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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1997, Az.: BVerwG 4 NB 39/96

Auslegung; Bekanntmachung; Bauleitplanung; Beteiligungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 39/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 04.07.1996 - VGH 5 S 1697/95

Fundstellen

  • BauR 1997, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 336 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1999, 298
  • ZfBR 1997, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs darf mit den Hinweisen versehen werden, daß Bedenken und Anregungen "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und daß sie die volle Anschrift des Einwenders und "gegebenenfalls" die genaue Bezeichnung des Grundstücks bzw. des Gebäudes enthalten "sollten".

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 1996 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Während des Planaufstellungsverfahrens hatte die Antragsgegnerin auf die Auslage des Planentwurfs sowie seiner Begründung in ihrem Amtsblatt u.a. mit folgendem Wortlaut hingewiesen:

2

"Während dieser Auslegungsfrist können beim Stadtplanungsamt (Anschrift) Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten."

3

Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer Nichtvorlagebeschwerde.

4

II.

Die noch nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F. zu beurteilende Beschwerde (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - BGBl I S. 1626 (1630)) ist nicht begründet.

5

Die in erster Linie geltend gemachte Divergenz von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen liegt nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz steht, den die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1972 - BVerwG 4 C 3.70 - (BVerwGE 40, 173 - Buchholz 406.11 § 4 BBauG Nr. 1), dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - (Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 1), dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 7) und dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1982 - 25 XIV/78 - (NJW 1983, 297) entnimmt.

6

Zutreffend leitet die Beschwerde zwar aus den genannten Entscheidungen den Rechtssatz ab, daß die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten dürfe, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten; denn die Bekanntmachung hat die Aufgabe, "dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen" (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, a.a.O.). Das Normenkontrollgericht hat diesen Rechtssatz jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird die umstrittene Bekanntmachung nach Auffassung des Normenkontrollgerichts dieser Aufgabe gerecht. Das Normenkontrollgericht hat den oben angegebenen Wortlaut der Bekanntmachung nicht beanstandet, weil sie nicht geeignet sei, einen an der Planung interessierten Bürger von der Wahrnehmung seiner Verfahrensbeteiligungsrechte abzuhalten. Entscheidend sei nämlich die Sichtweise des "mündigen Bürgers", der sich von der Wahrnehmung seiner Rechte nicht durch eine Deutung des Zusatzes zur Bekanntmachung abhalten lasse, die seinem tatsächlichen sprachlichen Aussagegehalt nicht entspreche. Soweit die Beschwerde diese Ausführungen im einzelnen angreift, macht sie der Sache nach nur geltend, das Normenkontrollgericht habe den Rechtssatz fehlerhaft angewendet; darin würde jedoch keine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. liegen. Unerheblich ist, daß derselbe Senat des Normenkontrollgerichts in seinem Beschluß vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 - (VBlBW 1994, 491) eine andere Auffassung vertreten hat; auch in einer Korrektur der eigenen Rechtsprechung liegt keine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift.

7

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung der Frage, ob die hier streitigen Zusätze in die Auslegungsbekanntmachung aufgenommen werden durften, brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

8

Nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

9

Die von der Beschwerde beanstandete Formulierung, daß Bedenken und Anregungen "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden könnten, widerspricht nicht dem Gesetz. Wenn "Anregungen und Bedenken" die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, so ist es notwendig, daß die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, kommt das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu; denn bei ihnen besteht auch bei einer gewissenhaft arbeitenden Verwaltung die Gefahr, in Vergessenheit zu geraten oder abweichend von der eigentlichen Meinung des Einwenders festgehalten zu werden (im Ergebnis so auch BayVGH, Beschluß vom 23. Juli 1981 - Nr. 16 XV 76 - BRS 38 Nr. 21).

10

Auch der weitere Hinweis in der Bekanntmachung, die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes sollten angegeben werden, ist mit den o.a. Entscheidungen zu vereinbaren. Das gilt auch, soweit das Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang auf einen "mündigen Bürger" abstellt. Die von der Antragsgegnerin benutzte Formulierung kann auch bei einem Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen nicht die Vorstellung erwecken, nur derart vervollständigte Einwendungen seien überhaupt erst beachtlich oder nur Bürger mit Grundbesitz im Plangebiet seien einwendungsbefugt.

11

Im übrigen kann die genaue Bezeichnung des Grundstücks bzw. des Gebäudes durchaus sinnvoll sein, um der planenden Gemeinde abwägungserhebliche Hinweise zu geben, beispielsweise über die Beschaffenheit eines Grundstücks im Plangebiet oder seine Eigentumsverhältnisse. Die Angabe der vollen Anschrift des Einwenders ermöglicht es der Gemeinde, gegebenenfalls Rückfrage bei dem Einwender zu halten. Die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe der Anschrift liegen mithin auch im Interesse des Einwenders.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Gaentzsch

14

Lemmel

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Heeren