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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1972, Az.: BVerwG IV C 3.70

Anforderungen an die Funktionsnachfolge im Planungsverfahren; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.1969 - AZ: VII A 1268/67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 173 - 177
  • BBauBl 1973, 156
  • BRS 25, 61
  • BauR 1973, 212
  • BauR 1972, 287
  • DVBl 1973, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1973, 5
  • DÖV 1972, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1973, 239
  • MDR 1973, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 24, 824 - 829
  • ZMR 1973, 116

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 21 Abs. 1 BBauG ist auch dann anwendbar, wenn der Baugenehmigungsantrag bereits vor Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung gestellt wurde.

  2. 2.

    Tritt innerhalb eines Bebauungsplanverfahrens an die Stelle der planenden Gemeinde ein neu gegründeter Planungsverband, so muß das von der Gemeinde etwa schon durchgeführte Verfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG grundsätzlich vom Verband für das Verbandsgebiet wiederholt werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt in Heepen ein Elektrogeschäft und Elektroinstallationsunternehmen. Sein Wohnhaus befindet sich auf dem vorderen Teil der seit Anfang 1968 geteilten Parzelle 754 der Gemarkung Heepen, Flur 8. Er beabsichtigt, auf dem bisher unbebauten rückwärtigen Teil der Parzelle ein Gebäude zu errichten, das ein Büro sowie Lagerräume und Garagen enthalten soll. Der Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt.

2

Die Parzelle 754 ist von bebauten Grundstücken umgeben. Vorwiegend handelt es sich um Wohnhäuser. Ausnahmen bilden in der näheren Umgebung nur drei Kotten. Bis Ende 1967 bestand für die Parzelle 754 keine verbindliche Bauleitplanung. Die Gemeinde Heepen hatte jedoch bereits im Februar 1963 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Plan wurde Anfang 1965 öffentlich ausgelegt. 1966 schlossen sich die Gemeinden Brönninghausen, Heepen, Milse und Oldentrup zu dem beigeladenen Planungsverband zusammen. Die für Heepen am 5. April 1966 beschlossene, am 10. April 1966 in Kraft getretene Verbandssatzung sieht unter anderem vor, daß die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen dem Verband obliegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), auf den insoweit die Rechte und Pflichten der dem Verband angehörenden Gemeinden übergegangen sind (§ 4 Abs. 3). Nach § 16 Satz 1 der Satzung sind die Bekanntmachungen des Verbandes unbeschadet der Vorschriften des Bundesbaugesetzes in den beteiligten Gemeinden ortsüblich vorzunehmen. Aufgrund des Zusammenschlusses führte der beigeladene Planungsverband das erwähnte, von der Gemeinde Heepen eingeleitete Bebauungsplanverfahren fort. Der Plan wurde am 17. November 1966 von der Verbandsversammlung beschlossen und am 16. November 1967 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Er trat nach ortsüblicher Bekanntmachung und Auslegung im Dezember 1967 als Bebauungsplan Nr. 1 "Heepen-Mitte", Teilplan 1-Nord-, in Kraft. Nach dem Inhalt dieses Planes gehört die Parzelle 754 zu einem reinen Wohngebiet.

3

Der Kläger richtete erstmals im November 1963 an den Beklagten eine Bauvoranfrage, deren Gegenstand ein rd. 13 × 6 m großes Garagengebäude war. Bis zu zwei Garagenräume sollten eventuell als Elektroreparaturraum dienen. Auf diese Voranfrage wurde dem Kläger zunächst eine widerrufliche und sodann mit Bescheid vom 8. September 1965 eine unwiderrufliche Baugenehmigung in Aussicht gestellt.

