Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1996, Az.: BVerwG 6 C 1.94
Erstattung der Kosten für Verbrauchsmaterialien für ein Medizinstudium; Einsatz studenteneigener Instrumente; Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 1.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 18.07.1991 - AZ: 6 K 1250/90
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1993 - AZ: 9 S 2395/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 142 - 151
- DVBl 1997, 611-614 (Volltext mit amtl. LS)
- DoKBer A 1997, 121-124 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 462-464 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1997, 629-630 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1998, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 2465-2468 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 1002 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1997, 455-458 (amtl. Leitsatz)
- WissR 1997, 280-286 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Aus Art. 12 Abs. 1 GG und § 12 Abs. 1 HRG kann nicht abgeleitet werden, daß die Universitäten den Studierenden der Zahnmedizin das für das klinische Studium erforderliche Instrumentarium zur Patientenbehandlung kostenlos zur Verfügung stellen müssen.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang,
die Richterin Eckertz-Höfer sowie den Richter Dr. Rubel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob baden-württembergische Universitäten ihren Studierenden der Zahnmedizin die in den klinischen Pflichtkursen des Studiengangs Zahnmedizin benötigten zahnmedizinischen Instrumente und Verbrauchsmaterialien insgesamt zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen haben.
Der - inzwischen seit 1992 nach erfolgreicher Beendigung des Studiums exmatrikulierte - Kläger hat sich im ersten klinischen Semester einen Instrumentenkoffer für die Arbeit am "Phantomkopf" und später am Patienten beschaffen und dies durch ein Instrumententestat nachweisen müssen. Die Teilnahme an den klinischen Pflichtkursen wäre ihm sonst verwehrt worden. Der Kläger begehrte die Erstattung der Kosten hierfür - auch für später notwendig werdende Ersatzbeschaffungen - von der beklagten Universität. Diese lehnte eine Kostenerstattung ab.
In seiner daraufhin erhobenen Klage berief sich der Kläger auf die Lernmittelfreiheit und die Verpflichtung der Universität zur Stellung von Lehr- und Behandlungsmitteln. Außerdem machte er geltend, daß die studentischen Behandlungsleistungen bei der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet würden. Die beklagte Universität erhalte für die Inanspruchnahme des (auch studentischen) Instrumentariums ein Entgelt und rechne damit gleichsam doppelt ab.
Der Kläger beantragte,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, ihm über bereits gestelltes Instrumentarium hinaus das für die Patientenbehandlung in den klinischen Kursen zusätzlich erforderliche Instrumentarium einschließlich der im Klinikerinstrumentarium enthaltenen Verbrauchsmaterialien auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.
Die beklagte Universität trat der Klage entgegen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei dem Instrumentenkoffer um ein Lernmittel und nicht etwa um ein Lehrmittel. Dem Vorwurf der Doppelabrechnung hielt sie entgegen, daß die Zahnklinik der Beklagten im Falle einer Behandlung durch Studenten nur zwischen 48 % und 74 % der Behandlungskosten erhalte. Durch entsprechende Abschläge werde damit auch dem Einsatz studenteneigener Instrumente Rechnung getragen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 1991 dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es sich in der Sache auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. November 1990 (9 S 2357/90 - NVwZ-RR 1991, 485) gestützt.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit folgenden Gründen abgewiesen: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch finde weder im badenwürttembergischen Landesrecht noch im Bundesrecht eine Grundlage. Auf eine Differenzierung zwischen "Lehrmitteln", die die Beklagte zur Verfügung zu stellen habe, und sogenannten "Lernmitteln", deren Beschaffung und Finanzierung dem Studenten obliege, komme es nicht an. Es gehe darum, ob der Kläger Anspruch auf einen bestimmten Ausstattungsstandard seines studentischen Ausbildungsplatzes habe, zu dem entsprechendes Instrumentarium und Verbrauchsmaterialien gehörten. Dies sei aber zu verneinen. Über die Ausstattung studentischer Ausbildungsplätze entscheide letztlich der Haushaltsgesetzgeber. Korrespondierende Individualansprüche sehe das Haushaltsrecht indessen nicht vor. Auch dem Hochschulrecht des Bundes könne ein solcher Anspruch nicht entnommen werden. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 HRG verpflichte die Hochschulen allenfalls dazu, ein personelles Lehrangebot zu stellen. Dies zeige auch die frühere, inzwischen aufgehobene, auf § 14 a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fußende Bestimmung des § 4 der Verordnung vom 15. Juli 1994 über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV). Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich schließlich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot. Auch Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg gewähre einen solchen Anspruch nicht. Ihm sei ein Recht auf eine der Begabung entsprechende Ausbildung, aber keine Lernmittelfreiheit zu entnehmen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG folge, daß die Lehrmittel als Bestandteil eines Studienplatzes, auf den Art. 12 Abs. 1 GG eine Teilhabe verbürge, von der Universität zu stellen seien. Damit komme es entscheidend weiterhin auf die in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen "Lehr-" und "Lernmitteln" an. Die Studierenden des Faches Zahnmedizin seien die einzigen, die zu solch hohen Eigenleistungen im Rahmen ihres Studienganges herangezogen würden. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Gleichheitswidrig sei aber auch, daß in einigen Ländern bzw. einzelnen Universitäten keine solchen Kosten anfielen. Da in dem Numerus-clausus-Fach Zahnmedizin die Studenten zentral auf die Universitäten verteilt würden, müßten die Studenten diese Ungleichbehandlung nicht hinnehmen. Die für die Studenten erforderlichen Aufwendungen könnten im Einzelfall dazu führen, daß sie vom Studium abgehalten würden oder länger studieren müßten. Die hiermit einhergehende soziale Selektionswirkung sei mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar.
Im übrigen erhebt der Kläger Verfahrensrügen. Er ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht eine Überraschungsentscheidung gefällt habe; es habe seine bisherige Rechtsprechung geändert, ohne die Beteiligten in einem Rechtsgespräch auf die Überlegungen aufmerksam zu machen, die für eine mögliche Rechtsprechungsänderung des Senats maßgeblich werden könnten. Außerdem habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung verletzt; es habe nicht ermittelt, wie sich die haushaltsrechtliche Lage in Ansehung des Zahnklinikums der Beklagten im einzelnen gestalte. Überdies hätte das Gericht aufklären müssen, wie die Beklagte die ihr aus den Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigungen für die Behandlung von Patienten durch die Studenten zufließenden Mittel verwende.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Juli 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung einzelner Aspekte das angefochtene Urteil. Die Verfahrensrügen hält sie für unbegründet.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er unterstützt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
Gründe
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger für die erhobene Klage ein berechtigtes Interesse zukommt. Klarstellend ist allerdings zu bemerken, daß es sich nicht um eine Klage nach § 43 VwGO, sondern um eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt. Insoweit ist unschädlich, daß die vom Kläger begehrte Verpflichtung, ihm Klinikerinstrumentarium einschließlich Verbrauchsmaterialien zur Verfügung zu stellen, sich bereits vor Klägerhebung dadurch erledigt hat, daß sich der Kläger das erforderliche Instrumentarium zunächst auf eigene Kosten beschafft hat (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 - BVerwGE 94, 352 <355>[BVerwG 15.12.1993 - 6 C 20/92]; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37 = MDR 1968, 347).
2.
Soweit das Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des Landesrechts befunden hat, daß Baden-Württemberg eine allgemeine Lernmittelfreiheit für Studenten weder landesverfassungsrechtlich noch landesgesetzlich vorsehe und von daher eine landesrechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehle, ist das Revisionsgericht hieran nach den §§ 137, 173 VwGO, § 562 ZPO gebunden. Dies wäre allenfalls dann anders, wenn bei der berufungsgerichtlichen Anwendung und Auslegung des Landesrechts bundesrechtliche Vorgaben unberücksichtigt geblieben wären, die dem klägerischen Begehren zum Erfolg verhelfen müßten. Das ist hier indessen nicht der Fall. Weder § 12 HRG noch Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG vermögen den Klaganspruch selbständig oder als das Landesrecht im klägerischen Sinne beeinflussende Auslegungsmaxime zu unterstützen. Ebensowenig kann unter haushaltsrechtlichen Aspekten ein Individualanspruch des Klägers auf Erstattung des von ihm verauslagten Zahnmedizinerinstrumentariums begründet werden. Dazu im einzelnen:
3.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht auf § 12 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185 - i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl I S. 1170 - HRG -) gestützt werden kann.
