Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1996, Az.: BVerwG 7 VR 2.96
Rechtsmittel gegen die sofortige Vollziehung einer nachträglichen Anordnung; Verpflichtung, zur Minderung der von ihrer Sinteranlage ausgehenden Emissionen von Dioxinen und Furanen einen Aktivkoksadsorber einzubauen; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 VR 2.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
- § 3 Abs. 6 BImSchG
- § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG
- § 48 Nr. 4 BImSchG
- § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV
- Nr. 4.2.1 TA Luft
- Nr. 4.2.2 TA Luft
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstellen
- NVwZ 1997, 497-501 (Volltext mit amtl. LS)
- NWVBl 1997, 54-60
Verfahrensgegenstand
Immissionsschutzrecht
Amtlicher Leitsatz
Verfügt die Behörde im Wege der nachträglichen Anordnung eine Maßnahme, durch die der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Minderung der Emission von Dioxinen und Furanen nach Maßgabe des Minimierungsgebots (Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft) verpflichtet wird, ist eine individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17 500 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer nachträglichen Anordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), die sie verpflichtet, zur Minderung der von ihrer Sinteranlage ausgehenden Emissionen von Dioxinen und Furanen einen Aktivkoksadsorber einzubauen.
Die Antragstellerin ist aus der Duisburger Kupferhütte hervorgegangen, die im 19. Jahrhundert als Tochter von Unternehmen der Großchemie zum Erwerb von Schwefelkies und zur Verwertung der bei der Verarbeitung dieses Rohstoffes zu Schwefelsäure anfallenden Rückstände (Kiesabbrände) gegründet worden war, und führt deren Unternehmenszwecke in einem Teilbereich fort. Im Jahre 1975 genehmigte der Regierungsprädident Düsseldorf auf der Grundlage der §§ 6 und 15 BImSchG die Änderung der bestehenden Sinteranlage durch Errichtung und Betrieb eines Sinterbandes, einer Gasreinigungsanlage und eines 250 m hohen Schornsteins; nach den zugehörigen Unterlagen durften Purpurerz, Feinerz, Gichtstaub, Sinter-Rückgut und Eisenoxid als Einsatzstoffe verwendet werden. Weitere Änderungsgenehmigungen erteilte der Regierungspräsident in den Jahren 1984 und 1988; danach darf die Antragstellerin unter näher bezeichneten Vorgaben auch Kiesabbrände der Fa. Sachtleben sowie Eisenoxid-Rückstände in ihrer Sinteranlage einsetzen. Für die Verwertung der Reststoffe (u.a. Stäube und Schlämme aus der Eisen- und Stahlerzeugung und -bearbeitung sowie aus der chemischen Industrie) erhält die Antragstellerin von den Industriebetrieben, bei denen sie anfallen, einen auf Mengenbasis errechneten "Hüttenlohn".
Ende 1988 verfügte der Antragsgegner im Wege einer nachträglichen Anordnung Begrenzungen der Massenkonzentration an Schwefeldioxid und Fluorwasserstoff im Abgas der Sinteranlage. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg; über das Revisionsverfahren (BVerwG 7 C 48.95) ist bisher nicht entschieden worden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeldandrohung bewehrte nachträgliche Anordnung des Antragsgegners vom 4. Oktober 1994. Durch sie wurde der Antragstellerin aufgegeben, die gesamten Abgase des Sinterbandes im Normalbetrieb mit Hilfe eines Aktivkoksadsorbers zu reinigen, der unter näher bestimmten Vorgaben nach dem Prinzip des Kreuzstromadsorbers arbeite; die Vorrichtung sei bis zum 1. Oktober 1996 zu errichten und anschließend zu betreiben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Nach einer im Februar 1992 von der Landesanstalt für Immissionsschutz durchgeführten Messung seien von der Anlage ausgehende Dioxine und Furane mit einer mittleren Massenkonzentration von 93,3 ng TE/cbm bei einem Sauerstoffanteil von 19 % im Abgas festgestellt worden. Messungen im Mai 1994 hätten zu entsprechenden Werten zwischen 31 und 221 ng TE/cbm geführt. Bei Beschränkung auf die im Normalbetrieb gemessenen Werte ergebe sich ein Durchschnittswert von 78 ng TE/cbm. Daraus errechne sich bei einem Abgasvolumenstrom von 350 000 cbm/h ein Emissionsmassenstrom von 239 g für das Jahr 1993. Dieser Wert übersteige sogar die Summe der Dioxin-/Furan-Emissionen aller Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland im Jahre 1989 von rund 80 g deutlich. Damit genüge der Betrieb der Sinteranlage, die entweder nach Nr. 3.1 des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen) oder als Nebeneinrichtung zu dem genehmigten Hochofen der Antragstellerin genehmigungsbedürftig sei, nicht den durch die Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) gestellten Anforderungen. Diese habe Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft dahin konkretisiert, daß bei besonders umweltgefährdenden Stoffen wie Dioxinen und Furanen der Emissionsmassenstrom unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen sei. Durch den Einbau eines Aktivkoksadsorbers könnten die Dioxin-/Furan-Emissionen drastisch verringert werden. Eine solche Maßnahme entspreche dem Stand der Technik. Das stehe aufgrund der Erfahrungen mit Aktivkoksadsorbern in Abfallverbrennungsanlagen fest. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Einbau und Betrieb eines Aktivkoksadsorbers in der Sinteranlage der Antragstellerin nicht möglich sei oder nicht die zu erwartende Minderung der Emissionen von Dioxinen und Furanen zur Folge haben werde. Die Maßnahme sei verhältnismäßig.
Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben; zugleich hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner die Frist zur Errichtung und zum Betrieb des Aktivkoksadsorbers bis zum 31. Dezember 1997 verlängert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1995 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Sinteranlage der Antragstellerin sei als Anlage zum Sintern von Erzen genehmigungsbedürftig; der hüttenmännische Begriff der Erze umfasse Mineralgemenge, aus denen in industriellem Maßstab Metall gewonnen werden könne; nur ein solches Verständnis entpreche dem gesetzlichen Schutzzweck und der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Nr. 3.1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Der Betrieb der Sinteranlage verletze die Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG); die von der Anlage ausgehenden Dioxin-/Furan-Emissionen müßten gemindert werden; das gelte unabhängig davon, daß die TA Luft hierzu keinen Vorsorgewert bestimme. Zur Verringerung dieser Emissionen sei der Einbau eines Aktivkoksadsorbers geeignet; Reinigungsanlagen dieser Art hätten sich im großtechnischen Einsatz bei Abfallverbrennungsanlagen bewährt und entsprächen dem Stand der Technik; auch bei der von der Antragstellerin betriebenen Anlage zum Sintern von Reststoffen werde der Einsatz eines Aktivkoksadsorbers die Dioxin-/Furan-Emissionen verringern, wobei es nicht darauf ankomme, ob der für Abfallverbrennungsanlagen bestimmte Emissionsgrenzwert von 0,1 ng TE/cbm oder auch nur ein Wert von 1 ng TE/cbm erreichbar sei. Die Eignung der Maßnahme entfalle nicht deswegen, weil die Antragstellerin auch die von ihrer Anlage ausgehenden Schwefeldioxid-Emissionen verringern müsse; ihr stehe auch die Pflicht zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) nicht entgegen; der mit Dioxinen und Furanen beladene Aktivkoks könne notfalls unter Tage als Abfall entsorgt werden. Die von der Antragstellerin angegebenen Kosten von 35 bis 50 Millionen DM seien im Blick auf den angestrebten Erfolg, die Emission der besonders umweltgefährdenen Dioxine und Furane zu verringern, verhältnismäßig; daran ändere sich nichts, wenn der Betrieb der Sinteranlage unter Beibehaltung des bisherigen Betriebskonzepts durch den Einbau eines Aktivkoksadsorbers unwirtschaftlich würde. Die Verfügung sei frei von Ermessensfehlern.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 27. März 1996 die gemäß § 134 VwGO zugelassene Sprungrevision eingelegt. Über ihren bereits am 5. Juli 1995 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.
Am 13. Mai 1996 hat die Antragstellerin bei dem Senat als Gericht der Hauptsache um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Sie habe vor und nach Erlaß der angefochtenen Anordnung umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um zu ermitteln, in welcher Form eine Anlage zur Dioxinminderung für ihre Sinteranlage möglich sei. Dabei habe sich anhand einer Versuchsanlage gezeigt, daß der vom Antragsgegner bestimmte Kreuzstromadsorber ungeeignet sei. Seit Anfang 1996 sei eine neue Versuchsanlage installiert. Ungeachtet deren noch nicht gewährleisteter Funktionsfähigkeit habe sie die STEAG Energietechnik beauftragt, die Ausschreibung für den Bau der Reinigungsanlage durchzuführen und den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung dieser Anlage vorzubereiten; der Genehmigungsantrag könne allerdings nicht vor Ende September 1996 erarbeitet werden. Inzwischen habe ihr der Antragsgegner durch sofort vollziehbare Verfügung aufgegeben, den Genehmigungsantrag bis zum 1. August 1996 bei der Genehmigungsbehörde einzureichen; dagegen habe sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Da sie hiernach verpflichtet sei, die Aufträge für den Bau der Anlage zu vergeben, könnte sich aufgrund der hieraus folgenden finanziellen Verpflichtungen bereits im Laufe des Revisionsverfahrens die Frage einer Überschuldung ihres Unternehmens stellen. Daher sei die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Senat geboten, um sie einstweilen vor den Wirkungen der Anordnung vom 4. Oktober 1994 zu verschonen, die nach ihrem Revisionsvorbringen offensichtlich rechtswidrig sei.
Zur Begründung ihrer Revision führt die Antragstellerin aus: Die von ihr betriebene Sinteranlage sei nicht genehmigungsbedürftig; insbesondere seien die zum Sintern eingesetzten eisenhaltigen Industrierückstände keine Erze im Sinne der Vorschrift über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Sinteranlage; der erzeugte Sinter sei weder Rohmetall noch Abfall, er könne in der Hochofenanlage der Antragstellerin weiterverarbeitet oder an Dritte veräußert werden. Durch die in der angefochtenen Verfügung getroffene Maßnahme werde keine Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen; sie ziele "ins Blaue", da der Antragsgegner nicht dargetan habe, zu welchem TDI-Wert (Festlegung der tolerablen täglichen Aufnahme beim Menschen) von Dioxinen und Furanen die Maßnahme führen werde und welchen Emissions-Vorsorgewert die Antragstellerin einzuhalten habe; die Ansicht des Verwaltungsgerichts, für Dioxin-/Furan-Emissionen dürfe kein Vorsorgewert festgelegt werden, weil jeder Wert die Schädlichkeitsschwelle überschreite, sei unhaltbar; da das Verwaltungsgericht zugleich einerseits als wahr unterstellt habe, daß durch den Einbau des Aktivkoksadsorbers eine Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen auf einen Wert unter 1 ng TE/cbm nicht erreicht werde, andererseits von der bei Abfallverbrennungsanlagen erzielbaren Emissionsminderung von 0,1 ng TE/cbm ausgegangen sei, verletze das Urteil die gesetzlichen Beweisregeln und die Grundsätze der Beweiswürdigung. Die angeordnete Maßnahme entspreche nicht dem Stand der Technik, da es für Anlagen zur Sinterung von Reststoffen bisher keinen Stand der Technik zur Begrenzung von Dioxin-/Furan-Emissionen in einem der