4

Inzwischen hatte der Kläger beim Beklagten mit Antrag vom 11. Dezember 1964 um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein größeres, nunmehr unterkellertes Vorhaben gebeten, das insgesamt etwa 8 m länger werden und im wesentlichen ein Büro, vier Lagerräume und drei Garagen enthalten sollte. In dem anschließenden Genehmigungsverfahren reichte er mit einem am 23. August 1965 beim Beklagten eingegangenen Schreiben neue Bauzeichnungen ein, in denen unter Wegfall einer Doppelgarage und Verkleinerung eines Lagerraumes die Verkürzung des Baukörpers um etwa 6 m vorgesehen war. Durch Bescheid vom 10. November 1965 lehnte der Beklagte den Antrag sowohl hinsichtlich der ursprünglichen als auch hinsichtlich der geänderten Bauvorlagen mit der Begründung ab, daß das nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zu beurteilende Vorhaben innerhalb eines reinen Wohngebietes liege und in dieser Umgebung nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei.

5

Während der Anhängigkeit der Baugenehmigungsverfahren suchte der Kläger beim Beklagten mit einem dort am 24. Juni 1965 eingegangenen Antrag um die Bodenverkehrsgenehmigung für die Teilung der Parzelle 754 nach. Als Zweck der Teilung war angegeben: "Herstellung einer Belastungsgrenze zwischen Wohnhaus und Garagen mit Werkstattraum mit Bauabsicht". Dem Antrag lag zur näheren Kennzeichnung dieser Absicht eine Ausfertigung des Planes an, den der Kläger als Anlage seines Baugenehmigungsantrages vom 11. Dezember 1964 eingereicht hatte. Die Bodenverkehrsgenehmigung wurde ihm im August 1965 versagt. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Genehmigungsversagung fristgerecht erfolgt sei oder die Teilung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als genehmigt gelte. Das führte zu einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Kläger rechtskräftig obsiegte. Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 12. Januar 1968 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG ein Zeugnis dahin, daß die vom Kläger beantragte Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gelte.

6

Der Kläger hat gegen die Baugenehmigungsversagung vom 10. November 1965 Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug - insoweit im Berufungsverfahren klargestellt - beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Erteilung eines Vorbescheides zu verpflichten, nach welchem die Errichtung einer Elektroinstallations-Werkstätte mit Garage gemäß dem Antrag vom 11. Dezember 1964 in der Gestalt des Antrages vom August 1965 planungsrechtlich zulässig ist.

7

Diesem Antrag hat er im zweiten Rechtszug als Hilfsantrag hinzugefügt

festzustellen, daß der nach dem Hauptantrage gestellte Klageanspruch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Heepen-Mitte", Teilplan 1-Nord-, begründet war.

8

Zur Begründung hat der Kläger in den Vorinstanzen im wesentlichen folgendes vorgetragen: Sein Vorhaben sei nach § 34 BBauG zulässig. Der Bebauungsplan stehe nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 34 BBauG seien erfüllt. Außerdem binde den Beklagten die positive Bescheidung der Voranfrage vom November 1963, die Bodenverkehrsgenehmigung sowie eine Zusage des Kreisoberbaurates. Der Hilfsantrag sei zulässig, weil die ursprüngliche Rechtslage und die Behandlung des Genehmigungsantrages auf die Entschädigungsansprüche nach § 44 BBauG von Einfluß sein könnten.

9

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich dafür im Berufungsverfahren in erster Linie auf den Bebauungsplan berufen. Außerdem hat er geltend gemacht: Das Vorhaben sei auch nach § 34 BBauG weder zulässig noch zulässig gewesen. Die ihm zugedachte betriebliche Funktion lasse sich nicht damit vereinbaren, daß die Umgebung bereits unabhängig vom Bebauungsplan den Charakter eines reinen Wohngebietes habe. Auf den zu der Voranfrage vom November 1963 ergangenen Bescheid könne sich der Kläger nicht stützen, weil dieser Bescheid ein anderes Vorhaben betreffe. Entsprechendes gelte für die angebliche Zusage des Oberbaurates. Der Hilfsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

10

Der beigeladene Planungsverband hat in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt.