Nach der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 HRG ist die Hochschule verpflichtet, auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicherzustellen, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Auch ein weites Verständnis des Begriffs "Lehrangebot" ermöglicht nicht, ihm das vom Kläger verlangte Instrumentarium mit Verbrauchsmaterialien zuzuordnen. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß § 12 Abs. 1 HRG vor allem das personelle Lehrangebot für die Einhaltung der Studienordnungen sicherstellt. Damit erschöpft sich allerdings sein Inhalt nicht. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hochschulrahmengesetz vom 30. November 1973 (BTDrucks 7/1328, S. 45 zu § 13 des Entwurfs) ist zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber mit dieser Vorschrift auch auf den Einsatz neuer Unterrichtstechnologien, insbesondere sog. "apersonaler Medien" ankam. Außerdem war an das Selbststudium der Studenten gedacht worden, für das die Hochschule neben der fachlichen Anleitung auch Mittel und Räume bereitzustellen hätte. Ist der Begriff des Lehrangebots nach dem gesetzgeberischen Verständnis insofern zwar offen für die universitäre Ausstattung außerhalb des personalen Lehrangebots, so weisen diese gesetzgeberischen Erwägungen indes nicht auf einen Anspruch der Studenten auf kostenlose Stellung jeglicher Lehr- oder Lernmaterialien hin. Adressat der Erwägungen sind ersichtlich die Länder und Hochschulen, für die das Hochschulrahmengesetz kein traditionales Lehr- und Lernangebot fortschreiben will, sondern offen ist für neue didaktische Mittel und Ziele. Schon vom Wortlaut her soll § 12 Abs. 1 HRG aber nicht dem einzelnen Studenten einen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung seines Studienplatzes einräumen. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte für eine solche gesetzgeberische Intention entnehmen. Dabei kann es - auch hierin ist dem Berufungsgericht zu folgen - durchaus offenbleiben, ob der Bund angesichts seiner beschränkten Kompetenz auf den Gebieten des Hochschulwesens (s. Art. 75 Nr. 1 a GG, Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 und 91 b GG) eine solche Regelung überhaupt hätte treffen dürfen.
Hiernach muß verneint werden, daß § 12 HRG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch einräumt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß sich als zusätzliches wesentliches Indiz gegen einen solchen bundesrechtlichen Anspruch die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449) erweist. Der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) inzwischen aus fiskalischen Gründen - nämlich wegen der damaligen schlechten Wirtschafts- und Finanzlage - aufgehobene § 4 HärteV - ergangen auf der Rechtsgrundlage des § 14 a Berufsausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (eingeführt durch Gesetz vom 14. November 1973, BGBl I S. 1637) gewährte in Verbindung mit einer spezifizierenden Anlage den nach dem BAföG Berechtigten eine besondere Ausbildungsförderung. Sie erhielten bestimmte Lern- und Arbeitsmittel innerhalb von Höchstbeträgen erstattet, soweit es um "notwendige Aufwendungen für die Anschaffung beweglicher Sachen" ging. Als notwendig galten die Aufwendungen für diejenigen Lern- und Arbeitsmittel, die von der Ausbildungsstätte nicht zur Verfügung gestellt werden. Aus der Anlage zu § 4 HärteV ergibt sich, daß Zuschüsse bis zu 1.700 DM für die Beschaffung des Instrumentariums für das klinische Zahnmedizinstudium gewährt werden konnten. Dieses Instrumentarium war somit als "Lern- und Arbeitsmittel", das von der Ausbildungsstätte nicht zur Verfügung gestellt wurde, angesehen. Das Berufungsgericht hat - wie vor ihm schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Februar 1993 - 2 A 1190/92. OVG) - hieraus zutreffend gefolgert, daß damit von Bundesrechts wegen schon bei Inkrafttreten des § 12 HRG vorausgesetzt war, daß das Zahnmediziner-Instrumentarium nicht notwendig von der universitären Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wird. Das rahmenrechtliche Bundesrecht überließ die Bestimmung dessen, was von der Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wird, vielmehr den Ländern. Somit spricht auch die zeitweise Geltung von § 4 HärteV dagegen, § 12 Abs. 1 HRG zur Stützung des klägerischen Anspruchs heranzuziehen.
4.
