Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1996, Az.: BVerwG 9 C 169/95
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten; Klagebefugnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; Asylbewerber unbekannten Aufenthalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 169/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 31.10.1994 - 13 A 7108/94
- OVG Niedersachsen - 28.09.1995 - AZ: 12 L 2035/95
- BVerwG - 13.12.1995 - AZ: BVerwG 9 B 667.95
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG 1992
- § 10 Abs. 1 AsylVfG 1992
- § 33 AsylVfG 1992
- § 81 AsylVfG 1992
- § 53 AuslG 1990
- § 51 Abs. 1 AuslG 1990
Fundstellen
- BVerwGE 101, 323 - 328
- DVBl 1997, 180-182 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1996, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 1136-1137 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kann auch gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 53 AuslG klagen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 7.95 -, BVerwGE 99, 38).
2. Der Klage des Bundesbeauftragten gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nicht allein deshalb stattgegeben werden, weil der zum Rechtsstreit beigeladene Asylbewerber inzwischen unbekannten Aufenthalts ist.
Tatbestand:
I.
Die Beigeladenen, Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Rest-Jugoslawien) und albanische Volkszugehörige aus der Provinz Kosovo, reisten im Sommer 1994 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Sie gaben an, der Beigeladene zu 1 sei von der Polizei überwacht worden, weil in dem Café, das er in ihrem Wohnort Pristina betrieben habe, Versammlungen der örtlichen LDK-Organisation stattgefunden hätten. Deshalb sei der Beigeladene zu 1 im Juni 1994 erstmals von der Polizei verhört und dabei auch bis zur Bewußtlosigkeit geschlagen worden. Am 20. August sei er für den 22. August 1994 auf das Polizeirevier bestellt worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet; am Mittag des 22. August habe er vor dem Haus Sprechfunkgeräusche wahrgenommen. Daraufhin habe er mit seiner Frau das Haus durch den Hintereingang verlassen; sein Schwiegervater habe sie im Auto zur bulgarischen Grenze gebracht.
Mit Bescheid vom 2. September 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG ab; es stellte fest, daß die Voraussetzungen für einen Schutz vor Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG erfüllt seien und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im übrigen nicht vorlägen. Die Beigeladenen hätten nämlich wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit Verfolgung zu befürchten; asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG seien sie jedoch nicht, weil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist seien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) gegen die Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG ab. Während des Berufungsverfahrens teilte die für die Beigeladenen zuständige Ausländerbehörde mit, daß diese sich nicht mehr in ihrer Unterkunft aufhielten und auch keine neue Anschrift hinterlassen hätten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen erklärten, daß auch ihnen deren gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt sei.
Mit Urteil vom 28. September 1995 hat das Oberverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben, soweit darin festgestellt ist, die Beigeladenen erfüllten die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Den Beigeladenen fehle das erforderliche Interesse an der sachlichen Bescheidung ihres Antrags auf die genannten behördlichen Feststellungen. Den gesetzlichen Regelungen über das prozessuale Feststellungsinteresse und den Vorschriften der §§ 33 und 81 AsylVfG lasse sich als allgemeines Prinzip entnehmen, daß der um die Entscheidung eines staatlichen Organs Nachsuchende an dieser Entscheidung ein berechtigtes Interesse haben müsse. Das Fehlen dieses Sachbescheidungsinteresses wirke auf den materiell-rechtlichen Anspruch zurück. Die Beigeladenen hätten das Interesse an der seinerzeit beantragten Entscheidung über Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG verloren. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß das "Untertauchen" oder die Ausreise des Asylbewerbers aus der Bundesrepublik Deutschland während des Asylrechtsstreits die Annahme rechtfertigten, er wolle das Verfahren nicht weiter betreiben und habe folglich auch kein Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung mehr. So sei die Situation auch hier. Die Beigeladenen seien unbekannten Aufenthalts; für ein fortbestehendes Interesse an der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder an der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG sei nichts dargetan.