Emissionsminderung bei Abfallverbrennungsanlagen entsprechenden Ausmaß gebe und die bei Abfallverbrennungsanlagen gewonnenen Erkenntnisse über die Aktivkokstechnologie auf die Reinigung von Sinterabgasen mit typischerweise hohem Anteil an Feinstäuben und Sauerstoffkonzentrationen nicht ohne weitergehende Untersuchungen übertragen werden könnten; die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, da sie der Konzeptstudie der STEAG sowie allgemein zugänglichen Erkenntnissen widerspreche, wonach der für Abfallverbrennungsanlagen geltende Emissionsgrenzwert von 0,1 ng TE/cbm wegen verfahrenstechnischer Besonderheiten auf Industrieanlagen nicht übertragbar sei; außerdem habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der gebotenen Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung des bei der Reinigung anfallenden dioxinbeladenen Aktivkokses (jährlich über 10 000 t) seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt. Die nachträgliche Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Einbau eines nach dem Kreuzstromprinzip arbeitenden Aktivkoksadsorbers sei nach der Konzeptstudie der STEAG für die Anlage der Antragstellerin ungeeignet. Da der Abscheidegrad eines Aktivkoksadsorbers bei Sinteranlagen in bezug auf Dioxine und Furane unbekannt, das Maß der auferlegten Emissionsminderung unbestimmt und ungeklärt sei, wie der Aktivkoks verwertet oder beseitigt werden könne, fehle es an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Schließlich stehe der mit dem Einbau eines Aktivkoksadsorbers verbundene Aufwand außer Verhältnis zu der möglicherweise erreichbaren Emissionsbegrenzung, da es für Dioxin-/ Furan-Emissionen an einem Vorsorgekonzept fehle, die Antragstellerin die erforderlichen Investitionskosten von 35 bis 50 Millionen DM nicht tragen könne und die angestrebte Verbesserung der Emissionssituation wegen der Unmöglichkeit, auch bei Nachrüstung der Sinteranlage durch eine geeignete Reinigungsanlage sicher und dauerhaft einen Wert von 1 ng TE/cbm einzuhalten, allenfalls geringfügig sein werde; eine Änderung ihrer Einsatzstoffe dürfe der Antragstellerin nicht angesonnen werden, weil dies zum Verlust ihres Unternehmenszwecks (Recycling von Eisenoxid-Rückständen) und damit zur Aufgabe oder zu Einschränkungen des Betriebs führte. Unverhältnismäßig sei auch die festgesetzte Sanierungsfrist, da sich die geforderte Maßnahme nicht bis zum 31. Dezember 1997 verwirklichen lasse. Überdies habe der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer in der Revisionsinstanz anhängigen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Mai 1995 und der fristverlängernden Erklärung des Antragsgegners vom 12. Dezember 1995 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wie in seiner Revisionserwiderung im einzelnen dargelegt sei, könne die Revision keinen Erfolg haben, so daß schon deswegen vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren sei. Auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Revision überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin. Ihr sei mindestens seit 1992 bekannt, in welcher Größenordnung ihre Anlage Dioxine und Furane emittiere. Sie hätte daher unverzüglich Maßnahmen zur Emissionsminderung einleiten müssen. Statt dessen habe sie den angeordneten Sofortvollzug erst nach Ablauf eines Dreivierteljahres angegriffen und sich erst nach Erlaß der nachträglichen Anordnung zur Errichtung einer Versuchsanlage der STEAG entschlossen, deren Beurteilung als ungeeignet der Antragsgegner mangels Unterrichtung über die Versuchsergebnisse nicht nachvollziehen könne. Auch zu den Versuchsergebnissen einer Anfang 1996 als Versuchsanlage installierten Abgasreinigungsanlage der Fa. Hugo Petersen habe die Antragstellerin keine näheren Angaben gemacht. Das lasse darauf schließen, daß sie der Eignung der angeordneten Aktivkoksadsorber-Technologie zur umfangreichen Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen nichts entgegenzusetzen habe.
Da die Anlage der Antragstellerin bisher keinerlei Abgasreinigung zur Minderung der Emission von Dioxinen und Furanen aufweise, verstoße sie gegen das in Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft konkretisierte Minimierungskonzept. Dieses bestimme im Unterschied zu dem in der 17. BImSchV für Abfallverbrennungsanlagen festgelegten sehr niedrigen Grenzwert von 0,1 ng TE/cbm keinen Emissionsgrenzwert. Die Massenkonzentrationen der Dioxin-/Furan-Emissionen lägen nach Messungen an anderen Sinteranlagen zwischen 1 und 3 ng TE/cbm. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts könne die Antragstellerin durch den Einbau eines Aktivkoksadsorbers dem Minimierungsgebot nachkommen. Nur durch sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung könne verhindert werden, daß das Gesamtkonzept zur Vermeidung von Einträgen an Dioxinen und Furanen in die Umwelt durch den Betrieb einer einzelnen Anlage einen schweren Einbruch erleide, während die übrigen Sinteranlagen nach umfangreichen Anlagennachrüstungen auf einem wesentlich niedrigeren Emissionsniveau betrieben würden. Da das Unternehmenskonzept der Antragstellerin, für andere Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen entgeltlich Verwertungspflichten zu erfüllen, ihrer Vorsorgepflicht widerspreche, müsse sie es entweder aufgeben oder die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen treffen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung und - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsmittels. Denn ihre Klage gegen die angefochtene Verfügung wird voraussichtlich auch in der Revisionsinstanz erfolglos bleiben (1), und sonstige Interessen gebieten nicht, sie dennoch von ihrer Verpflichtung zur Minderung der von ihrer Sinteranlage ausgehenden Emissionen an Dioxinen und Furanen durch Errichtung und Betrieb eines Aktivkoksadsorbers bis zum 31. Dezember 1997 einstweilen freizustellen (2).
1.
