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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1996, Az.: BVerwG 6 B 32.96

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 32.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.02.1996 - AZ: 1 UE 2356/95

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.643,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der im Jahre 1992 an der Universität des Saarlandes das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Hochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts abschloß, begehrt die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen. Mit Bescheid vom 29. März 1994, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 1994, lehnte das Hessische Ministerium der Justiz den Antrag des Klägers ab. Seine dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die dagegen eingelegte Berufung zum Verwaltungsgerichtshof. Auch die Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs wendet, hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Beruhens des Beschlusses auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht gegeben.

2

1.

Der Kläger sieht folgende Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig an:

3

a)

Als er im Jahre 1973 mit seiner juristischen Ausbildung begonnen habe, habe § 5 Abs. 1 DRiG a.F. gegolten. Danach sei es möglich gewesen, auch als Absolvent der Lizentiatenprüfung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen übernommen zu werden. Das Berufungsgericht habe deshalb die Vereinbarkeit des hessischen JAG mit dem DRiG überprüfen müssen. Er will damit offensichtlich erreichen, daß sein Antrag auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 DRiG a.F. entschieden wird.

4

b)

Es sei zu klären, wie und ob überhaupt sich die Qualität eines Lizentiatenexamens von der der Diplome von Diplomjuristen der früheren DDR unterscheide, die aufgrund des Einigungsvertrages in Hessen in den Vorbereitungsdienst übernommen werden könnten.

5

Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß und inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen und konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften. Nur darin aber kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).

6

Die zu a) aufgeworfene Frage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger in den juristischen Vorbereitungsdienst übernommen werden kann, allein nach § 23 Abs. 1 des hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) zu treffen ist. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, da eine Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Soweit der Kläger mit seiner Rüge erreichen will, daß sein Antrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 DRiG a.F. zu bescheiden ist, kann er damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß er nicht dargetan hat und dies auch nicht ersichtlich ist, daß er nach dieser Vorschrift einen Übernahmeanspruch gehabt hätte, könnte diese Frage auch sonst im Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297). Im übrigen enthielt § 5 Abs. 1 DRiG a.F. keine bundesrechtlichen Vorgaben für landesrechtliche Regelungen dazu, welcher Art die das Studium abschließende Prüfung sein mußte, um eine Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes zu ermöglichen.

8

Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage nach der Gleichbehandlung mit Diplomjuristen der ehemaligen DDR (b) führt nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine willkürliche Ungleichbehandlung mit der Folge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 71, 39, 58 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; 81, 156, 205). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die zugunsten der Diplomjuristen der früheren DDR im Einigungsvertrag getroffene Regelung eine Überleitungsvorschrift zur Regelung einer (einmaligen) besonderen historischen Situation war. Hieraus kann der Kläger keine Rechte für sich in Anspruch nehmen. Es ist im übrigen nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber, wie er es in § 23 Abs. 1 JAG getan hat, wegen der besonderen Anforderungen, die an den juristischen Vorbereitungsdienst gestellt werden, als Zugangsvoraussetzung das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung verlangt, zumal Studium und Vorbereitungsdienst inhaltlich aufeinander abzustimmen sind (§ 5 Abs. 2 DRiG).

9

2.

Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel führen nicht zur Revisionszulassung.

10

a)

Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, daß das Berufungsgericht gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl er dagegen Einwendungen erhoben hat. § 130 a VwGO verstößt weder gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs noch das des effektiven Rechtsschutzes und widerspricht auch nicht Art. 6 Abs. 1 MRK. Der Kläger ist durch die nicht durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in seinem Recht auf Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen beschränkt worden. Er konnte Beweisanträge stellen und ihm wurde auch Gelegenheit gegeben, sich zu der Absicht des Berufungsgerichts zu äußern, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1996 nicht nur Einwendungen zu der Absicht des Berufungsgerichts erhoben, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern er hat auch eine Beweisaufnahme über die Tatsache beantragt, daß in Hessen sechs Lizentiaten des Rechts aufgrund der Lizentiatenprüfung zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden seien. Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht entschieden. Auch hat eine erneute Anhörung des Klägers nicht stattgefunden. Das stellt jedoch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach der Mitteilung des Gerichts, es beabsichtige gemäß § 130 a VwGO zu verfahren, einen Beweisantrag, so kann aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs eine erneute Anhörung geboten sein (BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl 1983, 1014). Die erneute Anhörung war aber in diesem Fall entbehrlich, weil der Kläger lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt hatte und weil sein Antrag unsubstantiiert war. Er hat in dem Schriftsatz weder einzelne Personen benannt noch konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben, wann und unter welchen Bedingungen die Übernahme, die vom beklagten Land bestritten worden war, stattgefunden haben soll. In Fällen dieser Art ist eine erneute Anhörung nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1983, a.a.O.). Es reichte aus, daß sich das Berufungsgericht in den Gründen seines Beschlusses mit diesen Einwendungen auseinandersetzte.

11

b)

Die Rüge, es sei nicht über seinen Hilfsantrag entschieden worden, ist offensichtlich unbegründet. Mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche urteil ist der Sache nach nicht nur über den Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des beanstandeten Bescheids des Hessischen Justizministers den Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen, sondern auch über seinen Hilfsantrag negativ entschieden worden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.