11

Das Verwaltungsgericht hat eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und der Klage unter Hinweis auf § 34 BBauG im (späteren) Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage in beiden Anträgen abgewiesen. Es hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Der Hauptantrag scheitere an dem im Dezember 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan. Dieser Plan sei gültig. Ihm gegenüber könne sich der Kläger weder auf die positive Bescheidung seiner ersten Voranfrage noch auf die angebliche Zusage des Kreisoberbaurates oder die Bodenverkehrsgenehmigung berufen. Die Bodenverkehrsgenehmigung habe keine Bindung herbeigeführt. Selbst wenn insoweit die Identität der Vorhaben unterstellt werde, sei für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 BBauG kein Raum, weil eine durch Fristablauf fingierte Genehmigung keine Bindung begründe. Abgesehen davon sei eine etwaige Bindung mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nachträglich entfallen (vgl. § 21 Abs. 2 BBauG). Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, könne aber gleichfalls keinen Erfolg haben. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes habe dem Vorhaben § 34 BBauG entgegengestanden.

12

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückzuweisen,

13

hilfsweise,

nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zu erkennen.

14

Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und macht insbesondere geltend, daß der Bebauungsplan "Heepen-Mitte", Teilplan 1-Nord-, ungültig sei. Das Planaufstellungsverfahren leide an dem Mangel, daß es teilweise noch von der Gemeinde Heepen und erst in seinem zweiten Teil vom beigeladenen Planungsverband geführt worden sei. Eine derartige Rechtsnachfolge innerhalb eines bereits laufenden Planverfahrens gebe es nicht.

15

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält den Bebauungsplan für gültig. Die Rechtsnachfolge sei auch für laufende Planverfahren in § 4 der Verbandssatzung vorgesehen. Allgemeine Erwägungen oder Grundsätze stünden dem nicht entgegen. Soweit sich der Kläger auf die Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung berufe, scheitere sein Vorbringen bereits an der fehlenden Identität der Vorhaben.

16

Der beigeladene Planungsverband hat sich auch im Revisionsverfahren nicht geäußert.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er beschränkt seine Stellungnahme auf die Frage der Rechtsnachfolge innerhalb eingeleiteter Planverfahren und hält insoweit Bedenken gegen das angefochtene Urteil für nicht begründet. Dazu führt er aus: Das Bundesbaugesetz verlange nicht, daß ein nachträglich gegründeter Planungsverband die bereits erfolgten Verfahrensakte wiederhole. Ein derartiges Erfordernis lasse sich auch nicht aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Der Vorgang der Gründung eines Planungsverbandes ähnele dem Fall der Neuwahl eines Gemeinderates. Daß jedoch in einem solchen Fall mit den bereits angelaufenen Planveffahren nicht von vorn begonnen zu werden brauche, sei zweifelsfrei. Bestätigt werde diese Rechtsauffassung dadurch, daß der Verband in seinen Rechten und Pflichten vollauf an die Stelle der Gemeinden trete. Auch deshalb sei nicht ersichtlich, warum er nicht ein Verfahren solle fortsetzen können, das die Gemeinde begonnen habe.

18

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil widerspricht dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht aus § 21 Abs. 1 BBauG begründet.

19

Der Kläger hat im Juni 1965 eine Bodenverkehrsgenehmigung beantragt, die ihm, wie aufgrund des Vorprozesses rechtskräftig feststeht, nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wurde und die daher nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG mit Ablauf der zwei Monate als erteilt galt. Diese Genehmigung hindert den Beklagten nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 BBauG, den vom Kläger jetzt verfolgten Antrag abzulehnen. Daß die Bodenverkehrsgenehmigung seinerzeit nicht ausdrücklich erteilt wurde, sondern lediglich nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt galt, macht in Richtung auf § 21 Abs. 1 BBauG keinen Unterschied (vgl. dazu im einzelnen das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 39.68 - in BVerwGE 31, 274 [275 ff.]).

20

Der jetzige Antrag des Klägers hält sich in den Grenzen der von § 21 Abs. 1 BBauG ausgehenden Bindung. Unschädlich ist, daß er sich auf die Erteilung (nicht einer Bau-, sondern) einer Bebauungsgenehmigung richtet (Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - BRS 20 Nr. 142; EPlaR I 4 b - BVerwG 5.68 [IV]). Ebensowenig steht entgegen, daß sich das zur Zeit des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens beabsichtigte und das jetzt zur Genehmigung stehende Vorhaben nicht voll decken. Richtig allerdings ist, daß die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG stets nur das erfaßt, was im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren offengelegt wurde (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 170.65 - in BVerwGE 29, 86 [89]). An diesem Grundsatz scheitert der Kläger jedoch deshalb nicht, weil der Unterschied zwischen den beiden Vorhaben einzig darin besteht, daß jetzt ein Bauwerk von vermindertem Umfang genehmigt werden soll. Eine solche (hier übrigens mit Rücksicht auf die inzwischen abgelaufene Bindungsfrist endgültige) Verminderung ist für die Einschlägigkeit des § 21 Abs. 1 BBauG ohne Belang. Ausnahmen mögen sich rechtfertigen, wenn gerade der Verminderung des Vorhabens bodenrechtliche Bedeutung zukommt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

21

Der Kläger hat mit seinem Baugenehmigungsantrag auch die in § 21 Abs. 1 BBauG vorgesehene Frist von "drei Jahren seit der Erteilung der (Bodenverkehrs-)Genehmigung" eingehalten. Das läßt sich nicht deshalb bezweifeln, weil, als im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren die Frist des § 19 Abs. 4 Satz 3 ablief, das Baugenehmigungsverfahren bereits anhängig war. Die aus § 21 Abs. 1 BBauG folgende Bindung greift auch zugunsten eines derart vorzeitig gestellten Baugenehmigungsantrages durch. Die Annahme, daß eine Antragstellung vor Fristbeginn die Frist nicht wahren könne, ließe sich nur rechtfertigen, wenn dafür gewichtige Interessen der Gegenseite sprächen. Davon kann keine Rede sein. Für die Interessenlage macht es keinen Unterschied, ob der Baugenehmigungsantrag vor oder nach Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung anhängig wird. Gefordert werden muß allerdings, daß innerhalb eines Verfahrens hinreichende Klarheit besteht über den Zusammenhang zwischen Bodenverkehrs- und Baugenehmigung. Auch insoweit besteht aber kein prinzipieller Unterschied zwischen einer Antragstellung vor oder nach Fristbeginn. Hier wie dort muß vom Antragsteller grundsätzlich verlangt werden, daß er - sofern es sich nicht nach Lage der Dinge von selbst versteht - die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG in einer solchen Weise in das Verfahren einführt, die zur Klarstellung seines Begehrens und speziell dieser Rechtfertigung seines Begehrens ausreicht. Ob der Kläger dieser Anforderung genügt, kann dahingestellt bleiben. Sollte es daran fehlen, würde der Beklagte doch jedenfalls gehindert sein, dem Kläger das entgegenzuhalten. Der Beklagte hat seinerzeit den Fristablauf nach § 19 Abs. 4 Satz 3 bestritten, das Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG erst auf Klage hin erteilt und auch zu dieser Zeit noch gegenüber dem Kläger die Ansicht vertreten, daß eine durch § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG fingierte Genehmigung keine Bindung nachsichziehe. Unter diesen Umständen kann bzw. könnte sich der Beklagte nicht darauf berufen, wenn sich der Kläger im Baugenehmigungsverfahren nicht so eindeutig auf die Bodenverkehrsgenehmigung gestützt haben sollte, wie es im allgemeinen zu fordern sein wird.

22

Die demnach zugunsten des Klägers aus § 21 Abs. 1 BBauG begründete Bindung würde nach dem zweiten Absatz dieser Vorschrift entfallen sein, "wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert" hätten. Das Berufungsgericht meint, daß das - insoweit einzig als erheblich in Betracht kommende - Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1 "Heepen-Mitte", Teilplan 1-Nord-, (im folgenden: Bebauungsplan Nr. 1) eine beachtliche Änderung der rechtlichen Voraussetzungen darstelle. Diese Ansicht erweist sich als im Ergebnis unzutreffend. Der Bebauungsplan Nr. 1 konnte die Rechtsfolge des § 21 Abs. 2 BBauG schon deshalb nicht auslösen, weil er ungültig ist.