Das angegriffene Urteil wird nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung aller Voraussicht nach der Revision der Antragstellerin standhalten, da die auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts getroffene Entscheidung, daß die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, offenbar nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (a) und die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen unbegründet erscheinen (b).
a)
Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die von der Antragstellerin betriebene Sinteranlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 3.1 des Anhangs der 4. BImSchV). Genehmigungsbedürftig sind danach u.a. Anlagen zum Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen. Die Annahme der Revision, die in ihrer Anlage gesinterten Einsatzstoffe seien keine "Erze" im Sinne dieser Vorschrift, überzeugt den Senat nicht. Sie vernachlässigt schon, daß das fachsprachliche Verständnis dieses Begriffs nicht einheitlich ist, sondern gerade in Metallurgie und Hüttenkunde ein weiter, auf die Verarbeitungsart abstellender und sulfidische Eisenmineralien ebenso wie Abbrände, Walzenschlacke und sog. Purpurerz einbeziehender Erzbegriff vertreten wird (vgl. Verein deutscher Eisenhüttenleute, Gemeinfaßliche Darstellung des Eisenhüttenwesens, 17. Aufl. 1971, S. 19, 29; von Bogdandy/Engell, Die Reduktion der Eisenerze, 1967, S. 350). Sie übersieht ferner die Entstehungsgeschichte der Regelung, die erkennen läßt, daß dem Erzbegriff der Nr. 3.1 des Anhangs der 4. BImSchV auch Abbrände und eisenhaltige Reststoffe unterfallen; denn der Genehmigungstatbestand des § 1 Nr. 5 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl I S. 690) für Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern "mineralischer Stoffe", der wortgleich als § 2 Nr. 5 der 4. BImSchV i.d.F. vom 14. Februar 1975 (BGBl I S. 499) übernommen wurde und auch künstlich hergestellte metallhaltige Stoffe erfaßte, sollte durch die terminologische Änderung (statt "mineralischer Stoffe" nunmehr "von Erzen"), die im Zuge einer systematischen Umgestaltung des Katalogs der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Änderungsverordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl I S. 1586) vorgenommen wurde, in der Sache nicht geändert werden (vgl. BRDrucks 226/85, S. 46 f.); er erstreckt sich daher auch auf Anlagen zur Sinterung metallhaltiger Produktionsrückstände. Vor allem ist die von der Antragstellerin vertretene Auslegung unvereinbar mit dem Schutzzweck der Norm, durch das Genehmigungserfordernis bei potentiell umweltgefährdenden Anlagen eine präventive Kontrolle ihrer Umweltverträglichkeit zu ermöglichen; da die Emissionen von Anlagen zum Sintern von Abbränden, Schlämmen und Gichtstäuben den Emissionskenngrößen entsprechen, die zur Genehmigungsbedürftigkeit herkömmlicher Eisenerzsinteranlagen geführt haben (vgl. Davids/Lange, Die TA Luft '86, 1986, S. 460), wäre es widersinnig, von der Genehmigungspflicht gerade Anlagen zum Sintern von Industrierückständen und sonstigen Reststoffen auszunehmen, bei denen typischerweise höhere Konzentrationen von Luftschadstoffen auftreten.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerspricht der Betrieb der mithin genehmigungsbedürftigen Sinteranlage der Antragstellerin deren Pflicht, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG); darum konnte zur Erfüllung dieser Pflicht eine nachträgliche Anordnung getroffen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis nicht durch. Die Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene TA Luft konkretisiert, deren generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 -, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4). Nach Nr. 3.1.7 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft ist bei Stoffen, die schwer abbaubar, leicht anreicherbar und von hoher Toxizität sind oder die aufgrund sonstiger besonders schädlicher Umwelteinwirkungen keiner der in Absatz 1 genannten Klassen zugeordnet werden können (z.B. polyhalogenierte Dibenzodioxine, polyhalogenierte Dibenzofurane oder polyhalogenierte Biphenyle), der Emissionsmassenstrom unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Die von der Sinteranlage der Antragstellerin ausgehenden Dioxine und Furane sind solche Stoffe, denen der Vorschriftengeber angesichts ihrer schweren Abbaubarkeit, leichten Anreicherbarkeit und hohen Toxizität ein besonders hohes Besorgnispotential für die Umwelt beigemessen hat.
Die auf sachverständiger Grundlage getroffene Bewertung der Dioxine und Furane als besonders umweltgefährdende Stoffe, die im Grundsatz auch die Antragstellerin nicht in Frage stellt, hat den Vorschriftengeber zur Festlegung eines Emissionsminimierungsgebots nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit bewogen. Seine Entscheidung, das gebotene Maß der Vorsorge in die Zukunft hinein offen zu halten, beruht auf der Erkenntnis, daß einerseits angesichts der großen Bandbreite der Entstehungs- und Minderungsmechanismen (vgl. Davids/ Lange, a.a.O., S. 186) die Wirkungszusammenhänge im einzelnen noch nicht geklärt sind und infolgedessen ein konkreter Emissions-Vorsorgewert nicht generell angegeben werden kann, andererseits mit Blick auf die fortschreitende Entwicklung von Forschung und Technik auf diesem Gebiet die jeweils angemessene Vorsorge sichergestellt werden soll. Weder die Unterlassung der Festlegung eines Emissionsgrenzwerts in der TA Luft noch das Fehlen von Immissionskenngrößen für Dioxine und Furane rechtfertigen daher die Annahme der Antragstellerin, das Emissionsminimierungsgebot ziele "ins Blaue", sei also nicht durch ein beachtliches Besorgnispotential gedeckt und demgemäß zur Vorsorge im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ungeeignet. Ebensowenig folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung aus dem Umstand, daß der Antragstellerin nicht die Einhaltung eines konkreten Emissionswerts aufgegeben wurde. Welche Anordnungen die Behörde zur Erfüllung der Vorsorgepflicht des Betreibers erläßt, schreibt das Gesetz nicht im einzelnen vor. Statt nur das Ziel vorzugeben, darf sie den Betreiber auch zur Errichtung und zum Betrieb einer zur Emissionsbegrenzung geeigneten Anlage, also zu einer konkreten Maßnahme verpflichten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Da durch die Vorgabe eines "Zielwerts" die konkret erreichbare Emissionsbegrenzung - nach oben oder unten - verfehlt werden kann, drängt sich gerade zur Erfüllung des Emissionsminimierungsgebots eine maßnahmenbezogene Anordnung auf. Dem Betreiber darf nur nicht das Recht genommen werden, die angeordnete Maßnahme durch ein Austauschmittel zu ersetzen, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks wenigstens gleich geeignet ist. Dem hat der Antragsgegner durch den Hinweis auf die Möglichkeit, einen Mittelaustausch zu beantragen, in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht die der Antragstellerin aufgegebene Maßnahme, durch Einbau eines Aktivkoksadsorbers die Emission von Dioxinen und Furanen herabzusetzen, dem Stand der Technik; derartige Abgasreinigungsanlagen hätten sich im großtechnischen Einsatz bei Abfallverbrennungsanlagen bewährt; der Einsatz dieser Technologie in der Sinteranlage der Antragstellerin sei ohne Betriebseinschränkungen möglich. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die praktische Eignung einer Maßnahme zur Emissionsbegrenzung erscheint insbesondere dann gesichert, wenn vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind (vgl. § 3 Abs. 6 BImSchG). Eine solche Erprobung setzt nicht, wie die Antragstellerin meint, den Einsatz in einer Sinteranlage voraus; maßgebend ist, daß sich die Technologie der Minderung von Dioxin-/Furan-Emissionen durch Aktivkoksadsorber in der betrieblichen Praxis bewährt hat und eine funktionsadäquate Übertragung dieser Minderungstechnologie auf die Anlage der Antragstellerin nicht durch betriebstechnische Besonderheiten ausgeschlossen erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat im Revisionsverfahren gebunden sein wird, gegeben. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Anlage der Antragstellerin gefertigte Konzeptstudie der STEAG vom Februar/ April 1995, die das Aktivkoksverfahren zur Minderung von Dioxinen und Furanen aus Rauchgasen von Abfallverbrennungsanlagen als Stand der Technik bezeichnet, und legt im einzelnen dar, daß trotz der Notwendigkeit, die für die Umsetzung dieses Verfahrens auf die Reinigung von Sinterabgasen noch erforderlichen Auslegungsvorgaben zu ermitteln, keine berechtigten Zweifel an der praktischen Eignung und der technischen Durchführbarkeit dieser Maßnahme zur Emissionsminderung bestehen. In Übereinstimmung mit diesen Feststellungen und dem allgemeinen Erkenntnisstand zur Emissionsminderungstechnik bei organischen Stoffen (vgl. Davids/Lange, a.a.O., S. 187 ff.) liegt auch der neuen Versuchsanlage der Fa. Hugo Petersen die Technologie eines Aktivkoksadsorbers zugrunde, die auf deren Erfahrungen mit "Anlagen gleicher Bauart ... in Kraftwerken und Müllverbrennungsanlagen" beruht (Anschreiben vom 19. Juli 1996 zum Angebot der Fa. Hugo Petersen an die Antragstellerin) und vom Einsatz kohlenstoffhaltiger Adsorbentien "aufgrund ihrer sehr guten Adsorptionseigenschaften zur Abscheidung von Dioxinen und Furanen" ausgeht. Wenn die Reinigungsanlage abweichend von der angefochtenen Verfügung nicht nach dem Prinzip des Kreuzstromadsorbers arbeitet, aber die Dioxin-/Furan-Emissionen mindestens ebenso wirksam verringert, läge insoweit ein genehmigungsfähiger Mittelaustausch vor, der nicht den Schluß zuläßt, daß der angeordnete Einbau eines Aktivkoksadsorbers dem Stand der Technik nicht entspricht.
Allerdings ist die Emissionsminderungspflicht wie jede Vorsorge dadurch begrenzt, daß sie nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein muß (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 <44>[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 8/82]). Dem ist in bezug auf die Emission von Dioxinen und Furanen bei generalisierender Betrachtungsweise genügt, da diese Stoffe vom Vorschriftengeber in Nr. 3.1.7 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft ohne erkennbare Fehleinschätzung als besonders umweltgefährdend bewertet werden und das Minimierungsgebot auf einem langfristigen, auf eine einheitliche und gleichmäßige Durchführung angelegten Konzept beruht, das die angestrebte Herabsetzung der Gesamtemissionen garantiert und darum die an die einzelnen Anlagen gestellten Anforderungen auch unter dem Gesichtspunkt der generellen Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Dieses der TA Luft allgemein zugrundeliegende Vorsorgekonzept (vgl. BVerwGE 69, 37 <45>[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 8/82]) ist in bezug auf Dioxine und Furane dadurch konkretisiert, daß deren Emissionsmassenstrom wegen ihrer hohen Persistenz, Akkumulation und Toxizität unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich begrenzt wird (Minimierungskonzept), daß Altanlagen nach Ablauf der in Nr. 4 der TA Luft als angemessen erachteten Sanierungsfristen den gleichen Anforderungen wie Neuanlagen genügen müssen (Sanierungskonzept) und daß für die als Großemittenten geltenden Abfallverbrennungsanlagen seit 1. Dezember 1990 in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 17. BImSchV der extrem niedrige Emissionsgrenzwert von 0,1 ng TE/cbm festgelegt ist (Konzept gruppenspezifischer Generalisierung). Soweit die generelle Konkretisierung reicht, darf sie nicht in einer die Bedeutung ihres gleichmäßigen Vollzugs vernachlässigenden Weise dahin mißdeutet werden, daß vorrangig die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles in den Blick genommen werden. In diesem Umfang ist vielmehr davon auszugehen, daß der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet hat; folglich kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Januar 1995, a.a.O.).
Ob ein derart atypischer Sachverhalt hier schon wegen der Besonderheit anzunehmen ist, daß die Sinteranlage der Antragstellerin im Unterschied zu herkömmlichen Eisenerzsinteranlagen durch den Einsatz von Reststoffen geprägt ist, kann im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben. Der Senat geht insoweit zugunsten der Antragstellerin davon aus, daß ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der eine individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert. Daneben gebietet auch das "dynamische" Emissionsminderungsgebot, wie es in Nr. 3.1.7 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft vorgesehen ist, eine Einzelfallprüfung, weil der Vorschriftengeber das Maß der durch den Vorsorgegrundsatz verlangten Emissionsminderung nicht durch einen bestimmten Grenzwert konkretisiert und damit die Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen gerade nicht generell beurteilt hat. Zu berücksichtigen ist bei dieser aus zweierlei Gründen gebotenen individuellen Prüfung der Angemessenheit der betreffenden Emissionsminderungsmaßnahmen allerdings die in Nr. 4.2.2 der TA Luft zum Ausdruck gebrachte generelle Bewertung des Vorschriftengebers, wonach bei Anlagen, die den Anforderungen nach Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft nicht entsprechen, nachträgliche Anordnungen spätestens bis zu dem dort genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe erlassen werden sollen, daß die Anforderungen nach Ablauf einer Zweijahresfrist eingehalten werden. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Sinteranlage der Antragstellerin auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß sie im Blick auf die Besonderheit der verwendeten Einsatzstoffe als von der generellen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht erfaßte atypische Anlage anzusehen ist. Denn der Einsatz von Reststoffen kennzeichnet die Sinteranlage der Antragstellerin nicht als singuläre, die Anwendung der TA Luft von vornherein ausschließende Anlage; das ergibt sich schon daraus, daß dieses Regelwerk von dem umfassenden Begriff der gemäß Nr. 3.1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Sinteranlagen ausgeht, Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Einsatzstoffen und Erzeugnissen gerade im Blick auf Dioxin-/Furan-Emissionen ausdrücklich vorsieht (vgl. Nr. 3.1.7 Abs. 7 Satz 2 der TA Luft) und anlagenspezifische Sonderregelungen im übrigen in begrenztem Umfang trifft (vgl. Nr. 3.3.1.1 der TA Luft). Atypisch ist der Sachverhalt nur insofern, als Emissionsminderungsmaßnahmen bei einer Sinteranlage, die der Verarbeitung von Reststoffen dient, schwieriger und damit kostenintensiver sein kann als bei "normalen" Sinteranlagen, soll sie denselben Wirkungsgrad erreichen. Diese Atypik, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung berücksichtigt werden muß, muß hier jedoch zwangsläufig in derselben Weise Eingang in die Beantwortung der ebenfalls nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilenden Frage Eingang finden, ob das Emissionsminimierungsgebot der Nr. 3.1.7 Abs. 7 Satz 1 TA Luft eingehalten worden ist.
Eine solche Prüfung hat der Antragsgegner in der Weise vorgenommen, daß er der mit dem Einbau des Aktivkoksadsorbers angestrebten Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen den nach Angaben der Antragstellerin hierfür erforderlichen Investitionsaufwand von rund 40 Millionen DM gegenübergestellt hat. Diese Abwägung von Aufwand und Ertrag hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil mit der Begründung gebilligt, angesichts des hohen Besorgnispotentials der vom Vorschriftengeber als besonders umweltgefährdend eingestuften Stoffe und des Umstands, daß die Emissionsminderung auch der Entstehung von Gesundheitsgefahren vorbeugen solle, hätten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte zurückzutreten. Ob diese Begründung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in jeder Hinsicht genügt, kann dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogene Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme angestellt, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht entzogen sein werden. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Prüfung ergibt, daß das Ergebnis der individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung des Antragsgegners aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden sein wird. Hierzu bemerkt der Senat:
Die Anforderungen an die Vorsorgepflicht des Betreibers sind um so höher, je größer das Besorgnispotential ist, das durch die von seiner Anlage ausgehenden Emissionen begründet wird. Die sachverständige Bewertung der Dioxine und Furane als besonders umweltgefährdende Stoffe rechtfertigt demgemäß besondere Aufwendungen des Betreibers, um diese Emissionen zu begrenzen. Die von der Sinteranlage der Antragstellerin ausgehenden Dioxin-/Furan-Emissionen bewegen sich in einer Größenordnung, die als außerordentlich hoch einzuschätzen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die vom Antragsgegner auf der Grundlage der Messungen aus den Jahren 1992 und 1994 errechneten Werte zu den Massenkonzentrationen und zum Emissionsmassenstrom in vollem Umfang zutreffend sind. Denn auch nach den von der Antragstellerin angenommenen Werten stellt sich ihre Sinteranlage im Vergleich zu anderen Anlagen als "Großemittent" von Dioxinen und Furanen dar. Die Antragstellerin geht auf der Grundlage der Messungen, die der RWTÜV in ihrem Auftrag zur Klärung des Einflusses einer Abgaskühlung (Quench) auf die Dioxin-/Furan-Emissionen im Mai 1994 vorgenommen hat, von einem jährlichen Emissionsmassenstrom von 169 g/a aus; diese Berechnung beruht auf dem Mittel der im Normzustand (bestimmungsgemäßer Betrieb ohne Quench) gemessenen Massenkonzentrationen von 51,3 ng TE/cbm bei einem stündlichen Abgasvolumen von 379 006 cbm/h und jährlichen Betriebsstunden von 8 760 h/a; die Differenz zu dem vom Antragsgegner errechneten Emissionsmassenstrom von 239 g/a beruht im wesentlichen darauf, daß die Antragstellerin die bei höheren Sauerstoffgehalten des Abgasvolumens gemessenen Massenkonzentrationen anders als der Antragsgegner nicht auf den fiktiven Bezugssauerstoffanteil von 19 % umgerechnet hat, was eine mittlere Massenkonzentration von 78 ng TE/cbm ergäbe.
Gleichgültig, auf welche Weise der von der Anlage der Antragstellerin ausgehende jährliche Emissionsmassenstrom berechnet wird, liegt er auch mit 169 g/a in einem Bereich, der im Vergleich zu dem im Jahr 1990 auf insgesamt rund 340 g/a geschätzten Emissionsmassenstrom aller in der Bundesrepublik (alt) betriebenen Hausmüllverbrennungsanlagen (vgl. Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom September 1990 "Abfallwirtschaft", BTDrucks 11/8493, S. 533) derart beachtlich ist, daß sich die Annahme eines der Antragstellerin zuzurechnenden besonders hohen Besorgnispotentials aufdrängt. Diese Bewertung der Sinteranlage der Antragstellerin wird durch die Ergebnisse von Messungen, die in ihrem Auftrag das Institut für Umwelttechnologie und Umweltanalytik e.V. Duisburg (IUTA) im Rohgas der von der Fa. Hugo Petersen installierten Versuchsanlage in der Zeit von Mai bis Juli 1996 ermittelt hat, nicht grundlegend in Frage gestellt. Bei diesen Messungen, deren Ergebnisse das IUTA als vorläufig bezeichnet hat, wurden Massenkonzentrationen zwischen 32 und 36,2 ng TE/cbm festgestellt, sieht man einmal von dem ganz aus dem Rahmen fallenden und darum schwerlich repräsentativen Wert der - ebenfalls vorläufigen - jüngsten Messung vom 5. Juli 1996 ab (5,2 ng TE/cbm). Auch diese an der Versuchsanlage gemessenen vorläufigen Werte deuten darauf hin, daß die von der Sinteranlage der Antragstellerin ausgehenden Dioxin-/Furan-Emissionen ein beträchtliches Besorgnispotential darstellen.
Daß diese Emissionen durch den Einbau eines Aktivkohleadsorbers deutlich verringert werden können, steht für den Senat aufgrund der Ausführungen der Tatsacheninstanz fest. Das Verwaltungsgericht hat lediglich unterstellt, daß mit einer solchen Maßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik möglicherweise keine Emissionsminderung auf Werte von 0 bis 1,0 ng TE/cbm zu erzielen sein wird. Es hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen - und dies ist von den Beteiligten auch nicht ernstlich in Abrede gestellt worden -, daß mit der vorgeschriebenen Maßnahme eine erhebliche Dioxinabscheidung möglich sein wird, was hier wegen der Größe der Dioxinfracht besondere Bedeutung gewinnt.
Dem von der Sinteranlage der Antragstellerin ausgehenden Besorgnispotential steht der Aufwand gegenüber, der sich aus der vom Antragsgegner geforderten Maßnahme zur Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen ergibt. Die Antragstellerin beziffert den Aufwand für den Einbau eines Aktivkoksadsorbers mit 35 bis 50 Millionen DM. Bei dieser Investitionssumme handelt es sich nach der beim Verwaltungsgericht eingereichten Begründung des Aussetzungsantrags der Antragstellerin um denjenigen Betrag, der nach der STEAG-Konzeptstudie für eine Abgasreinigungsanlage aufzuwenden ist, die die Dioxin-/Furan-Emissionen auf einen Wert von 0,1 ng TE/cbm herabsetzt. Da der Antragsgegner dies nicht verlangt hat, geht der Senat davon aus, daß eine Investitionssumme dieser Größenordnung dem nach dem Inhalt der angegriffenen Verfügung rechtlich gebotenen Aufwand nicht entspricht.
Solange ein Grenzwert für Sinteranlagen in (weiterer) Konkretisierung der Vorsorgepflicht auf sachverständiger Grundlage nicht festgelegt ist, ist daher nach Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft die Emissionsminderung nur in dem Ausmaß geboten, das dem Durchschnittsbetreiber einer solchen Anlage zuzumuten ist. Den Investitionsaufwand für eine Emissionsminderung dieses Ausmaßes veranschlagt der Senat deutlich geringer als die von der Antragstellerin für eine Reinigungsanlage zur Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen auf den Wert von 0,1 ng TE/cbm angegebenen Kosten. Der Beurteilung der Angemessenheit dieses für den Einbau eines Aktivkoksadsorbers in die Sinteranlage erforderlichen investiven und betrieblichen Aufwandes sind wegen der gebotenen Wettbewerbsneutralität immissionsschutzrechtlicher Anordnungen die Verhältnisse eines wirtschaftlich gesunden Durchschnittsbetriebs zugrunde zu legen. Dabei muß in Rechnung gestellt werden, daß es sich hier um eine Recyclinganlage handelt, deren Kostensituation sich hinsichtlich des Preises für die Einsatzstoffe positiv, hinsichtlich der übrigen Produktionskosten möglicherweise negativ von der anderer Sinteranlagen abhebt. In Rechnung gestellt werden müssen auch die wirtschaftlichen Vorteile, die der Antragstellerin dadurch erwachsen sind, daß sie es in der Vergangenheit unterlassen hat, ihre Anlage an den Stand der Emissionsbegrenzungstechnik anzupassen.
Bei Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin, der insoweit die materielle Beweislast obliegt (vgl. Vallendar, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 17 BImSchG Anm. 16), anhand der dargelegten Maßstäbe hält der Senat die Vereinbarkeit der angegriffenen Verfügung mit dem Gebot der individuellen Verhältnismäßigkeit für wahrscheinlicher als das Gegenteil. Da die Anlage der Antragstellerin, so wie sie bisher betrieben wird, ein weit überdurchschnittliches Besorgnispotential begründet, nennenswerte - d.h. zu einer beachtlichen Minderung der Dioxin-/Furan-Emissionen in den Bereich des Emissionsniveaus anderer Sinteranlagen führende - Anstrengungen der Antragstellerin zur Erfüllung des Emissionsminimierungsgebots bis 1994, aber auch nach Erlaß der nachträglichen Anordnung nicht erkennbar sind und der geforderte Einbau eines Aktivkoksadsorbers angesichts der damit erreichbaren Emissionsminderung ihr im Vergleich zu dem wirtschaftlich gesunden "Standardbetreiber" einer Sinteranlage keine unverhältnismäßigen Kosten aufbürden dürfte, hält sich die angefochtene Verfügung im Rahmen dessen, was ihr die Vorsorgepflicht an Emissionsminderungsmaßnahmen zumutet. Das gilt auch mit Blick auf die ihr gesetzte Sanierungsfrist, die ab Erlaß der Verfügung gerechnet mehr als drei Jahre beträgt und selbst mit der durch Erklärung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumten Zweijahresfrist den in Nr. 4.2.2 der TA Luft als angemessen erachteten Zeitraum nicht überschreitet.
