Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1997, Az.: BVerwG 7 C 54/96

Verstaatlichung eines Unternehmens; Weggeschwommenes Unternehmensgrundstück; Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution; Vorrang der Unternehmensrestitution bei Schädigung eines Unternehmens; Unternehmensresterestitution als Anwendungsfall der Unternehmensrestitution; Durchbrechung der Konnexität durch § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 54/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen 28.02.1996 - VG 2 K 14/95 .Me

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 92 - 97
  • DÖV 1997, 696 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 429-430 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • LKV 1997, 165 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 874
  • ZIP 1997, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegenstände des Unternehmensvermögens, die nach der Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben, sind grundsätzlich von der vermögensrechtlichen Rückübertragung ausgeschlossen.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Februar 1996 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Grundstücks, das ursprünglich im Eigentum der klagenden Kommanditgesellschaft stand.

2

Die Klägerin wurde, nachdem sie bereits im Jahre 1966 zur Aufnahme eines staatlichen Gesellschafters gezwungen worden war, im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde der VEB Ingenieurhochbau S. Das zu dem enteigneten Unternehmen gehörende und in diesem Verfahren umstrittene seinerzeitige Flurstück 184/101 der Flur 7 der Gemarkung S. wurde im Jahre 1980 zum Zwecke der Bebauung in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S. übertragen. Zu einer Bebauung kam es jedoch nicht.

3

Im Jahre 1990 wurde das Unternehmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (Unternehmensgesetz - GBl I S. 141) reprivatisiert. Nach einer Anlage zur Umwandlungserklärung war zwar auch die Rückführung des umstrittenen Grundstücks vorgesehen, die Stadt war jedoch nur zur Herausgabe bereit, wenn zuvor eine entsprechende Entscheidung der Vermögensbehörde ergangen war. Die Klägerin, die bereits im Jahre 1992 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mehrfach die Rückgabe des Grundstücks angemahnt hatte, verlangte daher im Rahmen einer von ihr am 22. Juli 1994 beantragten Anpassung der Unternehmensrückgabe an die Vorschriften des Vermögensgesetzes nach § 6 Abs. 8 VermG auch die Rückführung dieses Grundeigentums. Das Landesamt lehnte den Anpassungsantrag jedoch ab, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei. Das daran anschließende Begehren der Klägerin, eine nachträgliche vermögensrechtliche Entscheidung über das bisher nicht berücksichtigte Grundstück zu treffen, blieb ebenfalls erfolglos. Das Landesamt verwies darauf, daß dies nur im Wege des Anpassungsverfahrens möglich sei, der entsprechende Antrag der Klägerin jedoch - wie bereits entschieden - verspätet gestellt worden sei.

4

Auf die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin ihren Anpassungsantrag weiterverfolgt hat und hilfsweise die Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks begehrt, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, über die Rückübertragung des Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet, weil das Anpassungsbegehren erst nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 2 VermG gestellt worden sei. Die Klägerin habe jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe des Flurstücks 184/101 im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG. Das Grundstück habe infolge seiner Übertragung auf einen Dritten nach Verstaatlichung der Klägerin seine Zugehörigkeit zu dem Unternehmen verloren und werde daher von keiner die Rückgabe eines Unternehmens regelnden Vorschrift erfaßt. In solchen Fällen sei es gerechtfertigt, dem geschädigten Unternehmen im Wege der Singularrestitution einen entsprechenden Ausgleich zu verschaffen. Das Vermögensgesetz biete das notwendige Instrumentarium zu einer solchen Komplettierung des Unternehmens, um damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Wiedergutmachung gerecht zu werden. Eine solche "Ergänzungsregelung" sei dem Vermögensrecht auch nicht fremd, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ergebe. Die Voraussetzungen einer Singularrestitution nach den §§ 3 und 1 VermG seien hier erfüllt. Die Klägerin sei Berechtigte, weil das Grundstück von einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG betroffen sei. Der Rückgabe stehe auch nicht § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG entgegen. Das darin geregelte Verbot der Singularrestitution bei möglicher Unternehmensrückgabe betreffe nicht den vorliegenden Fall, in dem das Unternehmen wirksam umgewandelt und zurückgegeben worden sei und lediglich noch die Rückgabe einzelner Vermögenswerte ausstehe. Schließlich scheitere die Durchsetzung des Anspruchs auch nicht an der Frist des § 30 a VermG; denn die Klägerin habe bereits im Juni 1992 an die Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks erinnert. Nicht zu prüfen gewesen sei die Frage, ob der Rückübertragung des Grundstücks Ausschlußgründe nach § 4 oder § 5 VermG entgegenstünden. Dies würde an dem Grundsatz nichts ändern, daß im Zeitraum zwischen Verstaatlichung und Reprivatisierung auf Dritte übertragene Vermögensgegenstände eines Unternehmens im Wege der Singularrestitution zurückzugeben seien, wenn die Übertragung des Unternehmens im übrigen wirksam erfolgt sei.

5

Mit seiner im Umfang der Klagestattgabe eingelegten Revision macht der Beklagte geltend: Das angegriffene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von § 6 Abs. 1 a Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Regelungslücke gebe es nicht. Der Grundsatz Rückgabe vor Entschädigung finde für die unternehmensbezogenen Ansprüche seine Konkretisierung in § 6 VermG sowie in der Unternehmensrückgabeverordnung, nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1 das Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben sei, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinde. Habe sich der Wert des Unternehmens seit seiner Enteignung geändert, so werde dies durch Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 2 VermG, nicht aber durch eine ergänzende Singularrestitution ausgeglichen. Dies decke sich mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, wonach der Berechtigte grundsätzlich nicht die Wahl haben solle, sein Unternehmen zurückzufordern oder seinen Anspruch auf einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens zu beschränken. Damit werde klargestellt, daß zwischen Singular- und Unternehmensrestitution regelmäßig keine Anspruchskonkurrenz bestehe. Von diesem Grundsatz gebe es mit § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG nur eine Ausnahme für den Kreis der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten. Dies rechtfertige den Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber andere Fälle so nicht habe geregelt wissen wollen.

6

Die Klägerin verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Sie weist darauf hin, daß ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG voraussetzen würde, daß sich die zurückverlangten Vermögenswerte noch im Eigentum des Unternehmens befänden. Dies sei aber gerade bei sogenannten weggeschwommenen Grundstücken nicht der Fall. Das Vermögensgesetz und die Unternehmensrückgabeverordnung beruhten auf dem Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung". Dabei würden auch Vermögenswerte erfaßt, die an Dritte veräußert worden seien. Der Rückgabegrundsatz gelte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nur dann nicht, wenn dies nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sei. Solche Ausschlußgründe gebe es hier nicht.

7

Der Oberbundesanwalt teilt den Standpunkt der Revision.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht. soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat; denn die Klägerin hat weder nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution noch nach denen über die Restitution einzelner Vermögenswerte einen Anspruch auf Rückgabe des umstrittenen Grundstücks. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht das Anpassungsbegehren der Klägerin zu Recht für verspätet gehalten hat, weil in einem solchen Anpassungsverfahren nach § 6 Abs. 8 VermG, das an eine bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits erfolgte Unternehmensrückgabe anknüpft, naturgemäß nicht mehr gewährt werden kann als im Falle einer Rückgabe des gesamten Unternehmens unter Anwendung vermögensrechtlicher Vorschriften.

9

Nach der Systematik des Vermögensgesetzes hat der Gesetzgeber sogenannte weggeschwommene Unternehmensgrundstücke - also Grundstücke, die wie das hier umstrittene Flurstück nach der Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben - von der Rückgabe ausgeschlossen. Eine Regelungslücke, die durch Rückgriff auf die Vorschriften der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG geschlossen werden könnte, gibt es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.

10

Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 VermG sowohl einzelne, dort näher bezeichnete Vermögensgegenstände als auch Unternehmen oder Unternehmensteile als eine organisatorische Zusammenfassung solcher Gegenstände. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Restitutionsvorschriften - rechtlichen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten gehorchend - unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob die Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG einen einzelnen Vermögensgegenstand oder ein Unternehmen betraf. Insbesondere war dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Zugriff auf ein Unternehmen als solches die darin zusammengefaßten Vermögensgegenstände nur mittelbar betrifft und diese Gegenstände zudem selbst im Rahmen der normalen Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, ohne daß deswegen das Unternehmen ein anderes werden muß.

11

Das Vermögensgesetz bewältigt diese bei der Schädigung eines Unternehmens auftretenden Besonderheiten zum einen dadurch, daß es in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 dem Berechtigten grundsätzlich nur einen Anspruch auf den betroffenen Vermögens- wert, also auf Rückgabe des Unternehmens, einräumt und nicht auf die Restitution einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens. Klargestellt hat es diesen Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 (160) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]) in § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, wonach ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken kann, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden.

12

Zum anderen verlangt § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, daß das zurückverlangte Unternehmen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar ist. Da das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - so zurückzugeben ist, "wie es steht und liegt", wird durch dieses Kriterium der Vergleichbarkeit sichergestellt, daß ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen des Unternehmensvermögens die für eine Rückgabe notwendige Identität zwischen geschädigtem und zu restituierendem Vermögenwert gewahrt bleibt. Die Bejahung der Vergleichbarkeit bedeutet damit gleichzeitig, daß dem Unternehmen "zugeschwommene" Vermögensgegenstände vom Rückübertragungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG erfaßt werden und auf "weggeschwommene" verzichet werden muß. Daran knüpft die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG an, wonach im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen sind.