23

Nach. § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Dieser Regelung genügt das beim Bebauungsplan Nr. 1 durchgeführte Verfahren nicht. Der Plan ist vom Planungsverband beschlossen worden, obgleich das von § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG geforderte Verfahren lediglich von der Gemeinde Heepen für deren Gemeindebereich durchgeführt worden war. Das reicht nicht aus.

24

Keine Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß der Planungsverband das bereits von der Gemeinde Heepen eingeleitete Planverfahren überhaupt fortgeführt, hat. Daß bei der Gründung eines Planungsverbandes eine Funktionsnachfolge stattfindet, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BBauG, der durch die jeweilige Verbands Satzung - hier durch deren § 4 Abs. 3 - ergänzt wird. Diese Funktionsnachfolge bedeutet im Grundsatz, daß der Verband im Umfang seiner Aufgaben unmittelbar an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden tritt und dementsprechend auch ein etwa schon angelaufenes Planverfahren in dem Stadium übernehmen kann, in dem es sich gerade befindet. Mit diesem Grundsatz ist jedoch nicht die Frage beantwortet, ob eine derartige Funktionsnachfolge in jedem Stadium gewissermaßen nahtlos möglich ist oder ob es nicht Verfahrensabschnitte gibt, in denen sich für den Fall einer Funktionsnachfolge gewisse Wiederholungen nicht vermeiden lassen. Das letztere ist in der Tat der Fall: Der nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG gebotene Hinweis auf die Möglichkeit von Bedenken und Anregungen muß sich an den Personenkreis richten, auf den sich die Verbindlichkeit des späteren Bebauungsplanes bezieht. Dieser Personenkreis besteht - wie bei einem Planverfahren, das von einer einzigen Gemeinde begonnen und beendet wird - nicht nur aus denjenigen, die von den Festsetzungen des Planes ganz unmittelbar betroffen werden (etwa weil sie Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind). Wenn eine Gemeinde nach § 2 Abs. 6 BBauG verfährt, richtet sich die Bekanntmachung und die damit verbundene "Aufforderung" zur Anbringung von Bedenken und Anregungen an alle Gemeindeangehörigen. Diese "Breite" des Anhörungsverfahrens hat ihren guten Sinn; sie hat zumindest so viele Gründe für sich, daß sie als Entscheidung des Gesetzgebers unbedenklich hinzunehmen ist. Diese "Breite des Anhörungsverfahrens" muß für einen entsprechend erweiterten Personenkreis dann gelten, wenn nachträglich ein Planungsverband gegründet wird. Gewährt er bei einem schließlich von ihm beschlossenen Plan nicht allen Angehörigen der von ihm erfaßten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme, dann ist die. Situation gerade so, wie wenn eine Gemeinde, anstatt nach § 2 Abs. 6 zu verfahren, nur einen Teil ihrer Gemeindeangehörigen auf die Gelegenheit zu Bedenken und Anregungen hinwiese.

