Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1996, Az.: BVerwG 8 B 100.96
Richtigkeit einer Entscheidung aus anderen Gründen; Geltung des Rechtsgedankens der Nichtangreifbarkeit einer lediglich fehlerhaften Begründung einer Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 100.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 05.03.1996 - AZ: 8 E 80/93(2)
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen §§ 107, 108 und 117 VwGO. Die Rechtssache wirft auch entgegen dem Beschwerdevorbringen keine entscheidungserheblichen, der höchstrichterlichen Klärung bedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Revision kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, da sich die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist. Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende Rechtsgedanke, daß allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig darstellt, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, wirkt insofern bereits auf das Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung vor (stRspr, vgl. Beschluß vom 2. November 1990 - BVerwG 5 B 100.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 112 S. 26 <27>). Auch ein Beschwerdeverfahren soll nicht fortgeführt werden um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben würde (vgl. Beschluß vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9 S. 2 <3>). So liegt der Fall hier. Denn auf der Grundlage der im Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1995, auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hätte die Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Der Einberufungsbescheid des Klägers zur Alarmreserve vom 20. November 1990 ist durch Bescheid der Beklagten vom 21. August 1992 aufgehoben worden. Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung förmlich ausgemustert. Dies wird durch den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1992 bestätigt, wonach der Kläger aufgrund einer fachdienstlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes am 26. August 1992 den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" (Signierziffer 5) erhalten hat.
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1995 (vgl. Bl. 4 des Gerichtsbescheides), auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt, hat der Kläger somit kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Einberufungsbescheides zur Alarmreserve, da seine Wehrdienstunfähigkeit im Sinne von § 8 a WPflG durch die Beklagte bindend festgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker