Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1996, Az.: BVerwG 4 B 84/96
Zulässigkeit der Annahme eines "Nichteinfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Falle des Überschreitens der Grenzen der Definition für ein Vollgeschoss nach den landesgesetzlichen Bauordnungen; Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für einen Dachgeschossausbau; Erstellung von zwei zusätzlichen Wohnungen im Dachraum eines bereits vorhandenen Gebäudes unter Vergrößerung der Dachneigung und Erhöhung der Sockelhöhe, Kniestockhöhe und Gebäudehöhe; Bedeutung der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung bei einem Dachgeschossausbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 84/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 29.11.1994 - AZ: VG 3 K 834/94 MZ
- OVG Rheinland-Pfalz - 29.02.1996 - AZ: 1 A 11014/95 OVG
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 2 Abs. 4 LBO,RP
Fundstellen
- BBauBl 1996, 817
- BauR 1996, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1997, 125-126
- DokBer A 1996, 297-298
- DÖV 1997, 41 (amtl. Leitsatz)
- Grundeigentum 1997, 57
- NVwZ-RR 1997, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168).
Beschluß des 4. Senats vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für einen Dachgeschoßausbau. Er beabsichtigt, im Dachraum eines bereits vorhandenen Gebäudes unter Vergrößerung der Dachneigung und Erhöhung der Sockel-, Kniestock- und Gebäudehöhe zwei zusätzliche Wohnungen zu erstellen; außerdem sollen auf der Nord- und der Südseite des Gebäudes je vier Dachgauben entstehen. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Die Untätigkeitsklage des Klägers hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulasung der Revision bleibt erfolglos. Es ist schon zweifelhaft, ob sie die allein gerügte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 - NVwZ 1994, 1006) im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend darlegt und ob diese Abweichung - gegebenenfalls - auch tatsächlich vorliegt. Selbst wenn man dies annehmen wollte, würde sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Beschwerde trägt zwar zutreffend vor, daß es nach dem genannten Urteil bei einem Dachgeschoßausbau für das Einfügen (im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB) nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche ankommt, sondern daß allein entscheidend ist, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Beschwerde zeigt jedoch keinen Rechtssatz in dem Berufungsurteil auf, mit dem das Berufungsgericht dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte. Gerügt wird nur, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das Einfügen geprüft habe, ob mehr als drei Viertel der Gesamtfläche des Dachgeschosses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweise und damit unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 4 LBO dreigeschossig sei. Bei wörtlichem Verständnis der Beschwerde wird damit nur geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatz unrichtig angewendet; ein solcher Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Aber auch wenn der Beschwerde sinngemäß entnommen werden könnte, das Berufungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, ein Gebäude füge sich dann nicht in eine durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägte Umgebung ein, wenn es nach dem Ausbau seines Dachgeschosses unter Zugrundelegung der bauordnungsrechtlichen Berechnungsregeln als dreigeschossig zu gelten habe, wäre zweifelhaft, ob das Berufungsurteil mit einer solchen Aussage von dem Urteil des Senats vom 23. März 1994 (a.a.O.) abweichen würde; denn in dieser Entscheidung hat der Senat nicht - zumindest nicht ausdrücklich - zu der Frage Stellung genommen, ob sich ein Dachgeschoßausbau, der wegen seines Umfangs nach landesrechtlichen Regeln ein weiteres Vollgeschoß darstellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügt, wenn in der näheren Umgebung nur Gebäude mit einer geringeren Anzahl von Vollgeschossen vorhanden sind.
Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, daß es mit der Rechtsauffassung des Senats, wie sie seinem Urteil vom 23. März 1994 zugrunde liegt, nicht vereinbar wäre, allein aus dem Überschreiten der Grenzen, die in den einzelnen Bauordnungen - teilweise sogar unterschiedlich - für die Definition eines Vollgeschosses festgelegt sind, auf ein Nichteinfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu schließen. Insoweit gilt auch für das Einfügen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse, daß es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechungen ankommt. So wird sich in aller Regel ein Dachgeschoßausbau in einer Umgebung, die durch Häuser mit ausgebautem Dachgeschoß geprägt ist, auch dann nach dem Maß seiner baulichen Nutzung einfügen, wenn die vorhandenen Dachgeschosse (geringfügig) unter der Grenze für ein Vollgeschoß liegen, das hinzukommende Dachgeschoß diese Grenze jedoch (geringfügig) überschreitet. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau und kann exakte Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ersetzen. Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, der streitige Dachgeschoßausbau wäre nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, wenn er wegen Überschreitens der Drei-Viertel-Grenze des § 2 Abs. 4 LBO zu einem weiteren Vollgeschoß führen würde, so würde seine Auffassung dem Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Ihm wäre dagegen zuzustimmen, wenn es mit seinem Rückgriff auf den landesrechtlichen Begriff des Vollgeschosses nur begründen wollte, daß sich der vorgesehene Dachgeschoßausbau im Hinblick auf die Anzahl der Geschosse schon deshalb einfügt, weil er sogar nach den genauen Berechnungsregeln der Landesbauordnung zu keinem weiteren Vollgeschoß führt.
Aber selbst wenn man unterstellt, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß sich das Vorhaben des Klägers nicht einfügen würde, wenn das Dachgeschoß über mehr als drei Viertel seiner Gesamtfläche die Mindesthöhe von 2,30 m überschreiten würde, und wenn man darin eine Divergenz zum Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) sehen würde, so könnte die Revision nicht zugelassen werden; denn wenn schon die - in dieser Weise an sich nicht erforderliche - genaue Prüfung des Berufungsgerichts ergeben hat, daß sich das Vorhaben des Klägers im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse in die nähere Umgebung einfügt, weil das Gebäude auch nach dem geplanten Ausbau des Dachgeschosses bauordnungsrechtlich zweigeschossig bleibt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich insoweit auch nach dem dargestellten gröberen Maßstab einfügt. Aus anderen Gründen kann das Vorhaben nicht am Einfügensgebot scheitern. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, daß nicht ersichtlich sei, daß das Vorhaben aus anderen Gesichtspunkten heraus planungsrechtlich unzulässig sein könnte. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, bezieht sich diese Aussage in erster Linie auf das Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals hat das Berufungsgericht allein die Frage für diskussionswürdig gehalten, ob das Vorhaben möglicherweise wegen Überschreitung der in der Umgebung vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse nicht zugelassen werden könnte. Die von der Beigeladenen wegen der Größe der Dachgauben geäußerten Bedenken hat das Berufungsgericht nicht mehr im Rahmen seiner Prüfung des "Einfügens" abgehandelt, sondern hat nur noch ausgeführt, daß sie das Ortsbild (auch) nicht beeinträchtigten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.