25

Die gegen diese Gleichstellung vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt gerichteten Einwendungen vermag der Senat nicht für überzeugend zu halten. Die Behauptung, daß an einem Bebauungsplan in aller Regel nur die unmittelbar Betroffenen interessiert seien, geht an § 2 Abs. 6 BBauG vorbei. Im übrigen entspricht das in dieser Allgemeinheit auch nicht der Erfahrung. Ebensowenig ist mit einem Hinweis darauf gewonnen, daß es bei § 2 Abs. 6 BBauG um "nur" eine Frage der Publizität gehe. Ob sich die Erwartung rechtfertigt, daß sich das Ausliegen eines Planes bei den Interessenten auch außerhalb des Gemeindegebietes herumsprechen werde, ist offen. Daß der Gesetzgeber das nicht ausreichen lassen wollte, ergibt sich aus § 2 Abs. 6 BBauG. Auch insoweit besteht nämlich kein wesentlicher Unterschied zwischen einerseits einer beschränkten Bekanntmachung innerhalb einer Gemeinde und andererseits der bei einem Planungsverband nur bei einer Gemeinde stattfindenden Bekanntmachung. Es kommt jedoch hinzu, daß es sich gar nicht "nur" um eine Frage der Publizität handelt. Es geht vielmehr auch und sehr wesentlich um die hinter einem Plan stehende Autorität. Wenn eine Gemeinde ein Planverfahren einleitet, mag das in seiner Zielsetzung für den einen oder anderen Angehörigen der Nachbargemeinden unerwünscht sein. Der Kreis der von einer solchen Planung betroffenen Nicht-Gemeindeangehörigen darf jedoch als regelmäßig gering veranschlagt werden, weil kennzeichnend eben doch die Einsicht bleibt, daß es um eine Regelung geht, die eine Gemeinde für ihr eigenes Gebiet trifft. Darin liegt es durchaus anders, wenn derselbe Plan von einem Planungsverband erlassen wird. Sicherlich ändert sich dadurch an seinem gewissermaßen unmittelbaren Geltungsbereich nichts. Was sich jedoch - auch mit Auswirkung auf die Angehörigen der anderen dem Planungsverband angehörenden Gemeinden - ändert, ist die hinter dem Plan stehende Autorität: Was in dem einen Fall letztlich doch "nur" eine Angelegenheit der planenden Gemeinde ist, stellt in dem anderen Fall eine Angelegenheit des Planungsverbandes dar. Was der Plan über die Konzeption und damit über weitere Pläne erkennen lassen mag, ist in dem einen Fall "nur" die Konzeption der Gemeinde, in dem anderen Fall dagegen die Konzeption des Planungsverbandes. Wegen dieser anderen Gewichtigkeit macht es für solche Personen, die einer fremden Gemeinde angehören, einen nicht unbeträchtlichen Unterschied, ob die Nachbargemeinde Pläne auslegt oder ob es der Planungsverband tut, dem die eigene Gemeinde angehört. Ist das aber richtig, dann läßt es sich nicht mit § 2 Abs. 6 BBauG vereinbaren, wenn - wie im vorliegenden Falle - das Auslegungsverfahren nur innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird, dann die Funktionsnachfolge stattfindet und der Planungsverband seine abschließende Entscheidung aufgrund einer derart begrenzten Anhörung erläßt. Anders liegt es nur dann, wenn - was im vorliegenden Falle nicht zutrifft - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BBauG erfüllt sind.

26

Der Senat ist sich bewußt, daß das grundsätzlich gewiß förderungswürdige Entstehen von Planungsverbanden nach Möglichkeit nicht behindert werden sollte und daß die vorliegende Entscheidung zu gewissen Behinderungen führen mag. Diese Folge ist zu bedauern. Sie läßt sich jedoch nicht vermeiden. Ganz abgesehen davon, daß sich den Anforderungen des Gesetzes dadurch Rechnung tragen läßt, daß bei der Gründung eines Planungsverbandes gewisse bereits angelaufene Planverfahren "außen vor", d.h. in der Hand der Gemeinde belassen bleiben und vom Verband nicht übernommen werden, kann die - wohl nicht sehr schwerwiegende - Behinderung des Verfahrens von Planungsverbänden durch die gebotene Wiederholung von Auslegungs- und Anhörungsvorgängen keine Rechtfertigung dafür geben, von Grundsätzen abzusehen, die für die Bauleitplanung vom Bundesbaugesetz nun einmal aufgestellt und die zudem für die Durchsichtigkeit und Sachgerechtigkeit eines Planverfahrens von immerhin erheblicher Bedeutung sind oder doch sein können.

27

Der Bebauungsplan Nr. 1 ist nach alledem nichtig und damit ungeeignet, über § 21 Abs. 2 BBauG die Bindungswirkung der zugunsten des Klägers als erteilt geltenden Bodenverkehrsgenehmigung auszuschalten. Mit Rücksicht darauf besteht kein Anlaß, noch der - nach dem Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 53.69 - (S. 11) zu bejahenden - Frage nachzugehen, ob für die Anwendung des § 21 Abs. 2 BBauG nicht auch deshalb kein Raum ist, weil der Bebauungsplan Nr. 1 (selbst im Falle seiner Gültigkeit) zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war, als der Kläger seinen Baugenehmigungsantrag stellte (bzw. er sich zugunsten dieses Antrages auf die Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG berufen konnte).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack