Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1978, Az.: BVerwG 4 B 37.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 37.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1977 - AZ: III A 1116/77
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Oppenheirner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.699,90 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Bei dem Auslegungsverfahren nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - (jetzt § 2 a Abs. 6) des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256 - BBauG 1976 -) mag zwar ein eindeutig zutreffender Hinweis auf Art und Inhalt der zulässigen Einwendungen rechtlich unbedenklich sein. Der hier in Rede stehende Zusatz: "Entschädigungsangelegenheiten können im Planfestsetzungsverfahren nicht behandelt werden" konnte jedoch nach der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Auslegung seitens des Berufungsgerichts "nur als Einschränkung des Umfangs der berücksichtigungsfähigen Bedenken und Anregungen verstanden werden". Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein solcher die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Bürger zu Unrecht einschränkender Zusatz gegen § 2 Abs. 6 BBauG, § 2 a Abs. 6 BBauG 1976 verstößt und zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt. Dies ist für vergleichbare Fragen durch die Rechtsprechung des Senats bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1968 BVerwG IV CB 109.66 - [Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 1] für die Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 6 BBauG in dem Fall, in dem der Beschluß nach § 10 BBauG zeitlich vor den Verfahren nach § 2 Abs. 6 BBauG gefaßt worden ist; Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 3.70 - [BVerwGE 40, 173, 175 [BVerwG 23.06.1972 - IV C 3/70]] für die Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn sich der nach § 2 Abs. 6 BBauG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit von Bedenken und Anregungen nicht an den gesamten Personenkreis richtete, auf den sich die Verbindlichkeit des späteren Bebauungsplans beziehen sollte). Daß die Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 2 a Abs. 6 BBauG 1976 dem Bebauungsplan die Rechtsverbindlichkeit nimmt, ihn also nichtig macht, ergibt sich zudem jetzt aus § 155 a Satz 4 BBauG 1976.
Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und mit Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.699,90 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues