Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1996, Az.: BVerwG 7 C 3/96
Vermögensfragen; Enteignung; Besatzungshoheitliche Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 3/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.05.1995 - AZ: 7 A 3/93
- BVerwG - 20.12.1995 - AZ: BVerwG 7 B 325.95
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 101, 282 - 287
- LKV 1996, 408-409 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 282 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1996, 1529-1531 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A82 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung, die gegen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Verbot verstieß, beruht nicht schon deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. von § 1 VIII lit. a VermG, weil die Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung ihres Verbots unternommen hat.
Tatbestand:
I. Die Klägerin, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft,. begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Restitution mehrerer im ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin gelegener und im Jahre 1949 durch den "Magistrat von Groß-Berlin" enteigneter Grundstücke, die entweder ihr oder zwei anderen Grundstücksgesellschaften gehörten, deren Vermögen sie im Jahre 1959 nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 12. November 1956 übernommen hat. Die drei Grundstücksgesellschaften, die als Familienunternehmen alle im Eigentum niederländischer Staatsangehöriger standen, waren auf der Liste C verzeichnet, die der vom Magistrat in seiner Sitzung am 28. April 1949 erlassenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 112 - "Konzernverordnung") als Anlage beigefügt war; gemäß § 1 der Verordnung wurden Banken (Liste A), Versicherungsunternehmen (Liste B) und Grundstücksgesellschaften (Liste C) mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet; das enteignete Vermögen wurde in das Eigentum des Volkes überführt.
Aufgrund von Einsprüchen betroffener ausländischer Anteilseigner bat das Sekretariat des Oberbürgermeisters in einem an den Bevollmächtigten des sowjetischen Militärkommandanten gerichteten Schreiben vom 28. Juni 1949 um Klärung der Frage, "ob auch ausländisches Eigentum, insbesondere auch das Eigentum von Angehörigen der United Nation enteignet werden" könne. Ob dieses Schreiben beantwortet wurde, ist nicht bekannt. Entsprechendes gilt für ein Schreiben des niederländischen Generalkonsuls vom 22. Juni 1949, in dem gebeten wurde, die unrechtmäßige Enteignung niederländischen Eigentums rückgängig zu machen.
Den Rückübertragungsantrag der Klägerin lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 6. März 1992 unter Berufung auf die Vorschrift des § 1. Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Mai 1995 abgewiesen: Die Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Die Entstehungsgeschichte der "Konzernverordnung" und der ihr beigefügten Liste C belege, daß die Enteignung der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der maßgeblichen Einflußnahme des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruht habe. Der Oberbürgermeister von Ost-Berlin sowie der sowjetische Stadtkommandant hätten zu Beginn des Jahres 1949 vereinbart, daß ein ursprünglich wegen fehlender Zustimmung der alliierten Kommandantur gescheitertes Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum neugefaßt werden sollte. Anschließend habe sich ein intensiver Abstimmungsprozeß hinsichtlich der endgültigen Fassung der Liste C entwickelt. Auch wenn es richtig sein möge, daß die von 87 auf 56 Positionen gekürzte Fassung der Liste unter anderem auf dem Wunsch der Besatzungsmacht beruht habe, ausländische Vermögenswerte nicht zu enteignen, seien auch die in Rede stehenden Enteignungen der Besatzungsmacht zuzurechnen. Ihre Organe seien in die Bearbeitung von Einsprüchen einbezogen worden. Von den hier in Rede stehenden Enteignungen sei sie zudem durch das Schreiben des niederländischen Generalkonsuls informiert worden. Aus dem Umstand, daß sie weder gegen die veröffentlichte - wieder 87 Positionen umfassende - Liste noch konkret gegen die Enteignungen vorgegangen sei, wozu sie zweifellos in der Lage gewesen wäre, könne nur ihr eindeutiges Einverständnis mit dem vorliegend zu beurteilenden Enteignungsakt abgeleitet werden.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei davon auszugehen, daß der sowjetischen Zentralkommandantur eine "endgültige", lediglich 56 Enteignungsfälle umfassende Liste mit dem Hinweis zur Genehmigung vorgelegt worden sei, daß alle vorangegangenen Listen als überholt anzusehen seien. Wenn die Sowjetmacht im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine Liste genehmigt habe, so könne mithin nur diese abermals verkürzte Liste genehmigt worden sein, auf welcher die in Rede stehenden Gesellschaften mit ausschließlich niederländischer Anteilseignerschaft aber gerade nicht enthalten gewesen seien. Da zudem die herausverlangten Grundstücke zuvor niemals beschlagnahmt worden seien, sei für die Annahme einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage kein Raum. Im Gegenteil hätten die deutschen Stellen gegen das in mehreren einschlägigen Verlautbarungen von der Besatzungsmacht ausgesprochene Verbot verstoßen, ausländisches Vermögen zu enteignen, zumal die Reduzierung der Liste auf 56 Positionen auf besatzungshoheitliche Intervention erfolgt sei. Vor dem Hintergrund dieses eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willens zum Schutz ausländischen Vermögens könne aus einem bloßen Schweigen der Besatzungsmacht zu gleichwohl aufgetretenen Verstößen durch deutsche Behörden nichts hergeleitet werden. Überdies sei nicht einmal auszuschließen, daß die Besatzungsmacht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des Sekretariats des Oberbürgermeisters und des niederländischen Generalkonsuls hin tätig geworden sei, die deutschen Behörden indessen entsprechende Anordnungen ignoriert hätten.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil. Der sowjetischen Besatzungsmacht könne nicht entgangen sein, daß sich auf der veröffentlichten Liste C auch Gesellschaften mit ausländischen Anteilen befunden hätten. Gleichwohl seien die deutschen Stellen nicht angewiesen worden, diese Enteignungen rückgängig zu machen. Statt dessen habe die Sowjetunion die Überprüfung der Maßnahmen den deutschen Stellen überlassen und diese damit in der Sache gebilligt. Dem entspreche ihr Schweigen auf die erwähnten Schreiben. Die streitigen Enteignungen seien ihr daher zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil verstößt gegen revisibles Recht; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angenommen. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine abschließende Entscheidung erlauben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Der erkennende Senat hat in BVerwGE 98, 1 (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] näher ausgeführt, daß der Zugriff deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen, an denen ausländische Staatsangehörige beteiligt waren, der sowjetischen Besatzungsmacht unbeschadet ihres auch für mittelbares ausländisches Eigentum abgegebenen Schutzversprechens im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen sein kann. Für derartige Enteignungen, wie sie auch im Streitfall vorliegen, läßt sich den in Betracht kommenden Verlautbarungen der Sowjetunion (vgl. dazu BVerwGE a.a.O. S. 11) kein klares Enteignungsverbot entnehmen; denn die betroffenen natürlichen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurden durch die vorgenommene Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Etwas anderes gilt auch nicht im hier vorliegenden Fall einer ausschließlich ausländischen Anteilseignerschaft. Die einschlägigen Verlautbarungen waren insoweit nicht eindeutiger als sie es im Hinblick auf Vermögensträger mit teilweise deutscher Beteiligung waren.
a) Von den vorstehenden rechtlichen Erwägungen unberührt bleibt die Möglichkeit, daß in Einzelfällen oder Gruppen von gleichliegenden Fällen das Schutzversprechen der Sowjetunion für mittelbar ausländisches Vermögen durch das weitere Handeln der Besatzungsmacht in ein konkretes Enteignungsverbot umgesetzt worden ist, welches für eine gleichwohl durchgeführte Enteignung den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht. So verhält es sich bei den hier in Rede stehenden Enteignungen. Ihre Rechtsgrundlage, die Liste C der "Konzernverordnung" vom 10. Mai 1949, ist auf eine Weise zustande gekommen, die die Annahme rechtfertigt, daß insoweit das Schutzversprechen der Besatzungsmacht zu einem konkreten Enteignungsverbot erstarkt war.
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie dem Inhalt der von ihm herangezogenen und verwerteten Akten enthielt die erste vom "Magistrat von Groß-Berlin" aufgestellte und der Besatzungsmacht vorgelegte Liste C 275 Positionen. Im März 1949 wurde eine nur noch 87 Positionen umfassende neue Liste durch die Deutsche Treuhand-Verwaltung (DTV) erstellt; hierbei wurde darauf hingewiesen, die frühere Liste habe auch sieben Gesellschaften mit vorwiegend ausländischer Kapitalbeteiligung enthalten. Nachdem diese verkürzte, die Klägerin und die von ihr später übernommenen Gesellschaften noch erfassende Liste dem Chef der Abteilung Kommunalwirtschaft der sowjetischen Zentralkommandantur (Major S.) übermittelt worden war, leitete die DTV diesem mit Schreiben vom 5. April 1949 erneut eine auf diesmal 56 Fälle reduzierte Liste zu; in dieser Liste waren die in Rede stehenden Gesellschaften nicht mehr enthalten. Die Zuleitung erfolgte mit der Bemerkung, daß "wunschgemäß eine erneute Prüfung vorgenommen" worden sei, "um alle Fälle auszuschalten, in denen Einsprüche zum Beispiel von ausländischen Kapitaleignern möglich wären". Die DTV bat, die 87 Positionen enthaltende Liste als überholt anzusehen und die vorgelegte Liste mit 56 Fällen zu genehmigen; dem Schreiben war eine in russischer Sprache gehaltene, teilweise ausführliche Begründung für die Enteignung der verbliebenen Unternehmen beigefügt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde auch dem Magistrat von Groß-Berlin die "endgültige" Liste mit der Bemerkung übermittelt, daß sie der Zentralkommandantur zur Bestätigung zugeleitet worden sei. In einem beigefügten Schreiben erläuterte die DTV, daß von "maßgebender Seite der Wunsch geäußert" worden sei, die frühere Liste sorgfältig im Hinblick auf denkbare Einsprüche zu überprüfen; die Prüfung habe ergeben, daß mehrere Gesellschaften den Nachweis geführt hätten, daß sich ihr Kapital in ausländischen Händen befinde, namentlich hätten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin den Nachweis geführt, daß sich "die Kapitalanteile neuerdings größtenteils in holländischer Hand" befänden. Die DTV verwendete den Begriff der "endgültigen" Vorschlagsliste gegenüber dem Magistrat noch in mehreren Folgeschreiben, zuletzt in einem Schreiben vom 23. April 1949. Dem Landesverband der SED erläuterte die DTV in einem Schreiben vom 8. April 1949 die Reduzierung auf 56 Positionen damit, daß "auf Wunsch der Sowjetischen Zentralkommandantur nochmals eine Überprüfung der Liste der zu enteignenden Grundstücksgesellschaften ... vorgenommen" worden sei, "um alle Fälle auszuschalten, in denen Einsprüche von ausländischen ... Kapitaleignern möglich wären".
Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich mit der notwendigen Gewißheit, daß die Streichung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger von der "endgültigen" Vorschlagsliste nicht eigenen Einsichten der DTV oder ihrem Wunsch entsprach, ausländisches Vermögen zu schützen, sondern auf einem Hinweis sowjetischer Stellen beruhte, die damit ihr allgemeines Schutzversprechen in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umsetzten.
b) Dieses Enteignungsverbot konnte nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die veröffentlichte Liste wiederum ihre frühere Fassung erhielt und damit erneut 87 Positionen umfaßte. Im Hinblick auf den zuvor konkret geäußerten gegenläufigen Willen der Besatzungsmacht hätte es vielmehr einer belegbaren, die Enteignungsaktion ausdrücklich bestätigenden Willensäußerung der Sowjetunion bedurft, um den notwendigen besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang zu begründen. Dieser war durch das Enteignungsverbot unterbrochen worden und konnte daher nur durch aktives Handeln, nicht aber durch bloße Untätigkeit gegenüber einem das Verbot mißachtenden Verstoß durch deutsche Stellen wiederhergestellt werden. Die Erwägung, die erneute Aufnahme der auf sowjetische Veranlassung zunächst bereinigten Enteignungsfälle in die veröffentlichte Enteignungsliste könne nicht ohne Billigung der Besatzungsmacht erfolgt sein, reicht daher nicht aus, um deren Verantwortung für die Enteignungen zu bejahen. Entsprechendes gilt für den Hinweis, daß die Sowjetunion nach der Veröffentlichung der Liste auf entsprechende Anfragen (Schreiben des Sekretariats des Oberbürgermeisters vom 28. Juni 1949) und Eingaben (Schreiben des niederländischen Generalkonsuls vom 22. Juni 1949) nicht im Sinne der Enteignungsbetroffenen eingeschritten ist.
2. Greift mithin im Streitfall der Restitutionsausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht ein, so liegt auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen auch ein Schädigungstatbestand vor. Es spricht bereits viel für die Annahme, daß die Enteignungen entschädigungslos im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfolgt sind. Die Vorschrift verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 95, 284 (286 f.) [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 16/93]) eine Enteignung, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den angewendeten einschlägigen Vorschriften für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Die "Konzernverordnung" enthielt zwar - im Gegensatz zu Vorentwürfen - in ihrem § 4 Abs. 1 eine Entschädigungsregelung, wonach - soweit nicht Fälle von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten in Rede standen - Art und Höhe der Entschädigung vom "Magistrat von Groß-Berlin" nach Recht und Billigkeit festgesetzt werden würden. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung sollte aber der Entschädigungsanspruch bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs ruhen. Bereits diese Verknüpfung macht deutlich, daß eine eigenständige Entschädigungsregelung schwerlich gewollt war und damit ein lediglich auf dem Papier stehendes Scheinversprechen ohne inhaltliche Substanz abgegeben wurde. Doch kann dies hier letztlich offenbleiben. Da die Enteignungen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger gegen ein besatzungsrechtliches Enteignungsverbot verstießen, beruhten sie auf dem Machtmißbrauch deutscher Stellen und waren demgemäß von unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG geprägt.
3. Der Rechtsstreit ist gleichwohl nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erlauben noch nicht die Beurteilung, daß die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Rückgabe der streitigen Grundstücke hat; das zwingt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob mit Blick auf diese Grundstücke Restitutionsausschlußgründe nach Maßgabe der in den §§ 4 und 5 VermG getroffenen Regelungen vorliegen und ob gem. § 3 Abs. 2 VermG von vorrangigen Ansprüchen früherer Eigentümer (§ 1 Abs. 6 VermG) auszugehen ist. Diese Prüfung wird es nunmehr nachzuholen haben.