Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1996, Az.: BVerwG 7 B 141.96
Zulassung einer Revision auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rückübertragung eines vom staatlichen Verwalter in Volkseigentum überführten Erbanteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 141.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 02.02.1996 - AZ: 1 K 1298/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin verlangt die Rückübertragung eines vom staatlichen Verwalter in Volkseigentum überführten Erbanteils nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihren Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 30 a VermG angemeldet und die Fristversäumnis sei auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat gleichfalls keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.
1.
Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die mit der Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG verbundenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - entschieden, daß die Anmeldefrist des § 30 a VermG eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist ist, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßt. Er hat in diesem Urteil ferner ausgesprochen, daß die Versäumung der Frist zwar unter besonderen Umständen unbeachtlich sein kann, daß eine solche Ausnahme aber dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie im Streitfall - erstmals nach Fristablauf ein neuer Restitutionsanspruch angemeldet worden ist, weil andernfalls die von § 30 a VermG bezweckte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verfehlt würde. Der Umstand, daß es sich bei dem von der Klägerin beanspruchten Vermögenswert um den Anteil an einer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft handelt, stellt den genannten Regelungszweck des § 30 a VermG nicht in Frage.
Auch die Ausführungen der Beschwerde zur Nichtigkeit des Erbanteilsübertragungsvertrags vom 3. Februar 1978 können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 201.94 - (Buchholz 112 § 30 VermG Nr. 2) ausgeführt hat, kann der von einer Vermögensentziehung im Sinne des § 1 VermG Betroffene nicht unabhängig von den Bestimmungen des Vermögensgesetzes beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Nichtigkeit des Entziehungsakts beantragen; vielmehr steht ihm zur Rückerlangung des entzogenen Vermögenswerts nur das im Vermögensgesetz vorgesehene Verfahren zur Verfügung.
2.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 28. März 1996 die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Durchbrechung von materiellrechtlich wirkenden Ausschlußfristen dahin zusammengefaßt, daß sich derartige Ausnahmen nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlußfrist wirkt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen lassen; zugleich hat er die Grenzen beschrieben, die § 30 a VermG der Berücksichtigung einer verspäteten Anmeldung setzt. Mit dieser Rechtsprechung steht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, im Ergebnis im Einklang (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
3.
Schließlich leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an einem das Revisionsverfahren eröffnenden Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auf die Umstände, deren Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Beschwerde vermißt, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an; sie wären auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert