Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1992, Az.: BVerwG 4 NB 39.91
Normenkontrolle; Antragsbefugnis begündender Nachteil; Beeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 39.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.09.1991 - AZ: 6 K 6/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 116-118
- BRS 54, 40
- DVBl 1992, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1992, 377-378
- DÖV 1993, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1992, 444-445
- ZfBR 1992, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (Fortführung der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980 = BauR 1991, 435 = UPR 1991, 274).
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien,
die Richterin Heeren und den Richter Halama
beschlossen:
Tenor:
- I
Die Normenkontrollsache, in der das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. September 1991 den Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 159 "Stadtkern Nordhorn" (8. Änderung) der Antragsgegnerin verworfen hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
- II
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer von Geschäftsgrundstücken, auf denen sich die Gewerbebetriebe der Antragsteller zu 1 und 2 befinden. Grundstücke und Betriebe liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 "..." der Antragsgegnerin, gegen dessen 8. Änderung vom 13. Oktober 1988, bekanntgemacht am 28. April 1989, sich die Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren wenden.
Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts enthält der Plan u.a. folgende Festsetzungen:
Der Bereich der "H." zwischen "V." und "F." ist als Fußgängerzone dargestellt mit der Ausnahme "für Anlieger, Busse und eine zeitliche Befahrbarkeit für Anlieferer" (Bereich A). Der sich daran nach Osten anschließende Bereich der "F." zwischen "H." und "W." ist als Fußgängerzone ausgewiesen mit der Ausnahme, daß hier Busverkehr stattfinden kann (Bereich C). Der nördliche Bereich der Hauptstraße ist im Abschnitt Einmündungsbereich "V."/Grundstück H. als Fußgängerzone dargestellt mit der Ausnahme "für Anlieger und eine zeitliche Befahrbarkeit für Anlieferer" (Bereich E). Die "H." ist vom Einmündungsbereich "F." bis "Z." (Flurstück ...) reine Fußgängerzone; hier befindet sich in der Höhe "Z." das Geschäftsgrundstück H. das im Eigentum des Antragstellers zu 3 steht und an die Antragstellerin zu 1 verpachtet ist. Das Grundstück des Antragstellers zu 4 und der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 2 liegen an der Hauptstraße.
Nach der Begründung der 8. Änderung des Bebauungsplans dient diese dazu, die bereits in dem mittleren Teilstück der H. eingerichtete Fußgängerzone durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan so zu ergänzen, daß die Innenstadt nur in dem notwendigen Umfang durch Fahrzeuge befahren wird, als zur Erfüllung ihrer Funktion unbedingt erforderlich ist. Die von den Antragstellern gegen die Beschränkung der verkehrlichen Erreichbarkeit ihrer Grundstücke erhobenen Bedenken wies der Rat der Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung zurück, die im Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Ausnahme zur Befahrbarkeit der an sich für den Fahrverkehr gesperrten Fußgängerzone sei Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Regelungen. Diesen bleibe es überlassen, einen genauen Zeitrahmen für die Befahrbarkeit der Fußgängerzone festzulegen.
Durch Urteil vom 9. September 1991 hat das Kormenkontrollgericht den Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 159 "..." i.d.F. seiner 6. Änderung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Antragsbefugnis sämtlicher Antragsteller scheitere daran, daß sie keinen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO geltend machen könnten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne einen Normenkontrollantrag nur stellen, wer durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleide oder in absehbarer Zeit zu erwarten habe. Ein solcher Nachteil sei gegeben, wenn der Antragsteller in einem Interesse betroffen werde, das bei der Entscheidung über den Bebauungsplan in der nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlichen Abwägung berücksientigt werden müsse und damit zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre. Dieses umfasse alle privaten Belange, die nach "Lage der Dinge" in die Abwägung eingestellt werden müßten. Soweit sich die Antragsteller hinsichtlich ihres bisherigen Lagevorteils darauf beriefen, daß ihre Gewerbebetriebe durch die "R." mittels Liefer- und Kundenfahrzeugen uneingeschränkt erreichbar gewesen seien und wegen des durch die Erweiterung der Fußgängerzone über die H. hinaus bedingten Wegfalls der "R." einen wirtschaftlichen Rückgang befürchteten, hätten sie damit einen eigenen abwägungsbeachtlichen Belang nicht dargetan. Die Antragsteller räumten selbst ein, daß Lieferverkehr - wenn auch zeitlich begrenzt - weiterhin möglich sei. Die Antragsgegnerin habe für die Antragsteller und deren Mitarbeiter Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilt, um so durch die jederzeitige Erreichbarkeit der Betriebe mit Kraftfahrzeugen die Härten auszugleichen, die mit einer zeitlich nur eingeschränkt möglichen Anfahrt der Grundstücke verbunden seien. Maßgebend sei aber, daß diese zeitliche Beschränkung nicht dem Bebauungsplan immanent sei. Vielmehr werde die zeitliche Beschränkung der Erreichbarkeit der Grundstücke und Gewerbebetriebe der Antragsteller durch Anlieferer oder Kunden erst durch die straßenverkehrsrechtliche Umsetzung des Bebauungsplans, nämlich die entsprechende Beschilderung bewirkt. Der Bebauungsplan selbst sehe abwägungserhebliche Beschränkungen für Anlieger- oder Lieferverkehr nicht vor. Beschränkungen des Zu- und Abgangsverkehrs ergäben sich daher nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern (erst) aus dessen Umsetzung nach der Straßenverkehrsordnung. Insofern setze der Bebauungsplan keine Zwangspunkte, die in bezug auf die Einschränkung des Anliegergebrauchs einen rechtserheblichen Nachteil i.S. des § 47 VwGO begründen könnten. Eine solche Beschränkung sei nach dem Bebauungsplan vielmehr gerade nicht erfolgt, sondern Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung vorbehalten worden. Dieser Vorbehalt sei ein Indiz dafür, daß die Antragsgegnerin individuell je nach Planbereich den Konflikt zwischen Anliegerbedarf und Schutz des Fußgängerzonenbereichs regeln wolle, so daß der umstrittene Bebauungsplan in dieser Beziehung nicht von vornherein Probleme aufwerfe, die nur durch ihn selbst geregelt werden könnten und müßten. Daher bleibe es den Antragstellern unbenommen, ihre gegen die Erreichbarkeit ihrer Gewerbebetriebe gerichteten Argumente gegen die nach der Straßenverkehrsordnung getroffenen Maßnahmen vorzubringen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit reiche aus, um den Antragstellern im Hinblick auf die fehlende Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren dennoch effektiven Rechtsschutz gegen den von ihnen befürchteten Rückgang ihrer Betriebe zu gewährleisten. Bei fehlender Antragsbefugnis brauche der Senat den weiteren Rügen der Antragsteller nicht nachzugenen.
Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen, weil es zur Frage der Antragsbefugnis von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 (BVerwG 4 NB 25.89, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) abgewichen sei und auf dieser Abweichung beruhe. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor.
Das Normenkontrollgericht ist in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren abgewichen; seine Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO auch dann bejaht, wenn die negative Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintrete, nämlich dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten diene, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst habe, und deshalb absehbar sei, daß die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden müsse. Zu solchen - außerhalb des Bebauungsplans liegenden - Schutzmaßnahmen könnten auch verkehrslenkende oder beschränkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 StVO gehören.
Von dieser Rechtsauffassung weicht das Normenkontrollgericht ab, wenn es die Antragsbefugnis der Antragsteller mit der Begründung verneint, maßgebend sei, "daß diese zeitliche Beschränkung nicht dem Plan immanent ist. Vielmehr wird die zeitliche Beschränkung der Erreichbarkeit der Gewerbebetriebe der Antragsteller durch Anlieferer bzw. Kunden erst durch die straßenverkehrsrechtliche Umsetzung des Bebauungsplans, nämlich die entsprechende Beschilderung, bewirkt. Der Bebauungsplan selbst sieht jedoch abwägungserhebliche Eingrenzungen für Anlieger- oder Lieferverkehr nicht vor".
III.
Der Senat hält an seiner sich aus dem Beschluß vom 14. Februar 1991 (a.a.O.) ergebenden Rechtsauffassung fest; hierzu ist auszuführen:
Für die mit dem Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, daß der Nachteil erst aufgrund weiterer Umstände eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen.
Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 159 "..." der Antragsgegnerin diene u.a. dem Ziel, weitere Fußgängerzonen im Plangebiet einzurichten. Charakteristisch für eine Fußgängerzone ist der weitgehende Ausschluß des Kraftfahrzeugverkehrs in diesem Bereich. Nach der vom Normenkontrollgericht referierten Begründung des umstrittenen Änderungsplans der Antragsgegnerin und der Begründung, mit der die Antragsgegnerin die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgewiesen hat, ist der Änderungsplan darauf angelegt, durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen ergänzt zu werden. Auch aus der Sicht der Antragsgegnerin als Normgeberin schafft der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen somit selbst die Grundlage für die nachfolgenden Maßnahmen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Wenn Planungsziel des Änderungsplans sonach letztendlich eine veränderte verkehrsrechtliche Situation im Plangebiet ist, so zählen die von den Antragstellern geltend gemachten Interessen zu den abwägungserheblichen Belangen. In einem derartigen Fall kann den im Plangebiet ansässigen Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, es bleibe ihnen unbenommen, "ihre gegen die Erreichbarkeit ihrer Gewerbetriebe gerichteten Argumente gegen die nach der Straßenverkehrsordnung getroffenen Maßnahmen vorzubringen"; denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Norm und den hierauf zurückgehenden nachfolgenden Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) besteht.
Das Normenkontrollgericht hat diesen Wirkungszusammenhang im vorliegenden Fall verkannt und somit die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Unrecht verneint. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
IV.
Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der von Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Berkemann
Hien
Heeren
Halama