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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1997, Az.: BVerwG 8 B 247/96

Grundstücksteilung; Unentgeltliche Übertragung des Eigentums am abgeteilten Grundstück auf einen Familienangehörigen; Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; Revisibilität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 247/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Schleswig 27.01.1995 - VG 9 A 83/93
I. OVG Schleswig 19.09.1996 - OVG 2 L 126/95

Fundstellen

  • DVBl 1997, 1071 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1998, 76 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung einer Erschließungsbeitragserhebung vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erfolgende Teilung eines Grundstücks und unentgeltliche Übertragung des Eigentums an dem an die betreffende Anbaustraße angrenzenden (Teil-)Grundstück auf einen Familienangehörigen einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellt, richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 134 327,98 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - erkannt, für die Beurteilung der Frage, ob das im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) von der abgerechneten Straße "Großer Buchenhorst" durch das im Eigentum von deren Sohn stehende (Anlieger-)Grundstück 1/824 getrennte (Hinterlieger-)Grundstück 1/825 der Kläger von der bezeichneten Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 erschlossen wird, sei auf die rechtliche Situation vor der Teilung des früheren Grundstücks 1/54 in die Grundstücke 1/824 und 1/825 und den Abschluß des notariellen Grundstücksüberlassungsvertrags vom 22. Juni 1990 abzustellen, durch den die Kläger das Eigentum am Grundstück 1/825 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen hätten. Das folge aus § 11 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 42 AO. Nach diesen Vorschriften entstehe bei mißbräuchlicher Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde. Die Teilung des Grundstücks 1/54 in die Grundstücke 1/824 und 1/825 sowie die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück 1/824 auf den Sohn der Kläger stellten eine mißbräuchliche Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Unter einem Mißbrauch sei in diesem Zusammenhang die Wahl einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zwecke der Abgabenverminderung oder -vermeidung zu verstehen. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die Grundstücksteilung und den Abschluß des notariellen Grundstücksüberlassungsvertrags rechtfertigen könnten, seien weder von den Klägern geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks 1/824 durch den neuen Eigentümer sei angesichts des den Klägern im notariellen Vertrag eingeräumten Wegerechts, das diese berechtige, das Grundstück in einer Breite von 8 m jederzeit zum Begehen und Befahren zu nutzen und das dieses Grundstück praktisch durchtrenne (wohl) nicht möglich. Die Grundstücksteilung und der Vertragsschluß seien zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht der Kläger erfolgt. Das ergebe sich schon aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des am 16. Mai 1990 gestellten Teilungsantrags und des am 22. Juni 1990 erfolgten Abschlusses des Grundstücksüberlassungsvertrags mit der mit Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1990 erfolgten Mitteilung, daß die Kläger mit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechnen müßten. Im übrigen habe der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Grundstücksteilung und der Abschluß des Grundstücksüberlassungsvertrags seien zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht der Kläger vorgenommen worden.

3

Vor diesem Hintergrund meint die Beschwerde, dem vorliegenden Rechtsstreit komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil in dem angestrebten Revisionsverfahren insbesondere die Frage zu klären sei, ob ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO bereits bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen oder erst dann angenommen werden könne, wenn "abwegige Kniffe und Schliche" (Beschwerdebegründung S. 2) angewandt worden seien. Diese und weitere Fragen, die mit der Anwendung des § 42 AO im vorliegenden Fall zusammenhängen, vermitteln der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die zur Anwendung des § 42 AO aufgeworfenen Fragen beantworten sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Landesrecht und sind deshalb einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Denn § 42 AO findet im Erschließungsbeitragsrecht nicht kraft einer bundesrechtlichen Anordnung als Bundesrecht, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - über die Verweisung in § 11 Satz 2 KAG (Schl-H) nur als Landesrecht Anwendung (stRspr, vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10 m.w.N.). Im übrigen ist aus der Sicht des Bundesrechts gegen die Folgerungsweise des Berufungsgerichts nichts zu erinnern.

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2. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist ihrem Vorbringen nicht weiter nachzugehen, weil dieser vermeintliche Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden ist. Zur hinreichenden Bezeichnung eines solchen Mangels gehört u.a. die Darlegung, aus welchem Grunde sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der unterbliebenen Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 (43 f.)). An einem derartigen substantiierten Vorbringen fehlt es hier. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit im wesentlichen auf die Behauptungen, das Berufungsgericht habe nicht geklärt, ob es sich bei der Grundstücksteilung um eine wirtschaftlich angemessene und sinnvolle Gestaltung gehandelt habe, und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besitze das abgeteilte (Anlieger-) Grundstück 1/824 eine sinnvolle eigenständige, wirtschaftliche Perspektive.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 f. GKG.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Sailer