbs einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich überdies, daß das Beschwerdevorbringen, soweit es an den in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 angesprochenen sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen anknüpft und damit einen von der Vermutungsregel erfaßten Vermögenserwerb von einem jüdischen Voreigentümer als "redlich" geschützt wissen will, abwegig ist.

6

Die "hilfsweise" erhobenen Rügen des Klägers (Nr. 4 der Beschwerdeschrift) genügen bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Insoweit wendet er sich in der Art einer Berufung gegen die Tatsachenfeststellung und -Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne die Gründe herauszuarbeiten, die allein nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die Zulassung einer Revision rechtfertigen können.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert