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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1996, Az.: BVerwG 7 B 286.96

Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an den Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Falle der Zwangsversteigerung; Anscheinsbeweis und Beweiserleichterung bei verfolgungsbedingtem Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung; Anforderungen an die Darlegung der Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 286.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 05.06.1996 - AZ: 3 K 353/95

Fundstellen

  • RGV III, 54
  • RUBARoV 1997, 14-16

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

"welche Anforderungen an den Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Falle der Zwangsversteigerung tatsächlich zu stellen sind"

4

, insbesondere,

"ob zugunsten der Personen, die Vermögenswerte in den Jahren 1933 bis 1945 durch Zwangsversteigerung verloren haben, eine Entzugsvermutung besteht oder zumindest eine Beweiserleichterung in Form einer Beweislastumkehr anzunehmen ist".

5

Soweit sich diese Fragen überhaupt in einem allgemeingültigen Sinne beantworten lassen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11), sind sie ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der üblichen Auslegungsmittel eindeutig in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne zu beantworten; der Wille des Gesetzgebers, für in den Jahren 1933 bis 1945 durchgeführte Zwangsversteigerungen von im Eigentum von Verfolgten stehenden Vermögenswerten gerade keine gesetzliche Vermutungsregel für ihre Verfolgungsbedingtheit vorzusehen, hat im Gesetz sichtbaren Ausdruck gefunden. Der Rechtsausschuß des Bundestags hat die Gesetz gewordene Fassung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG (BGBl. I 1992, S. 1257) und damit die Modifizierung eines früheren Entwurfs (BRDrucks 227/92, S. 1 f. sowie 107 f.) wie folgt begründet:

"Das Vermögensgesetz verfolgt seit jeher das Ziel, sich im Bereich der Restitution verfolgungsbedingter Vermögensverluste soweit wie möglich an die Grundsätze des Alliierten Rückerstattungsrechts anzulehnen. Dem sollte mit dem in ... des Entwurfs enthaltenen Formulierungsvorschlag Rechnung getragen werden. Wie sich inzwischen gezeigt hat, geht die Formulierung des Entwurfs jedoch über die für die westlichen Besatzungszonen geltenden Rückerstattungsgrundsätze hinaus und sollte deshalb entsprechend eingegrenzt werden. Nach der Anordnung BK/O (49) 180 galt die gesetzliche Vermutung für die 'ungerechtfertigte Entziehung' von Vermögenswerten nicht generell, sondern nur für die in Art. 3 der Anordnung aufgeführten Rechtsgeschäfte. Insbesondere Zwangsversteigerungen, die zu einem Vermögensverlust führten, fielen hierunter nicht. Für diese war vielmehr vom Antragsteller gemäß Art. 2 Abs. 4 der Anordnung nachzuweisen, daß insoweit ein Mißbrauch von Staatsgewalt vorlag. Der Vollstreckungsschuldner konnte sich also zum Nachweis der 'ungerechtfertigten Entziehung' gegenüber dem Rückerstattungsverpflichteten ... nicht auf eine gesetzliche Vermutung stützen. Diese Regelung entspricht auch der für die anderen westlichen Besatzungszonen seinerzeit geltenden Rechtslage. Die rückerstattungsrechtliche Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften und Zwangsversteigerungen ist im übrigen auch sachlich gerechtfertigt. Dem (privaten) Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners war es nämlich grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, nur weil der Schuldner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Zwangsvollstreckung zur Schädigung oder Diskriminierung des verfolgten Vollstreckungsschuldners betrieben wurde, was aber nicht generell vermutet werden kann"

6

(BTDrucks 12/2944, S. 49 f.).

7

Diesen Ausführungen entspricht es, daß zwar § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG den Vermögensverlust durch eine Zwangsversteigerung erfaßt ("auf andere Weise"), die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Regelung des Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) aber nur "Rechtsgeschäfte" und "Aufgabe" der Vermögensgegenstände betrifft. Der Hinweis der Beschwerde, § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG verweise auf den gesamten II. Abschnitt der REAO, und damit auch auf die Fälle des Vermögensverlustes in sonstiger Weise nach Maßgabe von Art. 2 REAO, liegt schon deshalb neben der Sache, weil Art. 2 REAO keine Vermutungsregel, sondern Schädigungstatbestände enthält, auf die in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gerade nicht verwiesen wird.

