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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1995, Az.: BVerwG 7 B 325.95

Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 325.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.05.1995 - AZ: 7 A 3/93
nachfolgend
BVerwG - 27.06.1996 - AZ: BVerwG 7 C 3/96

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Mai 1995 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der vorliegende Fall kann Gelegenheit geben, die Reichweite der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bei der Enteignung von Auslandsvermögen näher zu präzisieren.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Brunn