Gegen dieses Urteil haben die Beigeladenen die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie führen aus: Als Sachentscheidungsvoraussetzung habe das Sachbescheidungsinteresse während des Rechtsstreits keine andere Funktion als das prozessuale Rechtsschutzinteresse; dieses sei auf seiten eines Beigeladenen aber nicht erforderlich. Auch die Figur des "materiell-rechtlichen Sachbescheidungsinteresses" führe systemwidrig zur Anwendung des § 81 AsylVfG auf einen Beigeladenen. Die Klage des Bundesbeauftragten sei, wie von der ersten Instanz entschieden, unbegründet, denn die Albaner in der Provinz Kosovo würden als ethnische Gruppe verfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit es die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. September 1994 wegen nachträglichen Wegfalls des Sachbescheidungsinteresses als rechtswidrig angesehen und aufgehoben hat. Mangels tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal der Beigeladenen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits nicht möglich. Deshalb ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klage des Bundesbeauftragten ist, auch soweit sie sich gegen die Feststellung des Bundesamtes richtet, daß der Abschiebung der Beigeladenen in die Bundesrepublik Jugoslawien ein Hindernis nach § 53 Abs. 4 entgegensteht (Nr. 3 Halbsatz 1 des Bescheides vom 2. September 1994), statthaft. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG, wonach der Bundesbeauftragte "gegen Entscheidungen des Bundesamtes" klagen kann. Eine Einschränkung enthält die Vorschrift nicht. Ihr Wortlaut bietet somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesbeauftragte nur befugt sein soll, gegen solche Entscheidungen des Bundesamtes zu klagen, die ein Einzelentscheider weisungsunabhängig trifft, also gegen die Anerkennung eines Ausländers als asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie gegen die Feststellung, daß in seiner Person die Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.
Auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gebieten eine Reduktion der Norm in diesem Sinne nicht. Der Gesetzgeber mag zwar ursprünglich die Institution des Bundesbeauftgragten vornehmlich als Korrektiv gegenüber den weisungsfrei ergehenden Entscheidungen des Bundesamtes eingerichtet haben. Darin erschöpfte sich indessen seine Funktion auch unter der alten Fassung des Asylverfahrensgesetzes nicht, als noch nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörden über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden hatten. Als Vertreter eines besonderen öffentlichen Interesses war ihm auch die Aufgabe übertragen worden, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der Gerichte hinzuwirken (vgl. BTDrucks 9/875 S. 20). Um diese Aufgaben - auch nach der Erweiterung der Entscheidungszuständigkeiten des Bundesamtes - wirksam zu erfüllen und wegen der weitgehenden Identität der rechtlichen Kriterien und tatsächlichen Umstände, auf die es für die Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und das Bestehen von Abschiebungshinternissen nach § 53 AuslG andererseits ankommt, ist ein Recht des Bundesbeauftragten zur Klage auch gegen weisungsgebunden ergehende Entscheidungen des Bundesamtes - wie solche nach § 53 AuslG - sinnvoll und sachgemäß (vgl. BVerwGE 99, 38 (42) [BVerwG 27.06.1995 - 9 C 7/95] zur Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
Die am Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG orientierte Annahme eines unbeschränkten Klagerechts des Bundesbeauftragten gegen alle Entscheidungen des Bundesamtes nach dem Asylverfahrensgesetz begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Bei weisungsgebundenen Entscheidungen des Bundesamtes wäre eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings dann entbehrlich, wenn der Bundesminister des Innern auf eine Beanstandung des Bundesbeauftragten hin generell gehalten wäre, über streitige Tatsachen- oder Rechtsfragen im Wege der Fachaufsicht zu entscheiden. Hierzu ist der Bundesinnenminister indessen nicht verpflichtet; ihm ist ein grundsätzlich weites Ermessen auch zum Nichteingreifen bei Meinungsverschiedenheiten untergeordneter Behörden eingeräumt. Die Einschaltung der Gerichte zur Klärung streitiger Tatsachen- und Rechtsfragen kann dabei - gerade bei grundsätzlich bedeutsamen Entscheidungen des Bundesamtes, etwa wie hier zu § 53 AuslG - zur Rechtssicherheit beitragen. Der Gesetzgeber konnte deshalb das Klagerecht des Bundesbeauftragten umfassend ausgestalten, ohne den fachaufsichtlichen Abhilfemöglichkeiten einen Vorrang einzuräumen. Auch unter dem Gesichtspunkt der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Bundesministers des Innern für alle Handlungen der ihm unterstellten Asylbehörden ergeben sich insoweit grundsätzlich keine Einwände. Der Bundesminister kann und muß ggf. seine Entscheidung, nicht selbst fachaufsichtlich einzugreifen, sondern die Verwaltungsgerichte entscheiden zu lassen, vor dem Parlament verantworten. Eine vergleichbare rechtliche Konstruktion kennt die Rechtsordnung übrigens auch in anderen Bereichen (vgl. die Befugnisse des Vertreters des Bundesinteresses nach § 52 Abs. 3 des Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vom 1. Dezember 1955 (BGBl I S. 734) und des Vertreters des Finanzinteresses nach § 25 des Schutzbereichsgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899) sowie nach § 58 des Bundesleistungsgesetzes i. d. F. vom 27. September 1961 (BGBl I S. 1769, 1920)).
Die danach hinsichtlich beider Aufhebungsbegehren zulässige Klage des Bundesbeauftragten ist jedoch nicht allein deshalb auch begründet, weil die zum Rechtsstreit beigeladenen Asylsuchenden während des Berufungsverfahrens aus der Wohnung, die dem Bundesamt mitgeteilt worden war, ausgezogen und seither unbekannten Aufenthalts gewesen sind.
Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung des Oberverwaltungsgerichts, daß derjenige, der den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muß (BVerwGE 75, 304 (307) [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; 42, 115 [BVerwG 23.03.1973 - IV C 2/72]; vgl. auch BVerwGE 20, 124). Unrichtig ist jedoch die Auffassung, das verwaltungsverfahrensrechtliche Sachbescheidungsinteresse müsse auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen, und der Wegfall des Sachbescheidungsinteresses im Gerichtsverfahren "wirke zurück ... auf den materiellen Anspruch selbst" und lasse den Verwaltungsakt - wie das Oberverwaltungsgericht durch die Aufhebung der Feststellungen des Bundesamtes zum Ausdruck bringt - rechtswidrig werden. Das Sachbescheidungsinteresse ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt eine solche bereits im Verwaltungsverfahren, kann die dennoch ergangene Behördenentscheidung - sofern man die verwaltungsverfahrensrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht ohnehin für disponibel ansieht (so Gierth DVBl 1967, 848, (852)) - allenfalls formell rechtswidrig sein (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 9 Rn. 85; Laubinger, Festschrift für Ule, S. 161, 174 ff.). Auf den materiellen Anspruch wirkt das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung jedoch nicht derart ein, daß dieser nicht entsteht oder bei späterem Wegfall erlischt und der Bescheid somit materiell rechtswidrig ist bzw. wird. Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nur bei Ergehen der Sachentscheidung, für die sie gelten, erfüllt sein. Hingegen ist es unschädlich, wenn eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, nachdem die Entscheidung ergangen ist (vgl. zum Zivilprozeß Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., Grundz. § 253 Anm. 3 Ab am Ende).
Im Rechtsstreit erfüllt das Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis die Funktion des Sachbescheidungsinteresses im Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwGE 75, 304). Ein "Untertauchen" des Asylsuchenden kann ein Anzeichen dafür sein, daß dessen Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Der Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage oder Rechtsmittel führt für den Asylsuchenden zum Prozeßverlust, wenn er Kläger oder Rechtsmittelführer ist, nicht jedoch, wenn der Bundesbeauftragte nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gegen die Anerkennung des Asylbewerbers geklagt hat, letzterer am Verfahren also nicht als Kläger, sondern als Beigeladener beteiligt ist. Etwas anderes läßt sich auch aus den §§ 33 und 81 AsylVfG nicht herleiten. Der vor dem Bundesamt erfolgreiche Asylbewerber ist allerdings auch als Beigeladener im Rechtsstreit des Bundesbeauftragten gegen das Bundesamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet, für das Gericht erreichbar zu sein. Diese Obliegenheit gewinnt vor allem dann besondere Bedeutung, wenn das Gericht beabsichtigt, ihn, etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, zwecks Aufklärung des Sachverhalts anzuhören. Macht der beigeladene Asylbewerber diese vom Gericht erstrebte Aufklärung unmöglich, weil er unbekannten Aufenthalts ist, so geht dies zu seinen Lasten, insbesondere wenn die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden kann und deshalb nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Daß die beigeladenen Asylbewerber unbekannten Aufenthalts sind, rechtfertigt für sich allein jedoch nicht den Schluß, sie hegten die behauptete Verfolgungsfurcht in Wahrheit nicht und seien schon deshalb nicht asylberechtigt.