Die angefochtene Verfügung beruht aller Voraussicht nach auch nicht auf Ermessensfehlern. Das ergibt sich schon daraus, daß das Behördenermessen durch die Sollvorschrift der Nr. 4.2.1 Abs. 1 der TA Luft, die auf nach Ablauf der dort genannten Fristen festgestellte Verstöße gegen die Vorsorgepflicht entsprechend anzuwenden ist, eingeschränkt und ein auf fehlerhafter Beurteilung der Verhältnismäßigkeit beruhender Eremessensfehler nicht ersichtlich ist. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 19) Bezug.
b)
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erscheinen nicht begründet; die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind daher auch für das vorliegende Verfahren bindend.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verstoß der Antragstellerin gegen die Vorsorgepflicht entfalle nicht deswegen, weil in der TA Luft für die Emission von Dioxinen und Furanen kein Vorsorgewert festgelegt sei, beruht nicht auf einer Verletzung der gesetzlichen Beweisregeln oder der Grundsätze der Beweiswürdigung; der in diesem Zusammenhang stehende Satz, die Festlegung eines Vorsorgewerts verbiete sich, "weil jeder Wert die Schädlichkeitsschwelle überschreitet", ist zwar für sich genommen fehlerhaft, aber schon deswegen nicht entscheidungstragend, weil das Verwaltungsgericht den Verstoß gegen das Minimierungsgebot gemäß Nr. 3.1.7 Abs. 7 der TA Luft darin sieht, daß die Antragstellerin keinerlei Maßnahme zur Minderung der Emissionen getroffen habe, weshalb es nicht darauf ankomme, welcher Emissionswert erreichbar sei. Dem entspricht, daß das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Antragstellerin, der geforderte Aktivkoksadsorber werde die Dioxin-/Furan-Emissionen nicht unter den Wert von 1 ng TE/cbm senken, als wahr unterstellt hat. Es ist damit zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, daß ihr durch die angefochtene Verfügung eine weitergehende Emissionsminderung nicht angesonnen wird. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Übertragung der Aktivkoksadsorber-Technologie, mit der sich die Dioxin-/Furan-Emissionen bei Abfallverbrennungsanlagen auf 0,1 ng TE/cbm begrenzen ließen, auf die Sinteranlage der Antragstellerin zu einer Emissionsminderung desselben Ausmaßes führen werde oder müsse, ist den Gründen des angegriffenen Urteils entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, so daß der hierauf gestützten Verfahrensrüge der Boden entzogen ist. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der Eignung des Aktivkoksadsorbers zur Minderung der von der Anlage der Antragstellerin ausgehenden Dioxin-/Furan-Emissionen beständen keine begründeten Zweifel, ist nicht durch Verfahrensfehler beeinflußt; die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin beruht auf der unzutreffenden Voraussetzung, daß ihr durch die angefochtene Verfügung aufgegeben sei, bei ihrer Sinteranlage den für Abfallverbrennungsanlagen festgelegten Emissionsgrenzwert von 0,1 ng TE/cbm einzuhalten.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, daß es der Frage einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung des mit Dioxinen und Furanen beladenen Aktivkokses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, daß es "zur Zeit kein technisch ausgereiftes und betriebssicheres Verfahren zur Entsorgung des bei der Implementierung des von dem Beklagten angeordneten Filterverfahrens anfallenden mit Dioxin belasteten Aktivkokses" gebe, mit der Begründung abgelehnt, nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sei jedenfalls eine Beseitigung des Aktivkokses als Abfall ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich; soweit die Beweisfrage darüber hinausgehende Anforderungen an die Entsorgung stellen sollte, könne dies als wahr unterstellt werden. Angesichts der namens der Antragstellerin hierzu abgegebenen Erklärungen des sachkundigen Vertreters der STEAG, die Verbrennung des dioxinbeladenen Aktivkokses in Kohlekraftwerken sei technisch möglich und bewirke die Zerstörung des Dioxins, mußte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen.
2.
Ausgehend von den geringen Erfolgsaussichten der Revision ergibt die gebotene Folgenabwägung, daß das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt.
Wird der Antragstellerin der begehrte vorläufige Rechtsschutz versagt, hat sie zur Erfüllung der ihr aufgegebenen Pflicht, die Errichtung und den Betrieb eines Aktivkoksadsorbers vorzubereiten und innerhalb der ihr gesetzten Frist zu verwirklichen, nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastungen zu übernehmen, ohne daß hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme Gewißheit besteht. Nach ihrem Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage ist nicht auszuschließen, daß sie hierfür Kosten aufzuwenden hat, die zu ihrer Überschuldung führen könnten. Diesem Risiko kann sie jedoch dadurch entgegenwirken, daß sie anstelle der zu übermäßigen Dioxin-/Furan-Emissionen führenden Einsatzstoffe andere Reststoffe verwendet und darüber hinaus prüft, ob der derzeit vereinbarte Hüttenlohn angesichts der anderenfalls beim Produzenten der Einsatzstoffe entstehenden Entsorgungskosten noch den marktwirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht.
Wird dagegen die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ausgesetzt, ist mit dem Einbau eines Aktivkoksadsorbers bis Ende 1997 nicht zu rechnen mit der Folge, daß die von der Sinteranlage der Antragstellerin ausgehenden, außergewöhnlich hohen Emissionen von Dioxinen und Furanen auf kaum absehbare Zeit andauern werden. Damit würde nicht nur das besondere Gefährdungspotential dieser Stoffe nachhaltig erhöht. Vor allem würde das durch die TA Luft konkretisierte, auf gleichmäßigen und weiträumigen Vollzug angelegte Konzept zur Minimierung dieser Emissionen durch den Betrieb der Sinteranlage der Antragstellerin vereitelt, wiewohl andere Sinteranlagen und sonstige Emittenten von Dioxinen und Furanen zum Teil erhebliche Aufwendungen zur Emissionsminderung getroffen haben. Außerdem würde die Wettbewerbsneutralität dieses Konzepts zum einseitigen Vorteil der Antragstellerin beeinträchtigt. Der Senat mißt diesen Folgen bei der Abwägung das größere Gewicht bei, zumal da die Antragstellerin die Gefahr einer Überschuldung auf zumutbare Weise abwenden kann.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17 500 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG.
Kley
Herbert