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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1996, Az.: BVerwG 4 NB 26.96

Aufhebung des Zufahrtsverbotes zum Gelände des Steinbruchbetriebes durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Nichtbetroffenheit durch den Bebauungsplan selbst und Betroffenheit durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt; Faktische und unmittelbare Beeinträchtigungen durch Änderungsplanung im Zusammenwirken mit der Befreiung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 26.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1996 - AZ: 7a D 47/95.NE

Fundstelle

  • NVwZ 1997, 682-683 (Volltext mit red. LS)

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Normenkontrollantrag durch Beschluß vom 6. Mai 1996 zurückgewiesen hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Gummersbach. Mit ihrer Normenkontrollklage wenden sie sich gegen eine Änderung eines Bebauungsplans dieser Stadt.

2

Der Bebauungsplan berührt einen gewerbsmäßig geführten Steinbruchbetrieb. Der Steinbruch selbst liegt außerhalb des Plangebiets. Für den westlichen Teil des Geländes des Steinbruchbetriebes setzt der Plan ein absolutes Zufahrtsverbot fest. Das Werksgelände ist deshalb nur über eine östlich gelegene Zufahrt erreichbar. Die Frequenz beträgt etwa 200 Lastkraftwagen täglich. Durch Änderung des Bebauungsplans wird das Zufahrtsverbot aufgehoben. Nach der Planbegründung dient die Änderung dem Ziel, eine Werkszufahrt für den Steinbruchbetrieb zu ermöglichen.

3

Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer kleinen Siedlung. Diese liegt außerhalb des von dem Bebauungsplan erfaßten Bereichs. Die bisherige Verkehrsführung zwischen Steinbruch und Werksgelände verschont das Anwesen der Antragsteller. Wird das bisherige Zufahrtsverbot aufgehoben, kann sich der Werkverkehr nach dem Vorbringen der Antragsteller anders entwickeln. Die Antragsteller nehmen hierzu an, daß sich der Zubringerverkehr nunmehr über die westliche Zufahrt abwickeln wird. Sie befürchten, daß dann vor allem die Landstraße benutzt wird, an der ihr Grundstück liegt. Bei einer derartigen Verkehrsführung würden sie erheblichen Lärm- und Staubimmissionen ausgesetzt sein. Insoweit habe die Stadt mit Änderung des Bebauungsplans ihre Belange nicht hinreichend ermittelt und abgewogen. Zwar bedürfe es noch einer landespflegerischen Erlaubnis, um die neue Verkehrsführung verwirklichen zu können; denn der Werkverkehr werde durch ein geschütztes Feuchtgebiet führen. Aber die hierfür erforderliche Befreiung werde mutmaßlich erteilt werden.

4

Das Normenkontrollgericht hat den Normenkontrollantrag als unzulässig beurteilt. Den Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben. Die nunmehr mögliche Werkszufahrt im westlichen Teil des Betriebsgeländes sei keine rechtliche Folge der Änderung des Bebauungsplans. Unverändert sei es nach den weiterhin bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig, im westlichen Werksbereich eine Zufahrt anzulegen. Dies sei nach nunmehriger Rechtslage nur im Wege der Befreiung möglich. Diese sei zwar inzwischen erteilt worden. Damit sei aber der von den Antragstellern geltend gemachte Nachteil keine Folge der Änderung des Bebauungsplans, sondern ein solcher der erteilten Befreiung. Die insoweit entstandenen nachteiligen Auswirkungen gehörten daher auch nicht zum Abwägungsmaterial, das bei der Entscheidung über den Änderungsplan zu berücksichtigen gewesen sei.

5

Die Antragsteller tragen mit ihrer Beschwerde vor, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten.

6

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist zulässig und begründet.

7

Die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor. Das Normenkontrollgericht ist in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren abgewichen. Die zurückweisende Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruht auf dieser Abweichung. Die Rechtsfrage betrifft revisibles Recht.

8

1.

Die Antragsbefugnis in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO ist auch dann zu bejahen, wenn die Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzung des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintritt. Dies gilt dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, welche der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat. Dazu muß bereits jetzt absehbar sein, daß die weitere Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 (- BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) diese Grundsätze rechtssatzmäßig ausgesprochen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68 = NVwZ 1993, 470).

9

Von dieser Rechtsauffassung weicht das Normenkontrollgericht ab, wenn es die Antragsbefugnis der Antragsteller unter Hinweis auf die nachfolgende Befreiung und die erst durch sie ausgelösten Wirkungen verneint. Die Beschwerde hat die Abweichung korrekt dargelegt.

10

2.

Das Beschwerdegericht hält an seiner insbesondere im Beschluß vom 14. Februar 1991 dargelegten Rechtsauffassung fest.

11

Das Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine Verknüpfung von angegriffener Norm mit dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil voraus. Dazu kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß der Nachteil erst aufgrund weiterer Umstände eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - a.a.O. -; ähnlich auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728).

12

Wenn daher das erklärte Planungsziel des hier angegriffenen Änderungsplans die Ermöglichung einer - in einem zweiten Verfahrensschritt zu genehmigenden - Werkszufahrt ist, so können die von den Antragstellern geltend gemachten Interessen zu den abwägungserheblichen Belangen zählen. Führt eine Planänderung alsdann dazu, daß Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Ob der Nachbar mit einer solchen Entwicklung rechnen mußte, ist für die Antragsbefugnis grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Nachbar ein subjektives öffentliches Recht oder einen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes hat. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 = NVwZ 1995, 895). In einem derartigen Fall kann den Antragstellern die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan daher nicht mit der Erwägung abgeschnitten werden, es bleibe ihnen unbenommen, sich gegen den Befreiungsbescheid zu wenden; denn dieser beruht auf der durch den Änderungsplan erst geänderten Rechtslage.

13

3.

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Abweichung. Nach den vom Normenkontrollgericht erörterten tatsächlichen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Änderung und der hierauf zurückgehenden nachfolgenden Befreiungsentscheidung ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - a.a.O. -; (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - a.a.O. -) besteht.

14

Das Normenkontrollgericht hat diesen Wirkungszusammenhang im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen und somit die Antragsbefugnis der Antragsteller im Gegensatz zur dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Allerdings stellt eine Grundstückswertminderung - für sich genommen - keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Die Antragsteller haben zwar ihre Betroffenheit auch mit dem Hinweis auf eine Minderung des Grundstückswerts geltend gemacht. Sie haben aber gleichzeitig auf die befürchteten Lärm- und Staubimmissionen verwiesen, denen sie ausgesetzt sein würden. Damit tragen sie faktische und unmittelbare, sozusagen "in natura" gegebene Beeinträchtigungen vor, die sich im Zusammenwirken mit der ausgesprochenen Befreiung auf die Änderungsplanung zurückführen lassen. Das ist hinreichend, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

15

Die Sache ist demgemäß an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

16

4.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht entstanden, da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG in Verb, mit Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung. Die Festsetzung eines Streitwerts ist nicht veranlaßt.

Gaentzsch
Berkemann
Hien
Heeren
Halama