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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1995, Az.: BVerwG 7 B 112/94

Immissionsschutz; Nachträgliche Anordnung; Nachrüstungsfrist; Emissionsbegrenzende Anforderungen; Schädliche Umwelteinwirkungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 112/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 11.04.1990 - 10 K 2907/88
OVG Münster 25.02.1994 - 21 A 1236/90

Fundstellen

  • DVBl 1995, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 994-996 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf § 17 I 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnungen, mit denen die Einhaltung der genannten Emissionswerte bei bestehenden Anlagen duchgesetzt werden soll, sind bei Beachtung der in Nr. 4.2 TA Luft eingeräumten Nachrüstungsfristen für den Regelfall nicht unverhältnismäßig i. S. von § 17 II BImSchG.

2. Die in Nr. 3.1.6 TA Luft 1986 aufgestellten emissionsbegrenzenden Anforderungen konkretisieren das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen; mit dieser Funktion ist die Vorschrift auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich.