Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1996, Az.: BVerwG 11 B 61.96
Gleichstellung der Benutzung eines Fahrrades mit einem Kraftfahrzeug bei Alkoholfahrten; Anforderungen an die Annahme einer Bestehenden Alkoholabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 61.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1996 - AZ: 19 A 6035/95
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Denn die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift auf. Eine solche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
1.
Zum einen hält sie die Frage für in diesem Sinne klärungsbedürftig, ob und inwieweit der Kläger Tenor und Begründung eines strafrechtlichen Urteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen sich gelten lassen müsse. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt (vgl. den Urteilsabdruck S. 7 f.), bereits geklärt. Danach muß der Kraftfahrer die einschlägigen Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts insoweit gegen sich gelten lassen, als sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, ergeben (vgl. z.B. Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 54.92 - <Buchholz 442.10 § 2 a StVG Nr. 2> m.w.N.).
Solche Anhaltspunkte liegen nach den tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Danach hat der Kläger keinen "nachvollziehbaren Grund" dafür genannt, warum er sich in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren nicht von vornherein auf die angebliche Notsituation berufen hat (im einzelnen vgl. den Urteilsabdruck S. 8).
2.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt ist die weitere Frage des Klägers, "ob das Fahren mit einem Fahrrad der Benutzung eines Kraftfahrzeugs jedenfalls bei der Alkoholfahrt gleichzustellen ist". Nach dem Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.95 - (BVerwGE 99, 249 [BVerwG 27.09.1995 - 11 C 34/94]) bestehen bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 o/oo am Straßenverkehr teilgenommen hat, in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, die die Verkehrsbehörde zur Anforderung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle berechtigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist ferner, daß bei Blutalkoholwerten von 1,6 und mehr Promille regelmäßig von einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen ist. Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, setzt die Annahme einer bestehenden Alkoholabhängigkeit - anders als bei der Ersttäterschaft (vgl. dazu Urteil vom 27. September 1995 <a.a.0.> m.w.N.; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - <Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3>) - schließlich nicht voraus, daß zusätzliche Umstände (vgl. hierzu die Richtlinien über die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und- inhabern - Eignungsrichtlinien - in der Fassung vom 30. Oktober 1989 <Verkehrsblatt 1989, S. 786>) hinzukommen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Stand 1996, Ziff. 45.2 <NVwZ 1996, 563>).
Dr. Kugele
Kipp