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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1996, Az.: BVerwG 4 B 117/96

Bauen im Außenbereich; Jagdhütte; Schwarzbau; Beseitigungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 117/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Koblenz 23.03.1995 - 7 K 442/94 .KO
II. OVG Koblenz 28.03.1996 - 1 A 12053/95 .OVG

Fundstellen

  • BauR 1996, 828-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 41 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob ein Gebäude im Außenbereich als Jagdhütte privilegiert zulässig ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht nur nach seiner Lage und Größe, sondern auch nach anderen Merkmalen wie Zuschnitt, Raumaufteilung, Raumausstattung zu beurteilen, die Aufschluß darüber geben, ob es allein der ordnungsgemäßen Jagdausübung dient.

2. Wer ohne eine erforderliche Genehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von den Beschlüssen vom 8. Dezember 1964 - BVerwG 1 B 208.64 - und vom 29. September 1965 - BVerwG 4 B 214.65 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 17 a und 18) ab. In diesen Entscheidungen wird ausgeführt, daß in dem Verlangen auf Abbruch eines materiell rechtswidrigen Bauwerks nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden könne, nämlich dann, wenn von vornherein erkennbar sei, daß ein für sich allein ohne weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Rest-Baukörper stehen bleiben könne. Im übrigen müsse vom betroffenen Bürger verlangt werden, daß er gegenüber der Beseitigungsverfügung einer Behörde einen ganz bestimmten Gegenvorschlag für die Abänderung des Gebäudes unterbreite.

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Der Kläger meint, das Berufungsgericht weiche von dieser Rechtsprechung insoweit ab, als es einen konkreten Gegenvorschlag im Verwaltungsverfahren fordere, während die genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts diese Einengung nicht enthielten. Das Berufungsgericht habe deshalb die schriftliche Mitteilung des Klägers vom 20. März 1996 über die Reduzierbarkeit der Jagdhütte in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt.

4

Mit dieser Begründung ist eine Abweichung nicht dargetan. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. In den genannten Beschlüssen hat sich das Bundesverwaltungsgericht indes nicht zu der Frage geäußert, ob der Änderungsvorschlag im Verwaltungsverfahren gemacht werden muß oder ob er auch noch im Gerichtsverfahren beachtlich ist. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet deshalb aus.

5

Aber auch die vom Kläger für diesen Fall gestellten Fragen, ob ein Reduzierungsvorschlag des von einer Beseitigungsanordnung Betroffenen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn er im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde und ob die Forderung nach einem konkreten Gegenvorschlag auch dann gilt, wenn einem Bauherrn die Größe des genehmigungsfähigen Zustands unbekannt ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Gegenvorschlag des Klägers vom 20. März 1996 nicht deshalb für unbeachtlich gehalten, weil er nicht im Verwaltungsverfahren gemacht wurde. Es hat lediglich ausgeführt, die Mitteilung des Klägers vom 20. März 1996 mache die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht rechtswidrig. Diese Ausführungen werfen einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. In dem Schreiben vom 20. März 1996 teilte der Kläger lediglich mit, daß nach einer Äußerung des Lieferwerks eine Verkürzung der Hütte um 1,50 m möglich wäre; dadurch würde die Hütte um 6,42 qm verkleinert; im Grunde sei aber eine Verkleinerung auf jedes Maß möglich. Diese Mitteilung kann nicht als konkreter Gegenvorschlag im Sinne der genannten Rechtsprechung angesehen werden, der zu einer Reduzierung der Beseitigungsanordnung hätte führen müssen. Zum einen wäre die Hütte nach Ansicht des Berufungsgerichts auch bei einer Reduzierung um ca. 6 qm noch deutlich über dem allenfalls für zulässig angesehenen Ausmaß von ca. 13 qm gewesen. Zum anderen haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB nicht allein wegen der Grundfläche des Gebäudes verneint. Sie haben vielmehr aus der Größe, gewissen bautechnischen Merkmalen, der Raumaufteilung, der Terrassengestaltung und der Lage auf den wochenendhausähnlichen Charakter der Hütte geschlossen und deshalb eine Privilegierung verneint. Bei dieser Sachlage war der bloße Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit der Flächenreduzierung nicht geeignet, als konkreter Gegenvorschlag im Sinne der oben genannten Rechtsprechung angesehen zu werden.

7

Es spielte deshalb auch keine Rolle, ob dem Kläger die Größe des genehmigungsfähigen Zustandes bekannt war oder nicht; denn dem Kläger war durch die Beseitigungsverfügung, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts bekannt, daß es nicht nur auf die Größe des Gebäudes, sondern auch auf den gesamten Zuschnitt ankam. Es ist gerade der Sinn des Genehmigungsverfahrens, vor Errichtung eines Gebäudes Klarheit über dessen Zulässigkeit zu schaffen. Wer ohne diese Genehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen.

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Auch eine Abweichung von dem Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 7 B 106.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 37 = NVwZ RR 1992, 360 liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe allein die Erfüllung des Rechtswidrigkeitstatbestandes (Bauen ohne Baugenehmigung) für die Beseitigungsanordnung ausreichen lassen, während nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein darüber hinausgehender besonderer Anlaß gegeben sein müsse, gerade gegen dieses Vorhaben einzuschreiten. Das ist so nicht richtig. In der genannten Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß - unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - ein rechtswidriger Zustand nicht "flächendeckend" bekämpft werden muß, sondern daß sich die Behörde auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken kann, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Einen solchen - Willkür ausschließenden - sachlichen Anlaß hat das Berufungsgericht hier darin gesehen, daß der Kläger trotz des ihm bekannten Beseitigungsverfahrens gegen seinen Rechtsvorgänger anstelle der beseitigten Hütte nunmehr ebenfalls ohne Baugenehmigung die streitbefangene Hütte errichtet hat. Das Berufungsgericht folgt somit im rechtlichen Ansatz dem Beschluß vom 19. Februar 1992 (a.a.O.); eine Divergenz scheidet demnach aus.

9

Schließlich ist die Revision auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob bei der Ermittlung der erforderlichen Größe einer Jagdhütte ein Zusammenhang zwischen Reviergröße und Hüttengröße besteht oder ob sich das Maß der erforderlichen Jagdhüttengröße unabhängig von der Reviergröße nach einer grundsätzlichen Mindestausstattung richtet. Die Frage wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil zum einen die streitgegenständliche Jagdhütte die zulässige Größe nach beiden Ermittlungsarten überschreitet und zum andern, wie oben ausgeführt, nicht nur die Größe, sondern das gesamte Erscheinungsbild der Hütte nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten ausgerichtet ist, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 52.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 193 m.w.N.). Daß die Größe und Eigenart des jeweiligen Jagdreviers auch von Einfluß auf die zulässige Größe einer Jagdhütte sein kann, ergibt sich im übrigen bereits daraus, daß nach der Rechtsprechung des Senats, wie eben ausgeführt, auf die konkreten Erfordernisse der jeweiligen Jagdausübung abzustellen ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

11

Gaentzsch

12

Hien

13

Heeren