8

Da mithin der Gesetzgeber bewußt von einer gesetzlichen Vermutung der Verfolgungsbedingtheit abgesehen hat, kommt ein Anscheinsbeweis und die damit verbundene Beweiserleichterung bei Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung allenfalls für besondere Fallgruppen in Betracht. Die Beschwerde legt nicht dar, daß der vorliegende Fall Veranlassung geben könnte, in einem Revisionsverfahren die für eine solche Fallgruppe erforderlichen Voraussetzungen näher zu präzisieren.

9

Freilich hat das Verwaltungsgericht, was der Problematik durchaus angemessen ist, nicht aus dem Blick verloren, daß es vor und während eines damals gegen Verfolgte betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens mannigfaltige Gelegenheiten gegeben hat, zum Schaden der Verfolgten deren Vermögen im Gewande des Rechts zu entziehen. Mit jeweils nachvollziehbarer Begründung und gestützt auf belegte und nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffene Feststellungen hat es jedoch für sämtliche in Betracht kommenden Zeitpunkte eine verfolgungsbedingte Schädigung verneint. Hierbei hat es im Schwerpunkt darauf abgestellt, daß das 1918 noch für 3 Millionen Mark erworbene und 1928 mit einer Hypothek in Höhe von 1,4 Millionen Goldmark (zu einem damaligen Zinssatz von 8,4 %, welcher später auf 6,4 bzw. 4,9 % gesenkt wurde) belastete Grundstück im Jahre 1931 nur noch einen Einheitswert von ca. 1,725 Millionen, 1935 von annähernd 1,2 Millionen und zum Zeitpunkt der Versteigerung einen Schätzwert von 1,25 Millionen RM aufwies, während das Darlehn bis dahin allenfalls in Höhe von 100.000 RM getilgt werden konnte, so daß selbst beim günstigsten Zinssatz immer noch eine jährliche Zinsbelastung von über 60.000 RM vorlag. Dieser standen wegen der vom Verwaltungsgericht festgestellten allgemeinen Immobilienkrise zu der fraglichen Zeit seit 1928 niemals die Zinsen deckende Mieteinnahmen gegenüber (1932: ein Minus von über 31.000 RM; 1933: ein Minus von über 16.000 RM). Dies rechtfertigt den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, daß bei solcher andauernden Überschuldung (das Verwaltungsgericht spricht von einem Zuschußgeschäft seit 1928 <S. 24 des Urteils> und hebt des weiteren darauf ab, daß die Schuldner selbst die Bedingungen eines Stillhalteabkommens nicht erfüllen konnten) auch ein nicht rassisch verfolgter und in Deutschland gebliebener Grundstückseigentümer das Grundstück nicht hätte erhalten können (S. 29 des Urteils); untermauert hat das Gericht diese Annahme damit, daß sogar im Jahre 1942 - denkt man die Zwangsversteigerung hinweg der Reinertrag aus dem Grundstück immer noch niedriger war als die fiktiv zu zahlenden Hypothekenzinsen (S. 27 des Urteils). Angesichts dessen gibt der vorliegende Fall auch keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen in Zwangsversteigerungsfällen eine Umkehr der Beweislast oder eine Beweislasterleichterung in Betracht zu ziehen ist.

10

2.

Dem Beschwerdevorbringen läßt sich auch nicht entnehmen, daß dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaften.

11

Soweit die Beschwerde einen Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt, genügt sie bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hiernach ist eine substantiierte Darlegung erforderlich, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 m.w.N.). Eine solche substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdeschrift nicht. Sie nimmt vielmehr - auf S. 8 ff. - pauschal Bezug auf

"die durch die Beschwerdeführer übermittelten Informationen ihrer Rechtsvorgänger zur wirtschaftlichen Situation des König-Albert-Hauses".

12

Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus Schriftstücken, die im bisherigen Verfahren eingereicht wurden und auf die im Beschwerdeverfahren pauschal Bezug genommen wird, sich diejenigen herauszusuchen, aus denen nach Auffassung eines Beschwerdeführers das Gericht weiterreichende Erkenntnisse hätte ziehen können. Im übrigen trifft der in diesem Zusammenhang sinngemäß erhobene Vorwurf nicht zu, das Gericht habe seinem Urteil ausschließlich eine Berechnung aus dem Hause der das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Bank zugrunde gelegt; das Gericht hat vielmehr auch und gerade Darlegungen in Schriftstücken ausgewertet, die vom damaligen Verwalter der Schuldner (Wirtschaftsprüfer Franz St.) zur Abwehr der Zwangsversteigerung verfaßt worden waren.

13

Die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Bestehen von beachtlichen Zinsrückständen (im Sinne einer unzureichenden Bedienung der Hypothekenzinsen) schon vor 1933 angenommen, trifft nicht zu. Für die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts war allein der Umstand entscheidend, daß die Mieterträge aus den Grundmieten schon vor 1933 die Zinsen nicht mehr deckten, die streitbefangenen Flurstücke also in diesem Sinne überschuldet waren. Angesichts dessen liegt auf der Hand, daß das Verwaltungsgericht den Begriff "Zinsrückstand" in der Weise - und damit allerdings mißverständlich - verwendet hat, daß es damit lediglich eine Überschuldung des Grundstücks kennzeichnen wollte; dies um so mehr, als das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweist, daß die Grundstücke "schon seit 1928 ein Zuschußgeschäft" waren und die Grundstückseigentümer "ihr gesamtes sonstiges Vermögen den Grundstücken ... zur Deckung von Fehlbeträgen gewidmet hätten".

14

Nicht nachvollziehbar sind die Darlegungen auf S. 12 ff. der Beschwerdeschrift, die das damalige Handeln des Amtsrichters R. sowie des Ref. B. in den Blick nehmen und daraus ebenfalls ableiten wollen, daß das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Gericht hat ausweislich der Urteilsgründe (S. 37) Anhaltspunkte dafür nicht ausmachen können, die Anweisungen des Richters könnten von dem Umstand beeinflußt gewesen sein, daß ein Schuldner Jude war; einem Überordnungsverhältnis zwischen Richter und Referendar bzw. Referent - wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt - hat das Gericht von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Bedeutung beigemessen.

15

Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Gericht habe dadurch einen Denkfehler begangen oder gegen einen Erfahrungssatz verstoßen, daß es einen der Schuldner (den Rechtsvorgänger der Beigeladenen), einen Armenier mit persischer Staatsangehörigkeit, als Arier und damit als rassisch nichtverfolgt beurteilt habe. Im Gegensatz zu den unzweifelhaft rassisch verfolgten Gruppen der Juden sowie der Sinti und Roma lassen sich für andere Gruppen potentiell Verfolgter zumindest keine gesicherten historischen Erkenntnisse ausmachen; dementsprechend führt die Kommentarliteratur zu § 1 Abs. 6 VermG solche Gruppen auch nicht als Beispiel für eine gesicherte und durchgängig erfolgte rassische Verfolgung auf (vgl. etwa Neuhaus, in: Fieberg u.a., VermG, § 1 Rn. 138; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 1 VermG Rn. 168 ff.). Den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, daß der in Rede stehende Schuldner in einer von seiner Hausbank geführten Liste als Nicht-Arier geführt worden sei, hat das Gericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht negiert, sondern zur Kenntnis genommen und gewürdigt; es hat allerdings - und insoweit unbeeinflußt von Denkfehlern oder Verstößen gegen anerkannte Beweiswürdigungsgrundsätze oder Erfahrungssätze - aus einer Streichung von der Liste und Zugeständnissen der Bank dem Schuldner gegenüber abgeleitet, daß sich der Listenvermerk später nicht mehr ausgewirkt habe.

16

Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Würdigung. Auf diese Weise läßt sich ein Zulassungsgrund nicht darlegen.

17

3.

Aus dem zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung oben Ausgeführten ergibt sich schließlich, daß auch die hilfsweise erhobene Divergenzrüge unbegründet ist.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn