Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1996, Az.: BVerwG 4 NB 16.96

Vereinbarkeit kommunalrechtlicher Befangenheitsvorschriften mit Bundesrecht; Gegenstand einer Nichtvorlagebeschwerde; Rechtmäßigkeit des Entwurfs eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 16.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.12.1995 - AZ: 3 S 3406/94

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.

2

1.

Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht hätte dem Beschwerdegericht die Frage vorlegen müssen, ob die kommunalrechtlichen Befangenheitsvorschriften mit Bundesrecht vereinbar seien.

3

Eine derartige Vorlage wäre unzulässig gewesen. Das Vorlageverfahren des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO dient nicht der Normprüfung (BVerwG, Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwG 4 N 1-2.88 - BVerwGE 85, 332 <337> = NVwZ 1991, 472 mit Anm. Sachs; vgl. hierzu auch VGH München BayVBl 1992, 112; BVerwG NVwZ 1992, 109). Vielmehr hat das Normenkontrollgericht im Falle der Unvereinbarkeit und damit der Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Eine unterlassene Normenkontrollvorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kann auch nicht Gegenstand einer Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO sein. Dies wäre die Rüge eines Verfahrensfehlers. Eine derartige Rüge wäre nicht zulässig. Die Beschwerde stellt auch inhaltlich keine Frage, die sich auf die klärungsbedürftige Auslegung einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts bezieht. Insoweit genügt sie nicht ihrer Darlegungspflicht (§ 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO).

4

2.

Die Beschwerde sieht es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob ein Entwurf eines Bebauungsplans "während der Ferienzeit" im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB wirksam ausgelegt werden kann. Auch dieses Vorbringen ergibt keine Verletzung der Vorlagepflicht. Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde kein Klärungsbedarf.

5

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt als Dauer der Auslegung eine Frist von einem Monat. Das läßt wegen Eindeutigkeit des Wortlautes eine einschränkende Auslegung in der von der Beschwerde erörterten Weise nicht zu. Die Länge der gesetzlich festgelegten Auslegungsfrist ergibt, daß der Gesetzgeber es als hinreichend ansieht, daß individuelle Erschwernisse der Kenntnisnahme angemessen berücksichtigt sind. Gegen eine derartige Beurteilung sind auch rechtsstaatliche Bedenken nicht zu erheben.

6

3.

Die Beschwerde sieht es schließlich als eine vorlagebedürftige Frage an, ob es in einem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet zulässig sei, gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 und 9 BauNVO Nutzungen mit Ausnahme eines unselbständigen Lagerplatzes auszuschließen. Auch wegen der so formulierten Frage hatte das Normenkontrollgericht keinen Anlaß, eine Klärung im Vorlageverfahren herbeizuführen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist - so wie sie gestellt wird - nicht klärungsfähig.

7

Die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung genügt formal den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5, Abs. 8 und 9 BauNVO. Insbesondere ist ein "unselbständiger" Lagerplatz eine "Art" der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen. Das ergibt sich - wie das Normenkontrollgericht zutreffend ausführt - aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Demgemäß stellt sich nur noch die weitere Frage, ob "besondere städtebauliche Gründe" die getroffene Regelung rechtfertigen können. Hierzu besteht auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Klärungsbedarf:

8

Jedes der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete dient einer auf den Gebietstypus zugeschnittenen und insofern allgemeinen Zweckbestimmung. Das ergibt sich aus dem systematischen Aufbau der einzelnen Vorschriften, die den jeweiligen Baugebietstypus festlegen. Auch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO setzen dies voraus. In Abs. 5, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 3 werden die jeweiligen differenzierenden Festsetzungen unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes gewahrt bleiben muß. Diese allgemeine Zweckbestimmung darf durch die planerischen Festsetzungen nicht verloren gehen. Anderenfalls würde die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. Dies ist so selbstverständlich, daß der Verordnungsgeber diese Voraussetzung bei den von ihm in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten, besondere Festsetzungen vorzusehen, nicht stets ausdrücklich hervorgehoben hat. § 1 Abs. 4 BauNVO soll es dem Ortsgesetzgeber erlauben, innerhalb eines Baugebietes eine Gliederung und damit Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festzusetzen. Daß dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, daß § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 2 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, daß die allgemeine Zwecksetzung gewahrt bleiben müsse. Daraus läßt sich nicht ein Umkehrschluß ziehen, daß in anderen Fallgruppen eine Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung nicht verlangt werden dürfe. Das verbieten der dargestellte Sinn und Zweck der in § 1 BauNVO enthaltenen planerischen Differenzierungsmöglichkeiten (BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8 = NVwZ-RR 1990, 171 = ZfBR 1990, 98). Daß jeweils städtebauliche Gründe für eine vorgenommene Differenzierung erforderlich sind, mag beiläufig bemerkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <320>[BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84] = BRS 47, Nr. 58 = DVBl 1987, 1004). Diese Rechtsprechung bedurfte als solche keiner erneuten Bestätigung in einem Vorlageverfahren. Insoweit sind die konkreten Umstände des festgelegten Baugebietes und seiner Festsetzungen maßgebend.

9

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Hien