13

Daß der Gesetzgeber die Unternehmensrückgabe und die Rückübertragung des Eigentums an einzelnen Vermögensgegenständen grundsätzlich als einander ausschließende Restitutionstatbestände angesehen hat, verdeutlicht nicht erst die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) vorgenommene Ergänzung des § 3 Abs. 1 VermG um die Sätze 4 und 5, sondern bereits die Schaffung der Unternehmensresterestitution durch die Einfügung des § 6 Abs. 6 a VermG mit dem Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766). Erklärter Wille des Gesetzgebers war es seinerzeit, den Berechtigten im Falle der Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe nicht ausschließlich auf eine Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG zu verweisen, falls noch Vermögensgegenstände des Unternehmens vorhanden sind (vgl. BTDrucks 12/103, S. 30). Damit wurde unausgesprochen vorausgesetzt, daß solche Gegenstände wegen des Vorrangs der an die Unternehmensschädigung anknüpfenden Unternehmensrestitution nicht im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG herausverlangt werden können. Das bedeutet auf der anderen Seite nicht, daß nunmehr durch § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG der bisher nicht mögliche Zugriff auf "weggeschwommene" Gegenstände des Unternehmensvermögens eröffnet wird. Zwar erlaubt er dem Berechtigten - abweichend von den Vorschriften über die Restitution lebender Unternehmen -, einzelne Vermögensgegenstände herauszuverlangen, was den Bundesjustizminister offenbar dazu bewogen hat, unter Nr. 3.3.3.1 seines Leitfadens zur Unternehmensrückübertragung (abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitutionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, D 100.6) für Fälle des "Wegschwimmens" von Vermögensgegenständen unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung dieser Norm zu empfehlen. Dabei wird aber vernachlässigt, daß der Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmensresten den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entfallenden Anspruch auf Rückgabe des lebenden Unternehmens lediglich fortsetzt. Als besonderer - wenn auch der Einzelrestitution angenäherter - Anwendungsfall des wegen Unmöglichkeit nicht erfüllbaren Anspruchs nach § 6 Abs. 1 VermG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4) hat er dieselben Tatbestandsvoraussetzungen wie dieser, und es kann mit ihm nicht mehr verlangt werden als mit dem Primäranspruch. Das hat zur Folge, daß sich die nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG beanspruchten Gegenstände zum Zeitpunkt der - in dieser Vorschrift vorausgesetzten - Stillegung des Unternehmens noch im Betriebsvermögen befunden haben müssen (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6). Ein Rückgriff auf diese Vorschrift zum Einsammeln "weggeschwommener" Vermögensgegenstände kommt daher nicht in Betracht.

14

Demgemäß hat der Gesetzgeber mit der in § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG getroffenen Regelung erstmals eine echte Einzelrestitution als Folge einer Unternehmensschädigung zugelassen, allerdings begrenzt auf den von § 1 Abs. 6 VermG erfaßten Personenkreis. Diese den Konnexitätsgrundsatz durchbrechende Regelung läßt nur den Umkehrschluß zu, daß andere Berechtigte einen solchen Anspruch nicht haben sollen.

15

Eine Einzelrestitution von Vermögensgegenständen, die ihre Zugehörigkeit zum Unternehmen nach dessen Schädigung verloren haben, scheidet schließlich - entgegen Nr. 3.3.3.2 des erwähnten Leitfadens des Bundesjustizministers (a.a.O.) - selbst dann aus, wenn das "Wegschwimmen" für sich gesehen als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu beurteilen wäre. Zwar bliebe in diesen Fällen die durch das Gesetz vorgegebene Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und beanspruchtem Vermögenswert gewahrt, eine Rückübertragungsansprüche begründende Schädigung des Berechtigten ist aber deswegen nicht denkbar, weil ihm der Vermögensgegenstand schon mit der Verstaatlichung seines Unternehmens vollständig entzogen wurde und er daher von der Wegnahme nicht mehr im Sinne der §§ 1 und 2 VermG betroffen sein konnte. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die Verstaatlichung des Unternehmens nicht alle dazugehörigen Vermögensgegenstände erfaßte und diese gesondert zugunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dies ist jedoch kein Fall des "Wegschwimmens", sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme, der - ebenso wie dem Entzug von Vermögenswerten vor der Verstaatlichung eines Unternehmens - mit der Einzelrestitution Rechnung zu tragen ist.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

17

Dr. Franßen

18

Dr. Bardenhewer

19

Kley

20

Herbert

21

Dr. Brunn