Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1994, Az.: BVerwG 11 C 54.92
Rechtskraft eines Bußgeldbescheides; Bindungswirkung; Sachverhaltsfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 54.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 27.05.1992 - AZ: 3 K 1967/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 1209 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1994, 262-264
- DÖV 1994, 1049 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 544 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 165 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1994, 374 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 87, 468 - 470
- VRS 1994, 468
- VerkMitt 1995, 11-12
- ZfS 1994, 390
- zfs 1994, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Trotz der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sind Verkehrsbehörde und Verwaltungsgericht bei einer Anordnung nach § 2 a Abs. 2 StVG nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen.
Redaktioneller Leitsatz
Anordnungen nach § 2 a Abs. 2 StVG binden die Verkehrsbehörden und Verwaltungsgerichte auch bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, wenn wichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit sprechen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Nach einem Radarmeßfoto wurde am 11. Juni 1990 mit einem auf den Vater des Klägers zugelassenen Pkw die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Da der Kläger in dem an seinen Vater gerichteten Anhörungsbogen der Kreispolizeibehörde des Beklagten angegeben hatte, den Pkw gesteuert zu haben, wurde gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 4. September 1990 eine Geldbuße von 150 DM verhängt. Mit Verfügung vom 21. Januar 1991 forderte ihn sodann die Verkehrsbehörde des Beklagten auf, an einem Nachschulungskurs teilzunehmen, denn er habe die Verkehrszuwiderhandlung als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe begangen.
Hierauf erhob der Kläger gegen den inzwischen rechtskräftigen Bußgeldbescheid Einspruch, den das Amtsgericht als verspätet verwarf. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Gegen die Nachschulungsanordnung legte der Kläger Widerspruch mit der Behauptung ein, es sei ihm erst jetzt, als er im Zusammenhang mit der Nachschulungsanordnung die Akten eingesehen habe, klar geworden, daß nicht er, sondern sein Arbeitskollege R. den Wagen gesteuert habe.
Zum Beweis legte er eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen R. vor. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch jedoch mit der Begründung zurück, es stehe fest, daß der Kläger die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen habe.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Kläger die eidesstattliche Versicherung eines weiteren Fahrzeuginsassen, des Zeugen S., einreichte, ordnete das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nachschulungsanordnung an.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung der Zeugen R. und S. die Nachschulungsanordnung des Beklagten mit der Begründung aufgehoben, § 2 a Abs. 2 StVG setze voraus, daß der Betroffene die Tat begangen habe. Zur Feststellung dieser Tatsache reiche die Bezugnahme auf einen die Tat feststellenden rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht aus. Die Straßenverkehrsbehörde müsse vielmehr grundsätzlich überprüfen, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen worden sei. Insoweit gelte für die Anordnung der Nachschulung nichts anderes als für die Entziehung der Fahrerlaubnis: An die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Tatsachen sei die Verwaltungsbehörde nur gebunden, solange sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergäben. Dazu rechneten insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machten. Hier sei ein solcher Wiederaufnahmegrund gegeben; denn der Kläger habe zwei Zeugen benannt, die in einer schriftlichen bzw. einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt hätten, daß er die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Diese Beweismittel seien - sehe man, wie geboten, von § 85 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab - geeignet, die Freisprechung des Klägers zu begründen. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung stehe fest, daß nicht der Kläger, sondern der Zeuge R. die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision führt der Beklagte im wesentlichen aus: Ein Kraftfahrer müsse den in einer strafrichterlichen Entscheidung oder in einem Bußgeldbescheid festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, wenn er von rechtlich möglichen Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidungen keinen Gebrauch gemacht habe. Da der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt habe und seine Nichtigkeit weder dargetan noch ersichtlich sei, bänden seine Feststellungen die Verwaltungsbehörde.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr für begründet, denn es komme für die Nachschulungsanordnung allein auf die rechtskräftig festgestellte Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit an; daran seien Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht gebunden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene von Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht habe, die ihm gegen eine strafrichterliche Entscheidung oder gegen den Bußgeldbescheid zugestanden hätten und mit welchen er die im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hätte vorbringen können.
Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Nachschulungsanordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig, weil der Kläger die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid festgestellte Verkehrszuwiderhandlung nicht begangen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Trotz der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 4. September 1990 war die Behörde und ist das Gericht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gebunden.
Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) hat die zuständige Behörde die Teilnahme des Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn dieser innerhalb der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage zu § 2 a StVG aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen hat und deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden muß.
Da mit der Sprungrevision Verfahrensrügen nicht erhoben werden können (§ 134 Abs. 4 VwGO) und auch nicht erhoben worden sind, ist der erkennende Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach war der Kläger am 11. Juni 1990 - dem Tag der Radarmessung - Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. An diesem Tag wurde mit dem Pkw seines Vaters die zugelassene Geschwindigkeit von 70 km/h (Zeichen 274 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung <StVO>) außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StVO, § 24 StVG). Der Kläger wurde deshalb - gemäß seiner ursprünglichen Angabe, das Kraftfahrzeug geführt zu haben - rechtskräftig mit einer Geldbuße von 150 DM belegt, die in das Verkehrszentralregister einzutragen war (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung <StVZO>). Ein derartiger einmaliger Verkehrsverstoß nach Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage zu § 2 a StVG muß zur Anordnung der Nachschulung nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG führen.
Dennoch kann die Nachschulungsanordnung im vorliegenden Fall keinen Bestand haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, setzt § 2 a Abs. 2 StVG nicht nur voraus, daß gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine rechtskräftige Entscheidung wegen eines bestimmten Verkehrsdelikts ergangen ist. Die Vorschrift verlangt vielmehr auch, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ein solches Delikt tatsächlich begangen hat. Die rechtskräftige Verurteilung ist nicht das einzige, sondern ein zusätzliches Erfordernis für die Anordnung der Teilnahme an einem Nachschulungskurs. Muß nach dem Gesetz also neben der Verurteilung auch die Begehung der Tat festgestellt werden, so läßt sich die rechtskräftige Verurteilung nicht als unwiderleglicher Beweis für die Begehung der Tat werten. Diese Folgerung aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift steht in Einklang mit der Regelung, die das Straßenverkehrsgesetz in § 4 Abs. 3 für die Bedeutung von strafgerichtlichen und Bußgeldentscheidungen für das Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung trifft. § 4 Abs. 3 StVG bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde in Entziehungsverfahren bei der Würdigung eines Sachverhalts, der Gegenstand einer strafgerichtlichen oder Bußgeldentscheidung war, in gewissen Hinsichten nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt der Entscheidung abweichen darf. Eine Abweichung zum Vorteil des Kraftfahrers - und allein darum geht es im Rahmen des § 2 a Abs. 2 StVG - ist dagegen nicht ausgeschlossen.
Daß insoweit bei der Sachverhaltsfeststellung keine strikte Bindung an den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung besteht, bedeutet allerdings nicht, daß die Verwaltungsbehörde in jedem Fall den Sachverhalt neu zu ermitteln und somit das Bußgeld- oder Strafverfahren mit ihren Mitteln zu wiederholen hätte. Vielmehr muß der Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die einschlägigen Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung insoweit gegen sich gelten lassen, als sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, ergeben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - <Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88> m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht festgestellt, daß die Verkehrsbehörde des Beklagten angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles verpflichtet war, den Angaben des Klägers durch eigene Amtsermittlung nachzugehen. Denn der Kläger hat die Annahme seiner im Bußgeldbescheid festgestellten Täterschaft durch die spätere substantiierte Behauptung ernstlich erschüttert, entgegen seiner ursprünglichen irrigen Annahme habe nicht er, sondern der Zeuge R. das Fahrzeug gesteuert. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Kläger im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO neue Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Jedenfalls enthalten die schriftlichen bzw. eidesstattlichen Erklärungen der beiden Zeugen in Verbindung mit dem bei den Behördenakten befindlichen Radarfoto im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derart gewichtige Anhaltspunkte für die Täterschaft des Zeugen R., daß die Verkehrsbehörde und die Widerspruchsbehörde nicht mehr ohne weiteres von dem im rechtskräftigen Bußgeldbescheid festgestellten Sachverhalt hätten ausgehen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Frage der Täterschaft durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt. Seine Beweiswürdigung, wonach tatsächlich der Zeuge R. das Kraftfahrzeug bei der Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte besteht kein Anlaß, der mit der Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger von vornherein keinem Irrtum über die Täterschaft unterlegen wäre, sondern bewußt einen falschen Bußgeldbescheid hätte rechtskräftig werden lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
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