Auch Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet dem Kläger weder einen unmittelbaren Leistungsanspruch noch bewirkt er in seiner Funktion als objektive Wertentscheidung und damit als Auslegungsmaxime für das Landesrecht eine Entscheidung zugunsten des Klägers. Denn Art. 12 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf einen umfassend ausgestatteten Studienplatz, also auch nicht auf (kostenlose) Bereitstellung all derjenigen Lehr- und Lernmittel durch die Universität, welche zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlich sind.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt nicht etwa ein allgemeines Recht auf Ausbildung Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Recht, die vorhandene - staatliche - Ausbildungsstätte frei zu wählen. Schafft allerdings der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen und nimmt er für das Ausbildungsfach gleichzeitig ein Ausbildungsmonopol in Anspruch, so muß er auch den freien und gleichen Zugang zu diesen Einrichtungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Dieses Wahlrecht beinhaltet neben dem räumlichen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329>) auch einen qualitativen Aspekt: Bei Vorliegen der Eignungs- und Zulassungsvoraussetzungen können Ausbildungsfach und Ausbildungsgang frei gewählt werden, vorausgesetzt sie sind an der betreffenden Universität vorgesehen und eingerichtet (vgl. BVerfGE 33, 303 <331>). Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt allerdings davon ab, daß staatlicherseits bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt werden, deren Fehlen das Recht wertlos machen würde. Daher könnte es nicht genügen, das Ausbildungsfach und den Ausbildungsgang nur formal anzubieten, ohne daß die Ausstattung der einzelnen Studienplätze ein Studium in der Weise ermöglicht, wie es die Studienordnung für den jeweiligen Studiengang vorsieht. Grundrechtlich gewährleistet wird damit aber allenfalls der für einen erfolgreichen Abschluß erforderliche Mindestumfang der Ausstattung des Studienplatzes. Daraus folgt indes nicht, daß diese Ausstattung kostenlos zur Verfügung gestellt werden müßte. Ob und in welchem Umfang eine staatlich monopolisierte Ausbildung von finanziellen Leistungen der Studenten abhängig gemacht werden darf, ist nicht allein nach Bundesrecht zu entscheiden.
Aus diesen Gründen ist auch die Rechtsauffassung der Revision abzulehnen, daß die Lehrmittel - anders als die Lernmittel - als Bestandteil eines Studienplatzes von der Universität zu stellen seien und Art. 12 Abs. 1 GG dem Studierenden an diesem Studienplatz die Teilhabe verbürge. Die Unterscheidung zwischen Lehrmitteln und Lernmitteln, die gerade in diesem Fall nicht hinreichend klar und kaum praktikabel erscheint, ist hier für den Umfang der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht erheblich. Art. 12 Abs. 1 GG gibt auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot
bei Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen im wesentlichen nur das subjektiv-öffentliche Recht auf Aufnahme in eine Universität mit zahnmedizinischem Studiengang. Es gewährleistet lediglich den Zugang zu den vorhandenen Lernmöglichkeiten. Dies setzt einen ausgestatteten Studienplatz voraus. Die Ausstattung muß zwar generell die für den Abschluß des Studiums erforderlichen Lernmöglichkeiten bieten. Die Gewährleistung des Zugangs setzt hingegen - wie bereits dargelegt wurde - nicht voraus, daß diese Lernmöglichkeiten in jedem Fall kostenlos zur Verfügung stehen. Ebenfalls wird durch die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Zugangsanspruchs nicht ausgeschlossen, daß den Studierenden die Beschaffung weiterer für das Studium erforderlicher Arbeitsmittel aufgegeben wird. Soweit es damit zusammenhängende Teilhaberechte der Studierenden betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nur ein abgeleitetes Recht auf Teilhabe an zuvor geschaffenen und damit bereits vorhandenen Ausbildungsplätzen hergeleitet, nicht hingegen ein originäres Recht im Sinne eines Anspruchs auf Schaffung von Einrichtungen oder gar auf eine besondere Ausstattung vorhandener Einrichtungen und deren unentgeltliche Zurverfügungstellung (vgl. auch BVerwGE 54, 173 <191>[BVerwG 08.07.1977 - VII P 28/75]; 66, 155 <179>[BVerwG 21.09.1982 - 6 C 85/81]).
Eine andere - hier aber letztlich nicht zu entscheidende - Frage ist, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip zwar nicht einen in bestimmter Weise ausgestatteten kostenlosen Studienplatz erfordert, aber doch grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, welches allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert. Hiervon mag prinzipiell auszugehen sein. Unüberwindliche soziale Barrieren wären auch insofern nicht hinzunehmen. Jedoch bietet der vorliegende Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Anlaß, sich mit der Frage näher zu befassen. Von einer unüberwindlichen sozialen Barriere vor dem Zugang zum Zahnmedizinstudium des Klägers oder vor dem erfolgreichen Abschluß dieser Ausbildung kann hier ersichtlich nicht die Rede sein. Denn der Kläger hat sein Studium erfolgreich abgeschlossen.
5.
Die Entscheidung der beklagten baden-württembergischen Universität, die Beschaffung des Zahnmediziner-Instrumentariums den Studenten zu überlassen, stellt im Verhältnis zu anderen Studenten dieser Hochschule keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Insbesondere wurden dem Kläger nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz Kosten aufgebürdet, die Studenten anderer Studienrichtungen sämtlich nicht zu tragen hätten. Es entbehrt nicht eines sachlichen Grundes, wenn unterschiedliche Studiengänge mit unterschiedlichen Anforderungen an Ausbildungsaufwand und -material zu unterschiedlich hohen Eigenleistungen bei den Studierenden führen. Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Eigenleistungen der Studierenden in den anderen Studiengängen durchgehend geringer wären, als dies bei Zahnmedizinstudenten der Fall ist. Studierende der Musik etwa müssen für Instrumente und deren Erhalt ebenso wie Studierende der Kunst für Gebrauchsmaterialien im Laufe ihres Studiums nicht selten deutlich mehr aufwenden, als für das weiterveräußerliche Zahnmediziner-Instrumentarium einschließlich Ersatzbeschaffungen im Laufe eines Studiums zu veranschlagen ist. Insoweit ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch unerheblich, daß von Musikstudenten entsprechende Aufwendungen für ihr Instrument bereits vor ihrer Studienzeit an der Musikhochschule erwartet werden. Der wissenschaftliche und kulturelle Auftrag der Hochschulen verlangt von diesen die Bereitstellung eines vielfältigen Ausbildungsangebotes. Dieses Ausbildungsangebot unterliegt nicht von vornherein dem Zwang, daß die von den Studierenden zu erwartenden finanziellen Eigenleistungen annähernd gleich hoch sein müssen. Den Studenten steht es grundsätzlich frei, sich für einen kostengünstigen Studiengang zu entscheiden.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, daß einzelne Bundesländer oder Universitäten - so sein Vortrag - Studierenden uneingeschränkte Lernmittelfreiheit gewährten, er sich wegen des Verfahrens der zentralen Vergabe von Studienplätzen die Universität aber nicht habe aussuchen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Kläger dargelegte unterschiedliche Praxis ist eine Folge des im Grundsatz verankerten Föderalismus. Durch Verschiedenheiten, die darauf beruhen, wird Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verletzt. Die für das Hochschulrecht und die Ausstattung der Universitäten zuständigen Länder sind - wie ausgeführt - durch die Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht gezwungen, ein gänzlich kostenloses oder in gleicher Weise kostengünstiges Ausbildungsplatzangebot - bei gleichem Ausstattungsstandard - vorzuhalten. Hiergegen läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Numerusclausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 <352>) ins Feld führen. Zwar trifft es zu, daß das Bundesverfassungsgericht für den Fall der einseitigen Begünstigung der Einwohner eines Landes bei der Zulassung zum Studium (sog. Landeskinderklausel) eine Ungleichbehandlung der Staatsbürger anderer Bundesländer nicht ausgeschlossen hat. Dabei hat es jedoch darauf abgestellt, daß der landesgesetzlich geregelte Sachverhalt "seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt" (a.a.O. S. 352). Als eine solche einheitliche Rechtsposition stellt sich - wie dargelegt - nur der Zulassungsanspruch dar, nicht hingegen die völlige Kostenfreiheit eines jeden Studiums.
6.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen oder nach bürgerlichem Recht. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sich aus den durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplänen für die Universitäten keine Ansprüche für Studierende ergeben könnten, auch soweit die Haushaltspläne den Hochschulen bestimmte Mittel zuwiesen, handelt es sich um Landesrecht. Bundesrechtlich ergibt sich zudem aus § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (vom 19. August 1969 - BGBl I S. 1273), daß durch einen Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden. Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 GG, der den Bund lediglich im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe an dem Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken beteiligt, gewährt ebenfalls keinen individualrechtlichen Anspruch, beispielsweise auf einen bestimmten Ausstattungsstandard von Studienplätzen.
