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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1996, Az.: BVerwG 1 DB 11.96

Teileinbehaltung der Dienstbezüge aufgrund eines Diziplinarverfahrens; Grenze der Einbehaltung; Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes nicht zu berücksichtigende Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 11.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.03.1996 - AZ: VI BK 6/95

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Regierungsamtsrats ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... - vom 25. März 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... leitete mit Verfügung vom 19. Juli 1995 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und ordnete durch Verfügung vom gleichen Tage seine vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 40 v.H. seiner Dienstbezüge an. Durch Änderungsverfügung vom 10. November 1995 ordnete er an, daß die Einbehaltung der Dienstbezüge erst ab Oktober 1995 erfolge.

2

2.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 stellte der Beamte gegen die Einbehaltungsanordnung von 40 v.H. seiner Dienstbezüge Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er auch nach der Abänderungsentscheidung vom 10. November 1995 weiterverfolgte. Er vertrat die Auffassung, beim Kürzungssatz seien seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 25. März 1996 die Einbehaltungsanordnung aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, das dem Beamten zur Bestreitung eines Drei-Personen-Haushalts verbleibende Einkommen von monatlich 2.570 DM ohne Mietzahlungen werde einer angemessenen Alimentation gerecht.

4

4.

Der Beamte hat gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Kürzungssatz seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Zur Begründung gibt er an, seine Konten seien mit 8.000 DM überzogen. Ohne die Zuwendungen durch die Eltern seiner Frau könne er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt nicht bestreiten.

5

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berechtigung zur Einbehaltung der Dienstbezüge dem Grunde nach wird von dem Beamten nicht in Frage gestellt. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO vor. Der Beamte wendet sich lediglich gegen die Höhe des Einbehaltungssatzes.

6

Die Einbehaltung von 40 v.H. der Dienstbezüge des Beamten ist nicht zu beanstanden. Die vorläufige Einbehaltung von Gehaltsteilen hat sich am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Er muß dabei eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen. Hierbei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, daß der Dienstherr im Rahmen des § 92 BDO nicht berechtigt ist, es dem Beamten unmöglich zu machen, seine ihm gesetzlich obliegenden oder vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (stRspr, vgl. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - m.w.N.).

7

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß dem Beamten, der keine Miete zu zahlen braucht, ausgehend von seinen um 40 v.H. gekürzten Dienstbezügen unter Berücksichtigung des Gesamtfamilieneinkommens einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung eines Hausgrundstücks und anzuerkennender Hausbelastungen sowie Ausgaben zur Bestreitung eines Drei-Personen-Haushalts 2.570 DM verbleiben. Auf die Aufstellung der Einleitungsbehörde vom 15. Februar 1996 wird Bezug genommen. Dieser einer angemessenen Alimentation entsprechende Betrag hat sich rückwirkend ab Januar 1996 um 200 DM erhöht, da Unterhaltszahlungen des Beamten an seine Tochter in entsprechender Höhe weggefallen sind.

8

Bei der Berechnung des Einbehaltungssatzes sind folgende vom Beamten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen:

9

Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 1.558 DM:

10

Grundsätzlich gehören Versicherungsbeträge für eine Lebensversicherung zu den Ausgaben einer angemessenen Haushaltsführung und Lebenshaltung (Beschluß vom 25. April 1985 - BVerwG 1 DB 20.85 -). Der Beamte hat jedoch mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen. So hat die Einleitungsbehörde zwei auf den Todes- und Erlebensfall mit Überschußbeteiligung abgeschlossene Lebensversicherungen über insgesamt 65.000 DM anerkannt. Die weitere vom Beamten im Frühjahr 1995 abgeschlossene Lebensversicherung zur Absicherung eines Darlehens über 400.000 DM hat die Einleitungsbehörde zu Recht nur zum Teil anerkannt. Die Versicherungsgesellschaft hatte nach Angaben des Beamten lediglich den Abschluß einer Lebensversicherung auf den Todesfall verlangt. Der Beamte hat jedoch den Weg einer Kapital bildenden Versicherung gewählt. Hier ist dem Beamten im Rahmen einer eingeschränkten Lebensführung zuzumuten, diese Versicherung ruhen zu lassen und zur Absicherung des Kredits eine wesentlich billigere Risiko-Lebensversicherung abzuschließen. Die Einleitungsbehörde hat insoweit einen Teilbetrag in angemessener Höhe von 898 DM anerkannt und die Berücksichtigung der Gesamthöhe von monatlich 1.558 DM zu Recht abgelehnt.

11

...

12

Bausparkasse - 879 DM monatlich -:

13

Hierbei handelt es sich um nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und nach der Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eingegangene Verpflichtungen, die nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden können (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 1 DB 32.83 -, Weiß GKÖD Bd. II Teil 4 K zu § 92 Rn. 46, 47). Der Beamte und seine Ehefrau haben am 18. Januar 1996 einen Darlehensvertrag mit der ... Bausparkasse über einen Betrag von 100.000 DM abgeschlossen. Der Beamte hat hierzu unter anderem angegeben, bei einer Sanierung des Hausgrundstücks in dieser Größenordnung könne nie ganz ausgeschlossen werden, daß der Kreditrahmen etwas erweitert werden müsse. Außerdem hätten noch einige zunächst nicht bekannte Arbeiten durchgeführt werden müssen. Diese nicht näher substantiierten Angaben lassen nicht die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen und damit die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme in dieser Höhe erkennen.

14

Kreditrate Kfz in Höhe von monatlich 443 DM:

15

Schließlich bleibt die monatliche Kreditrate von 443 DM zur Abzahlung eines Kraftfahrzeuges außer Ansatz. Hierbei handelt es sich um einen Kredit zur Bezahlung des Restkaufpreises eines Pkw nach Ablauf eines Leasing-Vertrages. Die erste Rate wurde am 1. Februar 1996, also ebenfalls nach der Einbehaltungsanordnung fällig. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben die Kosten für einen privateigenen Pkw unberücksichtigt, wenn keine besonderen Gründe für die Benutzung eines Kraftwagens erkennbar sind. In einem derartigen Fall wird dem Beamten die Veräußerung des Kraftwagens zugemutet (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 35.83 -). Ob der Beamte vertraglich verpflichtet war, das Kraftfahrzeug zu übernehmen und ob er auf seine Benutzung dringend angewiesen war, kann offenbleiben. Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, könnte der Beamte die mit dem Erwerb und der Benutzung des Kraftwagens verbundenen Kosten bei eingeschränkter Lebensführung mit dem ihm verbleibenden Einkommen tragen. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, da der dem Beamten nach Abzug der Kosten für den Pkw für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag immer noch erheblich über den Regelsätzen der Sozialhilfe liegt (vgl. Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Dr. Müller