Ob und inwieweit der Haushaltsgesetzgeber des Landes in seine Entscheidung über die Höhe der Mittelzuweisung an die Zahnkliniken der Universitäten einfließen läßt, daß diese von der kassenärztlichen Vereinigung auch Erstattungen für das Instrumentarium erhalten, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die hier zu entscheidende Rechtsfrage aus den bereits genannten Gründen unerheblich, da auch diese Erwägung einen bundesrechtlichen Anspruch des Klägers nicht zu begründen vermag.
Das Entgelt, das die Universität von der kassenärztlichen Vereinigung für die Patientenbehandlung durch Studenten erhält, vermag dem klägerischen Feststellungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn unterstellt wird, daß sich in dem für eine studentische Behandlung erheblich verminderten Erstattungsbetrag der kassenärztlichen Vereinigung ein Anteil für die Nutzung des studenteneigenen Instrumentariums angerechnet ist, so hätte dies keinen Einfluß auf die Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers. Der Antrag des Klägers ist auf Feststellung einer Verpflichtung der Universität zur Stellung des Instrumentariums und nicht etwa allgemein auf Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet. Bei Erfolg des klägerischen Begehrens wäre die Zahlungspflicht der Universität deshalb allenfalls eine mittelbare Folge. Entgegen der Auffassung des Klägers ergäbe sich aus dem Zufließen von Mitteln der kassenärztlichen Vereinigung für die Nutzung von studenteneigenem Instrumentarium nicht etwa spiegelbildlich die Pflicht der Universität, dieses Instrumentarium dann auch selber zur Verfügung zu stellen. Sollte der Kläger an einen Anspruch über bürgerlichrechtliche Bereicherungsgrundsätze denken, käme - unterstellt die Voraussetzungen lägen im übrigen vor - allenfalls die Herausgabe des Erlangten durch die Universität, nicht aber deren Verpflichtung zur Stellung des fraglichen Instrumentariums oder dessen Wertersatz in Betracht.
7.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen sind im wesentlichen unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Auf eine Begründung wird unter Hinweis auf § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO verzichtet.
Soweit mit der Behauptung einer Überraschungsentscheidung ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO hat geltend gemacht werden sollen, ist diese Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG besteht grundsätzlich keine Pflicht, über die Rechtsauffassung des Gerichts aufzuklären (stRspr; vgl. BVerfGE 67, 90 <95 f.>[BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83]; 86, 133 <144 f. [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozeßbeteiligte bei Anwendung gehöriger, von ihm zu verlangender Sorgfalt zu erkennen vermag, worauf es für die Entscheidung ankommen kann. Im vorliegenden Fall hätte schon nach eigenem Vortrag der Kläger als ein gewissenhafter und zudem anwaltlich vertretener Prozeßbeteiligter mit der Möglichkeit rechnen müssen, das Berufungsgericht werde seine frühere, bislang nur in einer einzigen, zudem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung ändern. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers war die neuere, für sein Begehren ungünstige Rechtsprechung anderer Obergerichte überdies schon bekannt, weil die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1991 (Az.: 7 CE 91.1723 und 1724) gegen zwei seiner Mandantinnen ergangen waren. Außerdem hat der Vorsitzende des Berufungssenats in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf diese Entwicklung der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgehoben und in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des Haushaltsrechts für die aufgeworfene Rechtsfrage angesprochen.
Bei dieser Sachlage kommt weder ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO im Sinne des Verbotes einer sog. "Überraschungsentscheidung" in Betracht. Aus keiner dieser Vorschriften läßt sich ableiten, daß ein Gericht die aufgrund einer Vorberatung möglicherweise bereits angedachten oder gar zu einem vorläufigen Abschluß geführten Überlegungen für eine Rechtsprechungsänderung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung offenlegen müßte. Die voraussichtlich ausschlaggebende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung im einzelnen herauszuarbeiten und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen, mag guter Brauch sein, kann den genannten Vorschriften aber nicht als Rechtspflicht entnommen werden (s. BVerwG, Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12).
8.
Die Kosten des Verfahrens trägt der nach allem auch im Revisionsverfahren erfolglose Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer
Rubel